über das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 23. Februar 1981
Auf Grund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG -) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) und des § 43
des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23, BS 792 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Krombachtalsperre“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von rd. 47,5 ha und umfasst in in der Gemarkung Rehe folgende
Flurstücke:
Flur 12, Flurstücke 1/1,
½, 2, 30;
Flur 13, Flurstücke 36,
37/1, 37/2, 38 – 51, 54 – 56, 64 – 67 und das Wegeflurstück 68 teilweise;
Flur 14, Flurstücke 1, 2,
3, 4 und 7;
Flurstück 5 (Wasserfläche)
teilweise.
Die Grenze des
Naturschutzgebietes wird hier durch eine Bojenkette von dem südlichen
Grenzstein des Flurstücks 6/7, Flur 14 bis zum südlichen Grenzstein des Flurstücks
2, Flur 14, gebildet, der nördliche Teil des Flurstücks 5 ist Teil des Naturschutzgebietes;
Flur 16, Flurstücke 44 –
49, 50/1 bis 50/3, 51, 52/1 – 52/3, die Wegeflurstücke 84, 88 und 90 teilweise;
Flur 17, Flurstücke 15 –
19, 21, 22, 23/5 und 44.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Sumpfflächen sowie seiner
Flachwasserzonen als Standort zahlreicher seltener Pflanzen sowie als
Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen
Gründen.
§ 4
In dem Naturschutzgebiet
sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen,
verboten, insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art
zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder
Bauanzeige bedürfen;
2. Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
4. Einfriedungen aller Art
zu errichten oder zu erweitern;
5. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrotlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
6. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen;
7. Steinbrüche, Sand-,
Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
10. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
11. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
12. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. Wald
zu roden;
14. Landschaftsbestandteile,
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu
beschädigen;
16. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen;
17. Säugetiere
und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
18. die
Jagd auf Wasserwild, wie Höckerschwäne, Wildgänse, Wildenten, Blesshühner und
Möwen auszuüben.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise;
2. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Ziffer 18 und der Fischerei;
ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die Unterhaltung der
Gewässer, Straßen und Wege;
4. für die Verlegung und
Unterhaltung von Leitungen des Abwasserverbandes „Rehbachtal“;
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert;
2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller
Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
3. § 4 Nr. 3 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen;
4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert;
5. § 4 Nr. 5
Abfallbeseitigungsanlagen , Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
oder Autofriedhöfe anlegt;
6. § 4 Nr. 6 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt;
7. § 4 Nr.7 Steinbrüche,
Sand-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
8. Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
10. §
4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
11. §
4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
12. §
4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
13. §
4 Nr. 13 Wald rodet;
14. §
4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume
beseitigt oder beschädigt;
15. §
4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. §
4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, sie verletzt oder tötet oder
ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt
oder beschädigt;
17. §
4 Nr. 17 Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt,
dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise stört;
18. §
4 Nr. 18 Jagd auf Wasserwild wie Höckerschwäne, Wildgänse, Wildenten,
Blesshühner und Möwen ausübt.
§ 7
Die Rechtsverordnung tritt am Tage
nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Koblenz, den 23.02.1981 Bezirksregierung Koblenz
Az.: 550 – 170
Regierungspräsident
620.
Bekanntmachung
über
die Anpassung der Rechtsverordnung
über
das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis,
Rechtsverordnung
vom 23. Februar 1981,
Staatsanzeiger
13. März 1981, Seite 187
(StAnz.
Nr. 48 vom 27. Dezember 1989,
Seite
1196)
In § 2 muss es statt Flur 16,
Flurstück 44 bis 46......richtig heißen: Flur 16, Flurstück 44 bis 49.....
Staatsanzeiger RPL
Nr. 4 / Seite 119
vom 05. Februar 1990