14315
über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung
mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23)
wird verordnet:
§ 1
Der in
§ 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum
wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die
Bezeichnung „Fuchskaute“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 40,16 ha und umfasst in der Gemarkung
Willingen in Flur 4 die Flurstücke 3, 11 bis 14 und die Wegeflurstücke 10 und
15 sowie in Flur 3 das Flurstück 4 (teilweise – südlicher Teil) und das
Flurstück 5. Das Flurstück 4 (teilweise – südlicher Tei) wird durch die
Südseite des Wegeflurstückes 6 und mit seiner geraden Verlängerung bis zur
Landesgrenze abgegrenzt.
Die
Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf den Katasterrahmenkarten (Flurkartenmontage
1
: 5000) Blatt-Nrn.: 46.3614 Waldaubach-Nordwest und 46.3612 Homberg (WEW.)
katastermäßig dargestellt.
Die
oben aufgeführten Katasterrahmenkarten (Flurkartenmontagen 1 : 5000) mit dem
eingetragenen Grenzverlauf dieses Naturschutzgebietes sind Bestandteil dieser
Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der Heideflächen als Standort seltener in ihrem Bestande
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als
Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche
oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen,
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise
zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu
reiten, zu zelten, zu lagern, zu parken oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufzustellen,
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
14. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
15. Wald zu
roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. Pflanzen
oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
19. Motorsportanlagen
oder Modellflugsportanlagen zu errichten oder zu erweitern,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- der Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, Säugetiere
oder Vögel am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
21. gebietsfremde
Tiere einzubringen,
22. das
Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten.
§ 5
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und
forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise,
2. für die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten,
3. für die
Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,
soweit
die Handlungen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht zuwider laufen.
(2)
§ 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet
oder erweitert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3
Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8
Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Nr.
11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr.
12 reitet, zeltet, lagert, parkt oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr.
13 Feuer anzündet oder unterhält,
14. § 4 Nr.
14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. § 4 Nr.
15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken beseitigt oder
beschädigt,
17. § 4 Nr.
17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr.
18 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
19. § 4 Nr.
19 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet oder erweitert,
20. § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt,
verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-
oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
21. § 4 Nr.
21 gebietsfremde Tiere einbringt,
22. § 4 Nr.
22 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt.
§ 7
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über
das Naturschutzgebiet „Fuchskaute“ vom 12. Juni 1984 (StAnz. vom 2. Juli 1984,
Nr. 25, S. 535) außer Kraft.
Koblenz,
den 4. September 19i95
-
554 - 1.4315 -
Bezirksregierung
Koblenz
D
a n c o