14312

 

Anpassung RVO

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Tongrube Beckershaid“

Westerwaldkreis

vom 7. Januar 1982

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS 791 – 1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Tongrube Beckershaid“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 27,5 ha und umfasst in der Gemarkung Meudt Teile der Fluren 13, 14 und 46. Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

 

Von der Gemarkungsgrenze der Gemarkungen Niederahr und Meudt an der L 300 folgt die Grenze des Naturschutzgebietes in nordöstlicher Richtung bis zur Abzweigung des Wegeflurstücks 63/5890 in Flur der Gemarkung Meudt. Sie folgt diesem Wegeflurstück in nordwestlicher Richtung bis zur Eisenbahnlinie Meudt – Niederahr, dann dieser Eisenbahnlinie in westlicher Richtung bis zum Ende des Wegeflurstücks 61/2054 in Flur 14 der Gemarkung Meudt. Vom Ende dieses Wegeflurstücks nunmehr entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 2062/1 in Flur 14 bis zum Auftreffen auf die Grenze des Flurstücks 6264 der Flur 46. Nunmehr verläuft die Grenze zuerst in südwestlicher Richtung, dann in südlicher und südöstliche Richtung entlang der Grenzen der Flurstücke 6264 und 6265/2 der Gemarkung 46 bis zum Ausgangspunkt.

 

Die das Schutzgebiet begrenzenden Straßen, Wege und Eisenbahntrassen sind nicht Bestandteil des  Schutzgebietes.

 

Nichtbestandteil des Schutzgebietes sind auch Teile der Flurstücke 4264 und 6265/2 der Flur 46, Gemarkung Meudt, deren Granzen wie folgt beschrieben werden:

 

Von der südwestlichen Ecke des Flurstücks 6265/2 (L300) 550 m entlang der Grenzen der Gemarkungen Meudt und Niederahr, dann in gerader Linie in östlicher Richtung bis zur nordöstlichen Ecke der mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Koblenz vom 29. Dezember 1980 – Az.: 635-21-13-2/77 – genehmigten Mülldeponie. Von hier in südöstlicher Richtung entlang der Grenze der planfestgestellten Mülldeponie bis zur L 300 und zurück zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Wasserflächen, seinen Flachwasserzonen und Feuchtländereien als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter Tierarten, insbesondere seltener Amphibien und Reptilien aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Handlungen, die dem Schutzzweck

(§ 3) zuwiderlaufen, verboten, insbesondere

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

 

3.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

4.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

 

5.     Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

6.  feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

7.  Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

8.     Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

9.  Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen;

 

10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

 

11. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

12. Feuer anzumachen oder zu unterhalten;

 

13. Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

14. Wald zu roden;

 

15.     Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Röhricht und Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

 

16.     wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

17.     Wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Amphibien, Reptilien, Säugetiere und Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

18. Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die erforderlich sind

 

1.  für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise;

 

2.  für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3.  für die Unterhaltung der Gewässer und Wege;

 

4.  für die Errichtung und die Unterhaltung von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn die keine Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

 

2.  § 4 Nr. 2 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

 

3.  § 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

 

4.  § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

 

5.  § 4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

6.  § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

7.  § 4 Nr. 7 Ton- oder Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

8.  § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

9.  § 4 Nr. 9 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt.

 

10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;

 

11. § 4 Nr. 11 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

12. § 4 Nr. 12 Feuer anmacht oder unterhält;

 

13. § 4 Nr. 13 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

 

14. § 4 Nr. 14 Wald rodet;

 

15. § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Röhricht- und Schilfbestände beseitigt oder beschädigt;

 

16. § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

17. § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsstadien, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt. Amphibien, Reptilien, Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

18. § 4 Nr. 18 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteilt einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.

 

Koblenz, den 7. Januar 1982

- 550-186 –

Bezirksregierung Koblenz

Korbach


 

Bekanntmachung

über die Anpassung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

„Tongrube Beckershaid“,

Kreis Westerwaldkreis,

Rechtsverordnung vom 7. Januar 1982,

Staatsanzeiger 1982, Seite 47

 

Bei der Übernahme der Grenze des oben genannten Naturschutzgebietes in das automatisierte Liegenschaftskataster wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Grenzbeschreibung (§ 2 der Rechtsverordnung) mit den Vorgaben des Liegenschaftskatasters nicht mehr übereinstimmt. Aus diesem Grund ist die Rechtsverordnung (§ 2) über das Naturschutzgebiet Tongrube Beckershaid anzupassen.

 

Eine Änderung der Grenzlinie sowie der ursprünglich unter Schutz gestellten Fläche ergibt sich aus der Anpassung des § 2 nicht.

 

§ 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet „Tongrube Beckershaid“ hat eine Größe von 29,2142 ha und umfasst in der Gemarkung Meudt die Flurstücke Flur 13 Nrn. 1984/1, 2015, 2016, 2017/1, 2018/1, 2019/1, 2024 bis 2027, 2028/1, 2029/1, 5386 bis 5404, 5405/4, 5406/3, 5407/3 5408/3, 5411/3, 5412/3, 5313 bis 5421, 5891, 5892, 5905/1, 5906, 5907/2, 5913 und 5914/2,

 

Flur 14 Nrn. 2030, 2031, 2032, 2033/1, 2036/1, 2037/1, 2037/1, 2037/2, 2038/1, 2040/2, 2041/1, 2042/1, 2044/1, 2045/1, 2046, 2050/1, 2051/1 2054/2, 2054/3, 2061/1, 2062/1, 5335/1, 5915, 5916/1, 5916/2, 5916/3, 5917/1, 5917/2, 5917/3, 5918/1, 5918/2, 5919/1 und 5920/2,

 

Flur 46 Nrn. 6264/1 und 6265/7.

 

Koblenz, den 9. Mai 1990

- 554-1012 –

Bezirksregierung Koblenz

Im Auftrag

Stüber