14308

 

Änderungsverordnung

08.09.1983

Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Dreifelder Weiher“

 

Westerwaldkreis

vom 20. Januar 1979

 

Auf Grund des § 17 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom 14. Juni 1973 (GVBl. S. 147, 284), zuletzt geändert durch das Landesgesetz zur Anpassung des Landespflegegesetzes an das Bundesnaturschutzgesetz vom 21. Dezember 11978 (GVBl. S. 725) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Dreifelder Weiher“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 105 ha und umfasst in der Gemarkung Dreifelden, Westerwaldkreis, die Fluren 13, 23, 27, 28, 29, 30, 31 sowie von Flur 26 die Flurstücke 2375/2, 2/2371 und 1/2370.

 

§ 3

 

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, Flachwasserzonen, Sumpfflächen und anschließenden feuchten Grünlandflächen als Standort seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter und seltener Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

(2) Alle Maßnahmen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind verboten, insbesondere

 

1.  das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2. das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

3. das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

4. das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

5. das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 

6. das Aufstellen und Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

7. das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;

 

8. das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen;

 

9. das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

10.    das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

11.    das Roden von Wald;

 

12.    das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen;

 

13.    das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

14.    das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

 

15.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen;

 

16.    freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

17.    das Fotografieren oder Filmen von freilebenden Tieren in ihrem Lebensraum sofern dies nicht von dem Vogelbeobachtungsstand des Zweckverbandes „Westerwälder Seenplatte“ vorgenommen wird;

 

18.    das Baden, die Ausübung des Eissports und das Befahren mit Booten aller Art.

 

§ 4

 

§ 3 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für die Errichtung von Weidezäunen und –tränken und von forstlichen Kulturzäunen sowie Waldarbeiterschutzhütten.

 

    Land- oder forstwirtschaftlich wird ein Grundstück genutzt durch Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft, Sonderkulturen und Waldwirtschaft;

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3. für die Unterhaltung der Gewässer und der öffentlichen Straßen und Wege.

 

§ 5

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 1 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 

3. § 3 Abs. 2 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

4. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

5. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

6. § 3 Abs. 2 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

 

7. § 3 Abs. 2 Nr. 7 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

8. § 3 Abs. 2 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

 

9. § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

10.    § 3 Abs. 2 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstetet.

 

11.    § 3 Abs. 2 Nr. 11 Wald rodet;

12.    § 3 Abs. 2 Nr. 12 bedeutsame Landschaftsteile wie Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände und Felsen beseitigt oder beschädigt.

 

13.    § 3 Abs. 2 Nr. 13 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

14.    § 3 Abs. 2 Nr. 14 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

 

15. § 3 Abs. 2 Nr. 15 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- und Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt;

 

16. § 3 Abs. 2 Nr. 16 freilebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt;

 

17.    § 3 Abs. 2 Nr. 17 freilebende Tiere in ihrem Lebensraum fotografiert oder filmt, sofern dies nicht von dem Vogelbeobachtungsstand des Zweckverbandes „Westerwälder Seenplatte“ vorgenommen wird;

 

18.    § 3 Abs. 2 Nr. 18 badet, Eissport ausübt oder mit Booten aller Art befährt.

 

§ 6

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Dreifelder Weiher“ vom 01.08.1976 (Staatsanzeiger Nr. 31 vom 16.08.1976) außer Kraft.

 

Koblenz, den 20.Jan.1979

- 550-162 -       

 

BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

In Vertretung

Schulte-Beckhausen


Rechtsverordnung

zur Änderung der Verordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Dreifelder Weiher“

 

Westerwaldkreis

vom 8. September 1983

 

Aufgrund  des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dreifelder Weiher“, Westerwaldkreis, vom 20. Januar 1979 (StAnz. Nr. 5, S. 95) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 wird die Zahl „105“ durch die Zahl „123“ ersetzt und nach der Zahl „31“ werden die Worte „und 32“ angefügt.

 

2. § 4 wird wie folgt geändert:

 

    a) der bisherige Wortlaut wird Absatz1,

 

    b) in Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „sowie Waldarbeiterschutzhütten“ gestrichen,

 

    c) Nach Nr. 3 wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:

 

      „4.      für das Baden vor der Ortslage Dreifelden im bisherigen Umfang, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.“

 

    d) nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

 

      „(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.“

 

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 8. September 1983