14314
über das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 29. März 1983
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes (LPFlG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 56), BS 791-1,
wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Steinbruch am Breiten Berg“.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe
von ca. 6,5 ha und umfasst in der Gemarkung Ötzingen, Flur 14 die Waldabteilung
8.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des aufgelassenen Steinbruches mit seinen Wasser- und
Flachwasserzonen und seinen Stellflächen als Lebensraum seltener und in ihrem
Bestand bedrohter Tierarten aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind
folgende Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Straßen und Wege neu anzulegen oder
auszubauen;
3. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen;
4. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen;
5. Steinbrüche
oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen;
6. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
7. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
8. zu
reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnungen oder Wohnmobile aufzustellen;
9. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
10. Wald
zu roden;
11. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
12. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen; Säugetiere, Vögel und Reptilien am Bau, im Nest oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
13. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;
14. Gewässer
zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern;
15. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten,
zutagezufördern oder zu entnehmen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung in bisherigem Umfang und
in drer seitherigen Nutzungsweise;
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten;
3. für
die Unterhaltung der Wege,
soweit sie dem Schutzzweck nicht
zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung
des Gebietes dienen.
§ 6
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §
4 Nr. bauliche Anlagen errichtet oder erweitert, auch w3enn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. §
4 Nr. 2 Straßen und Wege neu anlegt oder ausbaut;
3. §
4 Nr. 3 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt;
4. §
4 Nr. 4 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet
sonst verunreinigt;
5. §
4 Nr. 5 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;
6.
§ 4 Nr. 6 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen
vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;
7. §
4 Nr. 7 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt;
8. §
4 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
9 §
4 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält;
10. §
4 Nr. 10 Wald rodet;
11. §
4 Nr. 11 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;
12. §
4 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt; Säugetiere, Vögel und Amphibien am Bau oder im Nest- und
Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört;
13. §
4 Nr. 13 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
14. §
4 Nr. 14 Gewässer beseitigt oder ihr Ufer und Flachwasserzonen verändert;
15. §
4 Nr. 15 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet,
zutagefördert oder entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 29. März 1983
- 550 196 –
Bezirksregierung
Koblenz
K
o r b a c h