14309
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 23
Februar 1981
Aufgrund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -- ) in der Fassung vom
05.02.1979 (S. 36, BS 791-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Eisenbachwiesen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 200 ha und
umfasst in der Gemarkung Herschbach
die Fluren 9, 10 und 25 sowie
in Flur 8 die Flurstücke 723 – 759, 783 – 832, 2/782 –
24/782 und die Flurstücke 4210 – 4223, soweit sie im Naturschutzgebiet liegen;
in der Gemarkung Bilkheim
in Flur 10 die Flurstücke 1 – 4 und 108;
in der Gemarkung Berod
in Flur 8 die Flurstücke 755 – 815 und 3294 – 3999,
in Flur 9 die Flurstücke 6/659, 5/660, 4/661, 662 – 665,
10/676, 11/677, 678, 19/700, 701 – 709, 15/770, 16/721, 722 – 730, 13/731, 732
– 754, 33/3282, 24/3285, 28/3286, 3287, 3288, 3283, 25/3289 und 32/3293,
in Flur 20 die Flurstücke 2051 – 2057, 11/2035, 14/2039,
15/2040, 17/2041, 18/2042, 19/2043, 23/3417 und 21/2043,
die Flur 33, ausgenommen das Flurstück 3535 und
in Flur 34 das Flurstück 1/3530;
in der Gemarkung Eisen
die Fluren 5 und 6,
in Flur 17 die Flurstücke 1771/2 – 1777, 2/1778 – 4/1787, 1948, 1949 und 1961,
in Flur 18 die Flurstücke 1791 – 1793;
in der Gemarkung Meudt
die Fluren 11, 32, 44 und 45,
in der Flur 10 die Flurstücke 1238 – 1362, 5858, 5859 und
die Flurstücke 5853, 5856, 5860, soweit sie im Naturschutzgebiet liegen,
in Flur 45 das Flurstück 6255,
in Flur 31 die Flurstücke 4109 – 4154, 22/4155, 21/4156,
20/4157, 19/4158, 18/4160, 17/4162, 16/4163, 15/4164, 14/4165, 13/4166,
12/4167, 11/4168, 10/4169, 9/4170, 8/4171, 7/4172, 6/4173, 5/4174, 4/4175,
3/4176, 2/4177 und 6116 teilweise.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Feuchtwiesen als Standort
seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter seltener
Tierarten, insbesondere Vogelarten und Schmetterlinge aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und
Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1. das Errichten oder Ändern
baulicher Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder
Bauanzeige bedürfen,
2. das Anlegen oder Erweitern
von Stellplätzen und öffentlichen Parkplätzen sowie von Sport-, Zelt- oder
Campingplätzen;
3. das Errichten von
Energiefreileitungen oder sonstigen freien Drahtleitungen;
4. das Verlegen von Leitungen
unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme;
5. das Anlegen oder Erweitern
von Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen);
6. das Aufstellen oder
Erweitern von Verkaufsständen und das Errichten und das Erweitern sonstiger
gewerblicher Anlagen;
7. das Errichten oder
Erweitern von Einfriedigungen aller Art;
8. das Anlegen oder Erweitern
von Steinbrüchen sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstigen
Erdaufschlüssen, ausgenommen ist der Tonabbau in den Waldabteilungen 9 und 11
des Gemeindewaldes Berod;
9. das Verändern der
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten;
10. das Aufforsten von Flächen,
die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
11. das Beseitigen oder
Beschädigen bedeutsamer Landschaftsteile wie Baumgruppen, Einzelbäume,
Feldgehölze, Rohr- und Riedbestände;
12. das Entfernen, Abbrennen und
Beschädigen von wildwachsenden Pflanzen aller Art;
13. das Anlegen oder Verändern
von fließenden und stehenden Gewässern und das Verändern ihrer Ufer;
14. Eingriffe in den
Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu
entnehmen;
15. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen
oder zu beschädigen.
