14307

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Haiden Weiher“

 

Westerwaldkreis

vom 20. Januar 1979

 

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPlfG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung des Landespflegegesetzes an das Bundesnaturschutzgesetz vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 725) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnun g „Haiden-Weiher“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 35 ha und umfasst in der Gemarkung Steinebach, Westerwaldkreis, das wie folgt umgrenzte Gebiet:

 

Die Grenze beginnt in der Mitte des Ortsteiles Seeburg an der Kreisstraße 18 und verläuft von hier entlang des Waldweges in westlicher Richtung bis dieser die Grenze der Gemeinde Steinebach erreicht. Die Grenze folgt dann dieser Gemeindegrenze zuerst nach Süden, dann nach Osten bis zur Kreisstraße 18. Von hier auf der Kreisstraße 18 in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(2) Die umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.

 

§ 3

 

(1)    Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, Flachwasserzonen, Sumpfflächen und anschließenden feuchten Grünlandflächen als Standort seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter und seltener Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2)    Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwider laufen, sind verboten, insbesondere

 

1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-,

Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

5. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

7. das Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;

8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

10.    das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

11.    das Roden von Wald;

12.    das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;

13.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

14.    das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

15.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen;

16.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

17.    das Fotografieren oder Filmen von freilebenden Tieren in ihrem Lebensraum;

18.    das Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren mit Booten aller Art.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von forstlichen

Kulturzäunen.

    Land oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen-, Weide- und Waldwirtschaft;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3. für die Unterhaltung der Gewässer und Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

5. § 3 Abs.2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

11.    § 3 Abs. 2 Nr. 11 Wald rodet;

12.    § 3 Abs. 2 Nr. 12 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt;

13.    § 3 Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

14.    § 3 Abs. 2 Nr. 14 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

15.    § 3 Abs. 2 Nr. 15 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt;

16.    § 3 Abs. 2 Nr. 16 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

17.    § 3 Abs. 2 Nr. 17 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum fotografiert oder filmt;

18.    § 3 Abs. 2 Nr. 18 badet, Eissport ausübt oder mit Booten aller Art befährt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Haiden-Weiher“ vom 01.08.1976 (Staatsanzeiger Nr. 30 vom 09.08.1976) außer Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 20.01.1979             BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

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                                        Schulte-Beckhausen