14314

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Steinbruch am Breiten Berg“

 

Westerwaldkreis

vom 29. März 1983

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPFlG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 56), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Steinbruch am Breiten Berg“.

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 6,5 ha und umfasst in der Gemarkung Ötzingen, Flur 14 die Waldabteilung 8.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des aufgelassenen Steinbruches mit seinen Wasser- und Flachwasserzonen und seinen Stellflächen als Lebensraum seltener und in ihrem Bestand bedrohter Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   Straßen und Wege neu anzulegen oder auszubauen;

 

3.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

 

4.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

 

5.   Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;

 

6.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

 

7.   Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

 

8.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnungen oder Wohnmobile aufzustellen;

 

9.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

 

10.  Wald zu roden;

 

11.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

 

12.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

13.  gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile  einzubringen;

 

14.  Gewässer zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern;

 

15.  Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutagezufördern oder zu entnehmen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in bisherigem Umfang und in drer seitherigen Nutzungsweise;

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;

 

3.   für die Unterhaltung der Wege,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. bauliche Anlagen errichtet oder erweitert, auch w3enn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 

2.   § 4 Nr. 2 Straßen und Wege neu anlegt oder ausbaut;

 

3.   § 4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;

 

4.   § 4 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt;

 

5.   § 4 Nr. 5 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

6.   § 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

 

7.   § 4 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

 

8.   § 4 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

 

9    § 4 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält;

 

10.  § 4 Nr. 10 Wald rodet;

 

11.  § 4 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

 

12.  § 4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere, Vögel und Amphibien am Bau oder im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;

 

13.  § 4 Nr. 13 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

14.  § 4 Nr. 14 Gewässer beseitigt oder ihr Ufer und Flachwasserzonen verändert;

 

15.  § 4 Nr. 15 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zutagefördert oder entnimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 29. März 1983

 

- 550 196 –

 

                                                       Bezirksregierung Koblenz

                                                               K o r b a c h