14307
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 20. Januar 1979
Auf
Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPlfG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S.
147, 284), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung des Landespflegegesetzes
an das Bundesnaturschutzgesetz vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 725) wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnun
g „Haiden-Weiher“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 35 ha und umfasst in der Gemarkung
Steinebach, Westerwaldkreis, das wie folgt umgrenzte Gebiet:
Die
Grenze beginnt in der Mitte des Ortsteiles Seeburg an der Kreisstraße 18 und
verläuft von hier entlang des Waldweges in westlicher Richtung bis dieser die
Grenze der Gemeinde Steinebach erreicht. Die Grenze folgt dann dieser
Gemeindegrenze zuerst nach Süden, dann nach Osten bis zur Kreisstraße 18. Von
hier auf der Kreisstraße 18 in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
(2)
Die umgrenzenden Straßen und Wege gehören nicht zum Naturschutzgebiet.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des
Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, Flachwasserzonen, Sumpfflächen und
anschließenden feuchten Grünlandflächen als Standort seltener Pflanzen sowie
als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter und seltener Tierarten, insbesondere
seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.
(2) Alle
Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwider laufen, sind verboten, insbesondere
1. das
Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen
oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-,
Bade-, Zelt- oder
Campingplätzen;
3. das
Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Verlegen von Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;
5. das Anlegen
oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
6. das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen
und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;
7. das
Errichten oder Erweitern von Einfriedungen aller Art;
8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen
sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
9. das
Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
10. das
Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
11. das
Roden von Wald;
12. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;
13. das
Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;
14. das Anlegen oder Verändern von fließenden
und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
15. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen;
16. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
17. das
Fotografieren oder Filmen von freilebenden Tieren in ihrem Lebensraum;
18. das
Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren mit Booten aller Art.
§ 4
§ 3 ist
nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von
forstlichen
Kulturzäunen.
Land oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen-, Weide- und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die
Unterhaltung der Gewässer und Wege.
§ 5
Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder
ändert;
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2
Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;
5. § 3 Abs.2
Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder
erweitert;
6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und
erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;
7. § 3 Abs. 2
Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-,
Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
9. § 3 Abs. 2
Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
10. § 3
Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
11. § 3
Abs. 2 Nr. 11 Wald rodet;
12. § 3 Abs. 2 Nr. 12 bedeutsame Landschaftsteile
wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt;
13. § 3
Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
14. § 3 Abs. 2 Nr. 14 fließende und stehende
Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;
15. § 3 Abs. 2 Nr. 15 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder
entnimmt;
16. § 3 Abs. 2 Nr. 16 freilebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen
anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;
17. § 3
Abs. 2 Nr. 17 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum fotografiert oder filmt;
18. § 3
Abs. 2 Nr. 18 badet, Eissport ausübt oder mit Booten aller Art befährt.
§ 6
Diese
Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung
des Naturschutzgebietes „Haiden-Weiher“ vom 01.08.1976 (Staatsanzeiger Nr. 30
vom 09.08.1976) außer Kraft.
Koblenz, den 20.01.1979 BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
- 550 - 161 - In
Vertretung
Schulte-Beckhausen