(2)Im Naturschutzgebiet ist es
ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, in den
Waldabteilungen 9 und 11 des Gemeindewaldes erod Ton abzubauen.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden,
wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung
des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder
ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für
im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht
wird.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen,
befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs, erteilt werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und der
seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von Weidezäunen und
-tränken und von forstlichen Kulturzäunen;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd und der Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd-
und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der
Gewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie der Betriebsanlagen der
Bundesbahn und der Fernsprechanlagen der Bundespost;
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist außerdem nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landschaftspflege angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. bauliche
Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige
bedürfen, errichtet oder ändert;
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2
Stellplätze und öffentliche Parkplätze sowie Sport-, Zelt- oder Campingplätze
anleget oder erweitert;
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3
Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Leitungen
unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl, Elektrizität und Wärme
verlegt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5
Materiallagerstätten (einschließlich Schrottlagerplätzen) anlegt oder
erweitert;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Verkaufsstände
aufstellt und erweitert und sonstige gewerbliche Anlagen errichtet und
erweitert;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7
Einfriedigungen aller Art errichtet oder erweitert;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8
Steinbrüche sowie Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt oder erweitert, ausgenommen der Tonabbau in den Waldabteilungen 9 und 11
des Gemeindewaldes Berod;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die
Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen,
die bisher nicht mit Wald bestockt waren, aufforstet;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
bedeutsame Landschaftsteile wie Baumgruppen, Einzelbäume, Feldgehölze, Rohr-
und Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 fließende
und stehende Gewässer anlegt oder verändert und ihre Ufer verändert;
14. § 4 Abs. 14 Eingriffe in
den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchführt, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert
oder entnimmt;
15. § 4 Abs.1 Nr. 15
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anbringt, sie fängt oder tötet oder Puppen, Larven,
Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortnimmt
oder beschädigt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung entgegen
§ 4 Abs. 2 Ton in den
Waldabteilungen 9 und 11 des Gemeindewaldes Berod abbaut.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Eisenbachwiesen“, Westerwaldkreis, vom 22. März 1978 (Staatsanzeiger Nr. 13,
S. 209, vom 10. April 1978) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 06. März
1980 (Staatsanzeiger Nr.
außer Kraft.
Koblenz, den 23.02.1981
BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
Az:: 550
149
Korbach
Regierungspräsident
6.6.2006
Bei der Übernahme der Grenze des
oben genannten Naturschutzgebietes in das automatisierte Liegenschaftskataster
wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Grenzbeschreibung (§ 2 der
Rechtsverordnung) wegen der Fortführung des Liegenschaftskatasters mit diesem nicht
mehr übereinstimmt. Die derzeitige Grenzbeschreibung lautet:
Fluren 9, 10 und 25
Flur 8 die Flurstücke 723 – 759, 783 – 832, 782/1 –
782/23 und die Flurstücke 4209 teilweise, 4210 teilweise, 4215 teilweise, 4217,
4218 bis 4223;
Flur 10 die Flurstücke 1 – 4;
Flur 8 die Flurstücke 755 – 815 und 3294 – 3299,
Flur 9 die Flurstücke 659/1, 660/1, 661/1, 662 –
665, 676/1, 677/1, 678, 700/2, 701 – 709, 720/1, 721/1, 722 – 730, 731/2, 732 –
754, 3282/2, 3285/2 bis 3288, 3283, 3286/1, 3289/1, 3293/2
Flur 20 die Flurstücke 2051 – 2057, 2035/1, 2039/2,
2040/1, 2041/1, 2042/1, 2043/1, 2043/2, 3417/1, 3421/1
Flur 33, mit Ausnahme des Flurstücks Nr. 3525
Flur 34 das Flurstück 3530/3;
Fluren 5 und 6,
Flur 17 die Flurstücke 1771/2 – 1777, 1778/1,
1786/1, 1787/1, 1948, 1949 und 1951,
Flur 18 die Flurstücke 1791 – 1793;
Fluren 11, 32 und 44
Flur 10 die Flurstücke 1238 – 1352, 5858, 5859 und
die Flurstücke 5853/2 tlw, 5856/2, 5858, 5859, 5860/2, 5864 bis 5867, 5868/2
teilweise,
Flur 45 das Flurstück 6255,
Flur 31 die Flurstücke 4109 –
4154, 4155/1, 4156/1, 4157/1, 4158/1, 4160/1, 4162/1 bis 4177/1 und 6116/2
teilweise.