über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 27. Mai 1992
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70)
in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
k“Wiedaue bei Borod“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 9,5 ha und umfasst in der Gemarkung
Borod, Flur 32, das Flurstück 41 einschließlich der eingezogenen Gräben;
Flurstück 47 (Wied) mit dem an das Flurstück 41 angrenzenden Teilstück, Flur 33
mit den Flurstücken 3, 4, 5, 8 und die an das Flurstück 8 angrenzende andere
Hälfte der Wied, das Flurstück 40, in Flur 4 der Gemarkung Mudenbach (Wied).
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Sumpfflächen und anschließenden
feuchten Grünlandflächen
1. als Standort seltener Pflanzen sowie als
Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter und seltener Tierarten, insbesondere
seltener Vogelarten,
2. aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen
aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
18. wildlebende Tiere am Bau, in Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnehmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
21. Fischbesatzmaßnahmen durchzuführen,
22. anorganischen Dünger auszubringen oder
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,
23. Wildfütterungsanlagen zu errichten,
24. die Wege zu verlassen,
25. in der Zeit vom 1.4. bis 15.7. die Jagd in
Form der Pirsch auszuüben.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege
und Gewässer,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
der Einschränkung des § 4, Ziff. 23 und 25 sowie der Errichtung von Jagdhütten
und Hochsitzen,
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
in der Wied,
4. für die Unterhaltung der vorhandenen 20 kV-Leitung,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung,
Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält
oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brutg-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
19. § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
20. § 4 Nr. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder
ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,
21. § 4 Nr. 21 Fischbesatzmaßnahmen durchführt,
22. § 4 Nr. 22 anorganischen Dünger ausbringt
oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,
23. § 4 Nr. 23 Wildfütterungsanlagen errichtet,
24. § 4 Nr. 24 die Wege verlässt,
25. § 4 Nr. 25 in der Zeit vom 1.4. bis 15.7. die Jagd in Form der
Pirsch ausübt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über
das Naturschutzgebiet „Wiedaue bei Borod“ vom 10. Juni 1981, Staatsanzeiger Nr.
25 vom 29. Juni 1981, S. 518, außer Kraft.
Koblenz, den 27. Mai 1992
- 554 – 1011 –
Bezirksregierung Koblenz
D
a n c o
Regierungspräsident