14311

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Wiedaue bei Borod“

 

Westerwaldkreis

vom 27. Mai 1992

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung k“Wiedaue bei Borod“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 9,5 ha und umfasst in der Gemarkung Borod, Flur 32, das Flurstück 41 einschließlich der eingezogenen Gräben; Flurstück 47 (Wied) mit dem an das Flurstück 41 angrenzenden Teilstück, Flur 33 mit den Flurstücken 3, 4, 5, 8 und die an das Flurstück 8 angrenzende andere Hälfte der Wied, das Flurstück 40, in Flur 4 der Gemarkung Mudenbach (Wied).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Sumpfflächen und anschließenden feuchten Grünlandflächen

 

1. als Standort seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter und seltener Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten,

 

2. aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8.    Erdaufschlüsse anzulegen,

 

9.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

12.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14.    Flächen aufzuforsten,

 

15.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

16.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

18.    wildlebende Tiere am Bau, in Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnehmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

19.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

20.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,

 

21.    Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,

 

22.    anorganischen Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,

 

23.    Wildfütterungsanlagen zu errichten,

 

24.    die Wege zu verlassen,

 

25.    in der Zeit vom 1.4. bis 15.7. die Jagd in Form der Pirsch auszuüben.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und Gewässer,

 

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit der Einschränkung des § 4, Ziff. 23 und 25 sowie der Errichtung von Jagdhütten und Hochsitzen,

 

3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in der Wied,

 

4. für die Unterhaltung der vorhandenen 20 kV-Leitung,

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

12.    § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,

 

15.    § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

16.    § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brutg- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

19.    § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

20.    § 4 Nr. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,

 

21.    § 4 Nr. 21 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,

 

22.    § 4 Nr. 22 anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,

 

23.    § 4 Nr. 23 Wildfütterungsanlagen errichtet,

 

24.    § 4 Nr. 24 die Wege verlässt,

 

25.    § 4 Nr. 25 in der Zeit vom 1.4. bis 15.7. die Jagd in Form der Pirsch ausübt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Wiedaue bei Borod“ vom 10. Juni 1981, Staatsanzeiger Nr. 25 vom 29. Juni 1981, S. 518, außer Kraft.

 

Koblenz, den 27. Mai 1992

- 554 – 1011 –

                                                                        Bezirksregierung Koblenz

                                                                                D a n c o

                                                                               Regierungspräsident