14306
über das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 20. Januar 1979
Aufgrund des § 17 des
Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt
geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung des Landespflegegesetzes an das
Bundesnaturschutzgesetz vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 725 wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Wölferlinger Weiher“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von rd. 90 ha und umfasst in der Gemarkung Wölferlingen,
Westerwaldkreis, das wie folgt umgrenzte Gebiet:
Im Norden, Westen und
Süden wird die Grenze von den Grenzen der Flur 44 gebildet.
Im Osten folgt die Grenze
dem Waldweg, der von der südlichen Grenze der Flr 44 bei dem Höhenpunkt 443,3
nordwärts über den „Himmerich“ führt bis er auf die nördliche Grenze der Flur
44 trifft.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, Flachwasserzonen,
Sumpfflächen und anschließenden feuchten Grünlandflächen als Standort seltener
Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter und seltener
Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.
(2) Alle Maßnahmen, die
dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere
1. das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das
Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von
Sport-, oder- Zelt- oder Campingplätzen;
3. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das
Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl,
Elektrizität und Wärme;
5. das
Anlegen und Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich
Schrottlagerplätzen);
6. das
Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das
Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
7. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;
8. das Anlegen oder Erweitern von
9. das Verändern der Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
10. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
11. das Roden von Wald;
12. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;
13. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von
wildwachsenden Pflanzen aller Art;
14. das Anlegen oder Verändern von fließenden und
stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
15. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen, sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen;
16. freilebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen;
17. das
Fotografieren oder Filmen von freilebenden Tieren in ihrem Lebensraum;
18. das
Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren mit Booten aller Art;
§ 4
§ 3 ist nicht anzuwenden auf
Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung
von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie
Waldarbeiterchutzhütten.
Land-
oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen-
und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;
2.. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die
Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für
die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Straßen und Wege.
§ 5
Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. §
3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;
2. §
3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. §
3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen
errichtet;
4. §
3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl,
Elektrizität und Wärme verlegt;
5. §
3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerlagerplätzen)
anlegt oder erweitert;
6. §
3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche
Anlagen errichtet und erweitert;
7. §
3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;
8. §
3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehrgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
9. §
3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten
verändert;
10. §
3 Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
11. §
3 Abs. 2 Nr. 11 Wald rodet;
12. §
3 Abs. 2 Nr. 12 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und
Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt;
13. §
3 Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt;
14. §
3 Abs. 2 Nr. 14 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre
Ufer verändert;
15. §
3 Abs. 2 Nr. 15 Eingriffe in den Wasserhaushalt
vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt;
16. §
3 Abs. 2 Nr. 16 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige rut- und Wohnstätten solcher Tiere
fortnimmt oder beschädigt;
17. §
3 Abs. 2 Nr. 17 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum fotografiert oder filmt;
18. §
3 Abs. 2 Nr. 18 badet, Eissport ausübt oder mit Booten aller Art befährt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am
Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Wölferlinger Weiher“ vom 01.08.1976 (Staatsanzeiger Nr. 30
vom 09.08.1976) außer Kraft.
Koblenz, den 20.01.1979
BEZIRKSREGIERUNG
KOBLENZ
-
- In Vertretung
Schulte
Beckhausen