14313
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
Vom 3. Februar 1984
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Stelzenbachwiesen“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 20 ha und umfasst in der Gemarkung
Oberelbert in Flur 3 die Flurstücke 39 bis 59, 61 bis 67, 177 bis 189, 191, 192
und 193 tw. Sowie in der Gemarkung Niederelbert in Flur 12 die Flurstücke 97
bis 102, 160 bis 182, 299 tw. und 312 bis 316.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung des Feuchtgebietes mit seinen Sumpfflächen und anschließenden
feuchten Grünlandflächen als Standort seltener Pflanzen sowie als Lebensraum in
ihrem Bestande bedrohter und seltener Tierarten, insbesondere seltener
Vogelarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen;
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen;
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. Steinbrüche,
Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern;
10. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen;
11. stehende
oder fließende Gewässer anzulegen oder zu verändern;
12. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;
13. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;
14. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;
15. zu
lärmen, Modellflugzeuge zu betreiben;
16. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
17. die
Wege zu verlassen;
18. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
19. Wald zu
roden;
20. Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Rohr- oder Riedbestände zu beseitigen oder zu
beschädigen;
21. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
22. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere
oder Vögel am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören;
23. Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise einschließlich der Errichtung von Weidezäunen und
Weideschutzhütten;
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei; ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten;
3. für die
Unterhaltung der Gewässer, Straßen und Wege;
4. für die Errichtung und die Unterhaltung von
Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsleitungen;
soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwider laufen.
(2) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder ändert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt;
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen;
5. § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt;
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;
8. § 4 Nr. 8
Steinbrüche, Sand-, Kalk-, Ton-, Lehmgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
10.
§ 4 Nr. 10 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen
zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet
bzw. zutage fördert oder entnimmt;
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 3. Februar 1984
-
554 - 1013 -
Bezirksregierung
Koblenz
K
o r b a c h