14306

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wölferlinger Weiher“

 

Westerwaldkreis

vom 20. Januar 1979

 

Aufgrund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung des Landespflegegesetzes an das Bundesnaturschutzgesetz vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 725 wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Wölferlinger Weiher“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 90 ha und umfasst in der Gemarkung Wölferlingen, Westerwaldkreis, das wie folgt umgrenzte Gebiet:

 

Im Norden, Westen und Süden wird die Grenze von den Grenzen der Flur 44 gebildet.

Im Osten folgt die Grenze dem Waldweg, der von der südlichen Grenze der Flr 44 bei dem Höhenpunkt 443,3 nordwärts über den „Himmerich“ führt bis er auf die nördliche Grenze der Flur 44 trifft.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, Flachwasserzonen, Sumpfflächen und anschließenden feuchten Grünlandflächen als Standort seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter und seltener Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

 

1.   das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.   das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, oder- Zelt- oder Campingplätzen;

 

3.   das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

4.   das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

5.   das Anlegen und Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 

6.   das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

7.   das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;

 

8.   das Anlegen oder Erweitern von

 

9.   das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

10.  das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

11.  das Roden von Wald;

 

12.  das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;

 

13.  das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

14.  das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

 

15.  Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen;

 

16.  freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

17.  das Fotografieren oder Filmen von freilebenden Tieren in ihrem Lebensraum;

 

18.  das Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren mit Booten aller Art;

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterchutzhütten.

 

      Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2..  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3.   für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Straßen und Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2.   § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

3.   § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

4.   § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

5.   § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

6.   § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

 

7.   § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

8.   § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehrgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

9.   § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

10.  § 3 Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

11.  § 3 Abs. 2 Nr. 11 Wald rodet;

 

12.  § 3 Abs. 2 Nr. 12 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt;

 

13.  § 3 Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

14.  § 3 Abs. 2 Nr. 14 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

 

15.  § 3 Abs. 2 Nr. 15 Eingriffe  in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt;

 

16.  § 3 Abs. 2 Nr. 16 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige rut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

17.  § 3 Abs. 2 Nr. 17 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum fotografiert oder filmt;

 

18.  § 3 Abs. 2 Nr. 18 badet, Eissport ausübt oder mit Booten aller Art befährt.

 

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Wölferlinger Weiher“ vom 01.08.1976 (Staatsanzeiger Nr. 30 vom 09.08.1976) außer Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 20.01.1979

 

                                                        BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

-          -                                              In Vertretung

                                                        Schulte Beckhausen