14313

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Stelzenbachwiesen“

 

Westerwaldkreis

Vom 3. Februar 1984

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Stelzenbachwiesen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 20 ha und umfasst in der Gemarkung Oberelbert in Flur 3 die Flurstücke 39 bis 59, 61 bis 67, 177 bis 189, 191, 192 und 193 tw. Sowie in der Gemarkung Niederelbert in Flur 12 die Flurstücke 97 bis 102, 160 bis 182, 299 tw. und 312 bis 316.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Sumpfflächen und anschließenden feuchten Grünlandflächen als Standort seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter und seltener Tierarten, insbesondere seltener Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

8. Steinbrüche, Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

10.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen;

11.    stehende oder fließende Gewässer anzulegen oder zu verändern;

12.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

13.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

14.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

15.    zu lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;

16.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

17.    die Wege zu verlassen;

18.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

19.    Wald zu roden;

20.    Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Rohr- oder Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen;

21.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

22.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

23.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind

 

1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von Weidezäunen und Weideschutzhütten;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;

3. für die Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege;

4. für die Errichtung und die Unterhaltung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsleitungen;

 

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwider laufen.

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

10.                      § 4 Nr. 10 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt;

  1. § 4 Nr. 11 stehende oder fließende Gewässer anlegt oder verändert;
  2. § 4 Nr. 12 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet;
  3. § 4 Nr. 13 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;
  4. § 4 Nr. 14 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
  5. § 4 Nr. 15 lärmt, Modellflugzeuge betreibt;
  6. § 4 Nr. 16 Feuer anzündet oder unterhält;
  7. § 4 Nr. 17 die Wege verlässt;
  8. § 4 Nr. 18 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
  9. § 4 Nr. 19 Wald rodet;
  10. § 4 Nr. 20 Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Rohr- oder Riedbestände beseitigt oder beschädigt;
  11. § 4 Nr. 21 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
  12. § 4 Nr. 22 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau oder im Nestbereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
  13. § 4 Nr. 23 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 3. Februar 1984

- 554 - 1013 -

 

                                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                                       K o r b a c h