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Hinweis zu § 2

(Grenzbeschreibung)

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Eisenbachwiesen“

Westerwaldkreis

vom 23 Februar 1981

 

 

 

 

Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -- ) in der Fassung vom 05.02.1979 (S. 36, BS 791-1) wird verordnet:

 

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Eisenbachwiesen“.

 

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 200 ha und umfasst in der Gemarkung Herschbach

die Fluren 9, 10 und 25 sowie

in Flur 8 die Flurstücke 723 – 759, 783 – 832, 2/782 – 24/782 und die Flurstücke 4210 – 4223, soweit sie im Naturschutzgebiet liegen;

 

in der Gemarkung Bilkheim

in Flur 10 die Flurstücke 1 – 4 und 108;

 

in der Gemarkung Berod

in Flur 8 die Flurstücke 755 – 815 und 3294 – 3999,

in Flur 9 die Flurstücke 6/659, 5/660, 4/661, 662 – 665, 10/676, 11/677, 678, 19/700, 701 – 709, 15/770, 16/721, 722 – 730, 13/731, 732 – 754, 33/3282, 24/3285, 28/3286, 3287, 3288, 3283, 25/3289 und 32/3293,

in Flur 20 die Flurstücke 2051 – 2057, 11/2035, 14/2039, 15/2040, 17/2041, 18/2042, 19/2043, 23/3417 und 21/2043,

die Flur 33, ausgenommen das Flurstück 3535 und

in Flur 34 das Flurstück 1/3530;

 

in der Gemarkung Eisen

die Fluren 5 und 6,

in Flur 17 die Flurstücke    1771/2 – 1777, 2/1778 – 4/1787, 1948, 1949 und 1961,

in Flur 18 die Flurstücke 1791 – 1793;

 

in der Gemarkung Meudt

die Fluren 11, 32, 44 und 45,

in der Flur 10 die Flurstücke 1238 – 1362, 5858, 5859 und die Flurstücke 5853, 5856, 5860, soweit sie im Naturschutzgebiet liegen,

in Flur 45 das Flurstück 6255,

in Flur 31 die Flurstücke 4109 – 4154, 22/4155, 21/4156, 20/4157, 19/4158, 18/4160, 17/4162, 16/4163, 15/4164, 14/4165, 13/4166, 12/4167, 11/4168, 10/4169, 9/4170, 8/4171, 7/4172, 6/4173, 5/4174, 4/4175, 3/4176, 2/4177 und 6116 teilweise.

 

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Feuchtwiesen als Standort seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter seltener Tierarten, insbesondere Vogelarten und Schmetterlinge aus wissenschaftlichen Gründen.

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.     das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen,

 

2.     das Anlegen oder Erweitern von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder Campingplätzen;

 

3.     das Errichten von Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;

 

4.     das Verlegen von Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;

 

5.     das Anlegen oder Erweitern von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);

 

6.     das Aufstellen oder Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger gewerblicher Anlagen;

 

7.     das Errichten oder Erweitern von Einfriedigungen aller Art;

 

8.     das Anlegen oder Erweitern von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen Erdaufschlüssen, ausgenommen ist der Tonabbau in den Waldabteilungen 9 und 11 des Gemeindewaldes Berod;

 

9.     das Verändern der Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;

 

10.   das Aufforsten von Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

11.   das Beseitigen oder Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Baumgruppen, Einzelbäume, Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände;

 

12.   das Entfernen, Abbrennen und Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;

 

13.   das Anlegen oder Verändern von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;

 

14.   Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen;

 

15.   wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen.

 

(2)Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, in den Waldabteilungen 9 und 11 des Gemeindewaldes erod Ton abzubauen.

