14310

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Krombachtalsperre“

 

Westerwaldkreis

vom 23. Februar 1981

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) und des § 43 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05.02.1979 (GVBl. S. 23, BS 792 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Krombachtalsperre“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rd. 47,5 ha und umfasst in in der Gemarkung Rehe folgende Flurstücke:

 

Flur 12, Flurstücke 1/1, ½, 2, 30;

Flur 13, Flurstücke 36, 37/1, 37/2, 38 – 51, 54 – 56, 64 – 67 und das Wegeflurstück 68 teilweise;

Flur 14, Flurstücke 1, 2, 3, 4 und 7;

Flurstück 5 (Wasserfläche) teilweise.

 

Die Grenze des Naturschutzgebietes wird hier durch eine Bojenkette von dem südlichen Grenzstein des Flurstücks 6/7, Flur 14 bis zum südlichen Grenzstein des Flurstücks 2, Flur 14, gebildet, der nördliche Teil des Flurstücks 5 ist Teil des Naturschutzgebietes;

Flur 16, Flurstücke 44 – 49, 50/1 bis 50/3, 51, 52/1 – 52/3, die Wegeflurstücke 84, 88 und 90 teilweise;

Flur 17, Flurstücke 15 – 19, 21, 22, 23/5 und 44.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasser- und Sumpfflächen sowie seiner Flachwasserzonen als Standort zahlreicher seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

 2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

 3.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

 5.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrotlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

 6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

 7.    Steinbrüche, Sand-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

 8.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

 9.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

11.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

12.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.    Wald zu roden;

 

14.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

17.    Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

18.    die Jagd auf Wasserwild, wie Höckerschwäne, Wildgänse, Wildenten, Blesshühner und Möwen auszuüben.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind:

 

 1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

 2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen des § 4 Ziffer 18 und der Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

 

 3. für die Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege;

 

 4. für die Verlegung und Unterhaltung von Leitungen des Abwasserverbandes „Rehbachtal“;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, errichtet oder ändert;

 

 2. § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

 3. § 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

 4. § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

 5. § 4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen , Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

 6. § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

 7. § 4 Nr.7 Steinbrüche, Sand-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

 8.    Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

 9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

10.    § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

11.    § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

12.    § 4 Nr. 12 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

13.    § 4 Nr. 13 Wald rodet;

 

14.    § 4 Nr. 14 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume beseitigt oder beschädigt;

 

15.    § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

16.    § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, sie verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

 

17.    § 4 Nr. 17 Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

18.    § 4 Nr. 18 Jagd auf Wasserwild wie Höckerschwäne, Wildgänse, Wildenten, Blesshühner und Möwen ausübt.

 

§ 7

 

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 23.02.1981                Bezirksregierung Koblenz

 

Az.: 550 – 170

 

                                               Regierungspräsident


620.

 

Berichtigung

Bekanntmachung

über die Anpassung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Krombachtalsperre“

Westerwaldkreis,

 

Rechtsverordnung vom 23. Februar 1981,

Staatsanzeiger 13. März 1981, Seite 187

 

(StAnz. Nr. 48 vom 27. Dezember 1989,

Seite 1196)

 

 

In § 2 muss es statt Flur 16, Flurstück 44 bis 46......richtig heißen: Flur 16, Flurstück 44 bis 49.....

 

 

 

                                            Staatsanzeiger RPL

                                            Nr. 4 / Seite 119

                                            vom 05. Februar 1990