14312
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Tongrube Beckershaid“
Westerwaldkreis
vom 7. Januar 1982
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36,
BS 791 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Tongrube Beckershaid“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27,5 ha und umfasst in der Gemarkung
Meudt Teile der Fluren 13, 14 und 46. Die Grenze des Naturschutzgebietes wird
wie folgt beschrieben:
Von
der Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Niederahr und Meudt an der L 300 folgt die
Grenze des Naturschutzgebietes in nordöstlicher Richtung bis zur Abzweigung des
Wegeflurstücks 63/5890 in Flur der Gemarkung Meudt. Sie folgt diesem
Wegeflurstück in nordwestlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Meudt –
Niederahr, dann dieser Eisenbahnlinie in westlicher Richtung bis zum Ende des
Wegeflurstücks 61/2054 in Flur 14 der Gemarkung Meudt. Vom Ende dieses
Wegeflurstücks nunmehr entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 2062/1 in
Flur 14 bis zum Auftreffen auf die Grenze des Flurstücks 6264 der Flur 46.
Nunmehr verläuft die Grenze zuerst in südwestlicher Richtung, dann in südlicher
und südöstliche Richtung entlang der Grenzen der Flurstücke 6264 und 6265/2 der
Gemarkung 46 bis zum Ausgangspunkt.
Die
das Schutzgebiet begrenzenden Straßen, Wege und Eisenbahntrassen sind nicht
Bestandteil des Schutzgebietes.
Nichtbestandteil
des Schutzgebietes sind auch Teile der Flurstücke 4264 und 6265/2 der Flur 46,
Gemarkung Meudt, deren Granzen wie folgt beschrieben werden:
Von
der südwestlichen Ecke des Flurstücks 6265/2 (L300) 550 m entlang der Grenzen
der Gemarkungen Meudt und Niederahr, dann in gerader Linie in östlicher
Richtung bis zur nordöstlichen Ecke der mit Planfeststellungsbeschluss der
Bezirksregierung Koblenz vom 29. Dezember 1980 – Az.: 635-21-13-2/77 –
genehmigten Mülldeponie. Von hier in südöstlicher Richtung entlang der Grenze
der planfestgestellten Mülldeponie bis zur L 300 und zurück zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, seinen
Flachwasserzonen und Feuchtländereien als Lebensraum in ihrem Bestande
bedrohter Tierarten, insbesondere seltener Amphibien und Reptilien aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck
(§ 3)
zuwiderlaufen, verboten, insbesondere
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
3. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
4. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
5. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
6. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
7. Ton-
oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
9. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu
fördern oder zu entnehmen;
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten;
11. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
12. Feuer
anzumachen oder zu unterhalten;
13. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
14. Wald
zu roden;
15. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Röhricht und Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen;
16. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
17. Wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Amphibien, Reptilien, Säugetiere und Vögel am Bau oder im
Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
18. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen
oder Handlungen, die erforderlich sind
1. für
die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen
Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten;
3. für
die Unterhaltung der Gewässer und Wege;
4. für
die Errichtung und die Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen
Bundespost;
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2) §
4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder
Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1.
§ 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn
die keine Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. §
4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt;
3. §
4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
4. §
4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
5. §
4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
6. §
4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt;
7. §
4 Nr. 7 Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
8. §
4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
9. §
4 Nr. 9 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw.
zutage fördert oder entnimmt.
10. §
4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige
gewerbliche Anlagen errichtet;
11. §
4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
12. §
4 Nr. 12 Feuer anmacht oder unterhält;
13. §
4 Nr. 13 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
14. §
4 Nr. 14 Wald rodet;
15. §
4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Röhricht- und Schilfbestände beseitigt oder beschädigt;
16. §
4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
17. §
4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt. Amphibien, Reptilien, Säugetiere oder Vögel am Bau oder im
Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
18. §
4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteilt einbringt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz
in Kraft.
Koblenz,
den 7. Januar 1982
-
550-186 –
Bezirksregierung
Koblenz
Korbach
über die Anpassung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
„Tongrube Beckershaid“,
Kreis Westerwaldkreis,
Rechtsverordnung vom 7. Januar 1982,
Staatsanzeiger 1982, Seite 47
Bei
der Übernahme der Grenze des oben genannten Naturschutzgebietes in das
automatisierte Liegenschaftskataster wurde festgestellt, dass die ursprüngliche
Grenzbeschreibung (§ 2 der Rechtsverordnung) mit den Vorgaben des
Liegenschaftskatasters nicht mehr übereinstimmt. Aus diesem Grund ist die
Rechtsverordnung (§ 2) über das Naturschutzgebiet Tongrube Beckershaid
anzupassen.
Eine
Änderung der Grenzlinie sowie der ursprünglich unter Schutz gestellten Fläche
ergibt sich aus der Anpassung des § 2 nicht.
§ 2
erhält folgende Fassung:
§ 2
Das
Naturschutzgebiet „Tongrube Beckershaid“ hat eine Größe von 29,2142 ha und
umfasst in der Gemarkung Meudt die Flurstücke Flur 13 Nrn. 1984/1, 2015, 2016,
2017/1, 2018/1, 2019/1, 2024 bis 2027, 2028/1, 2029/1, 5386 bis 5404, 5405/4,
5406/3, 5407/3 5408/3, 5411/3, 5412/3, 5313 bis 5421, 5891, 5892, 5905/1, 5906,
5907/2, 5913 und 5914/2,
Flur 14 Nrn. 2030, 2031, 2032, 2033/1, 2036/1, 2037/1, 2037/1, 2037/2, 2038/1, 2040/2, 2041/1, 2042/1, 2044/1, 2045/1, 2046, 2050/1, 2051/1 2054/2, 2054/3, 2061/1, 2062/1, 5335/1, 5915, 5916/1, 5916/2, 5916/3, 5917/1, 5917/2, 5917/3, 5918/1, 5918/2, 5919/1 und 5920/2,
Flur
46 Nrn. 6264/1 und 6265/7.
Koblenz,
den 9. Mai 1990
-
554-1012 –
Bezirksregierung
Koblenz
Im
Auftrag
Stüber