 

(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs, erteilt werden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.     für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von Weidezäunen und -tränken und von forstlichen Kulturzäunen;

 

2.     für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

3.     für die Unterhaltung der Gewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie der Betriebsanlagen der Bundesbahn und der Fernsprechanlagen der Bundespost;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist außerdem nicht anzuwenden auf die von der oberen Landschaftspflege angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.     § 4 Abs. 1 Nr. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, errichtet oder ändert;

 

2.     § 4 Abs. 1 Nr. 2 Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze anleget oder erweitert;

 

3.     § 4 Abs. 1 Nr. 3 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 

4.     § 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme verlegt;

 

5.     § 4 Abs. 1 Nr. 5 Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder erweitert;

 

6.     § 4 Abs. 1 Nr. 6 Verkaufsstände aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und erweitert;

 

7.     § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

8.     § 4 Abs. 1 Nr. 8 Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert, ausgenommen der Tonabbau in den Waldabteilungen 9 und 11 des Gemeindewaldes Berod;

 

9.     § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

10.   § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen, die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;

 

11.   § 4 Abs. 1 Nr. 11 bedeutsame Landschaftsteile wie Baumgruppen, Einzelbäume, Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;

 

12.   § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

13.   § 4 Abs. 1 Nr. 13 fließende und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;

 

14.   § 4 Abs. 14 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt;

 

15.   § 4 Abs.1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt oder beschädigt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

§ 4 Abs. 2 Ton in den Waldabteilungen 9 und 11 des Gemeindewaldes Berod abbaut.

 

 

§ 6

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Eisenbachwiesen“, Westerwaldkreis, vom 22. März 1978 (Staatsanzeiger Nr. 13, S. 209, vom 10. April 1978) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 06. März 1980 (Staatsanzeiger Nr.

außer Kraft.

 

 

Koblenz, den 23.02.1981

BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ

Az:: 550 149

Korbach

Regierungspräsident

 

 

 

Hinweis

6.6.2006

 

Bei der Übernahme der Grenze des oben genannten Naturschutzgebietes in das automatisierte Liegenschaftskataster wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Grenzbeschreibung (§ 2 der Rechtsverordnung) wegen der Fortführung des Liegenschaftskatasters mit diesem nicht mehr übereinstimmt. Die derzeitige Grenzbeschreibung lautet:

 

Gemarkung Herschbach

 

Fluren 9, 10 und 25

 

Flur 8 die Flurstücke 723 – 759, 783 – 832, 782/1 – 782/23 und die Flurstücke 4209 teilweise, 4210 teilweise, 4215 teilweise, 4217, 4218 bis 4223;

 

Gemarkung Bilkheim

Flur 10 die Flurstücke 1 – 4;

 

Gemarkung Berod

 

Flur 8 die Flurstücke 755 – 815 und 3294 – 3299,

 

Flur 9 die Flurstücke 659/1, 660/1, 661/1, 662 – 665, 676/1, 677/1, 678, 700/2, 701 – 709, 720/1, 721/1, 722 – 730, 731/2, 732 – 754, 3282/2, 3285/2 bis 3288, 3283, 3286/1, 3289/1, 3293/2

 

Flur 20 die Flurstücke 2051 – 2057, 2035/1, 2039/2, 2040/1, 2041/1, 2042/1, 2043/1, 2043/2, 3417/1, 3421/1

 

Flur 33, mit Ausnahme des Flurstücks Nr. 3525

 

Flur 34 das Flurstück 3530/3;

 

Gemarkung Eisen

 

Fluren 5 und 6,

 

Flur 17 die Flurstücke 1771/2 – 1777, 1778/1, 1786/1, 1787/1, 1948, 1949 und 1951,

 

Flur 18 die Flurstücke 1791 – 1793;

 

Gemarkung Meudt

 

Fluren 11, 32 und 44

 

Flur 10 die Flurstücke 1238 – 1352, 5858, 5859 und die Flurstücke 5853/2 tlw, 5856/2, 5858, 5859, 5860/2, 5864 bis 5867, 5868/2 teilweise,

 

Flur 45 das Flurstück 6255,

 

Flur 31 die Flurstücke 4109 – 4154, 4155/1, 4156/1, 4157/1, 4158/1, 4160/1, 4162/1 bis 4177/1 und 6116/2 teilweise.