14308
Änderungsverordnung
Verordnung
über das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 20. Januar 1979
Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG)
vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch das Landesgesetz
zur Anpassung des Landespflegegesetzes an das Bundesnaturschutzgesetz vom 21.
Dezember 11978 (GVBl. S. 725) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Dreifelder Weiher“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 105 ha
und umfasst in der Gemarkung Dreifelden, Westerwaldkreis, die Fluren 13, 23,
27, 28, 29, 30, 31 sowie von Flur 26 die Flurstücke 2375/2, 2/2371 und 1/2370.
§ 3
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des
Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, Flachwasserzonen, Sumpfflächen und
anschließenden feuchten Grünlandflächen als Standort seltener Pflanzen sowie
als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter und seltener Tierarten, insbesondere
seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.
(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck
zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und
öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;
3. das Errichten von Energiefreileitungen oder
sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Verlegen von Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;
5. das Anlegen oder Erweitern von
Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
6. das Aufstellen und Erweitern von
Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher
Anlagen;
7. das Errichten oder Erweitern von
Einfriedigungen aller Art;
8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen
sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;
9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten;
10. das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren;
11. das Roden von Wald;
12. das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer
Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;
13. das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von
wildwachsenden Pflanzen aller Art;
14. das Anlegen oder Verändern von fließenden
und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
15. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen;
16. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
17. das Fotografieren oder Filmen von
freilebenden Tieren in ihrem Lebensraum sofern dies nicht von dem
Vogelbeobachtungsstand des Zweckverbandes „Westerwälder Seenplatte“ vorgenommen
wird;
18. das Baden, die Ausübung des Eissports und
das Befahren mit Booten aller Art.
§ 4
§ 3 ist nicht
anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken
und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.
Land- oder forstwirtschaftlich wird ein
Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen
und Waldwirtschaft;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der Gewässer und der
öffentlichen Straßen und Wege.
§ 5
Ordnungswidrig
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder
ändert;
2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche
Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder
sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der
Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;
5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten
(einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;
6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und
erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;
7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedigungen aller Art
errichtet oder erweitert;
8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-,
Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;
9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
10. § 3 Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht
mit Wald bestockt waren, aufforstetet.
11. § 3 Abs. 2 Nr. 11 Wald rodet;
12. § 3 Abs. 2 Nr. 12 bedeutsame
Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt
oder beschädigt.
13. § 3 Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
14. § 3 Abs. 2 Nr. 14 fließende und stehende
Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;
15. § 3 Abs. 2 Nr.
15 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- und Grundwasser ableitet bzw.
zutage fördert oder entnimmt;
16. § 3
Abs. 2 Nr. 16 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu
ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen,
Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere
fortnimmt oder beschädigt;
17. § 3 Abs. 2 Nr. 17 freilebende Tiere in ihrem
Lebensraum fotografiert oder filmt, sofern dies nicht von dem
Vogelbeobachtungsstand des Zweckverbandes „Westerwälder Seenplatte“ vorgenommen
wird;
18. § 3 Abs. 2 Nr. 18 badet, Eissport ausübt
oder mit Booten aller Art befährt.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im
Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Dreifelder Weiher“ vom
01.08.1976 (Staatsanzeiger Nr. 31 vom 16.08.1976) außer Kraft.
Koblenz, den 20.Jan.1979
- 550-162 -
BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
In Vertretung
Schulte-Beckhausen
zur Änderung der
Verordnung
über das
Naturschutzgebiet
„Dreifelder Weiher“
Westerwaldkreis
vom 8. September 1983
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in
der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
Artikel 1
Die
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dreifelder Weiher“, Westerwaldkreis, vom
20. Januar 1979 (StAnz. Nr. 5, S. 95) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird
die Zahl „105“ durch die Zahl „123“ ersetzt und nach der Zahl „31“ werden die
Worte „und 32“ angefügt.
2. § 4 wird
wie folgt geändert:
a) der
bisherige Wortlaut wird Absatz1,
b) in Absatz
1 Nr. 1 werden die Worte „sowie Waldarbeiterschutzhütten“ gestrichen,
c) Nach
Nr. 3 wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:
„4. für das Baden vor der Ortslage Dreifelden im bisherigen Umfang,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.“
d) nach Absatz 1 wird folgender
neuer Absatz 2 eingefügt:
„(2) § 4 ist nicht anzuwenden
auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.“
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 8. September 1983