14315

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Fuchskaute“

 

Westerwaldkreis

Vom 4. September 1995

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Juni 1994 (GVBl. S. 280) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird  verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Fuchskaute“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 40,16 ha und umfasst in der Gemarkung Willingen in Flur 4 die Flurstücke 3, 11 bis 14 und die Wegeflurstücke 10 und 15 sowie in Flur 3 das Flurstück 4 (teilweise – südlicher Teil) und das Flurstück 5. Das Flurstück 4 (teilweise – südlicher Tei) wird durch die Südseite des Wegeflurstückes 6 und mit seiner geraden Verlängerung bis zur Landesgrenze abgegrenzt.

 

Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf den Katasterrahmenkarten (Flurkartenmontage

1 : 5000) Blatt-Nrn.: 46.3614 Waldaubach-Nordwest und 46.3612 Homberg (WEW.) katastermäßig dargestellt.

 

Die oben aufgeführten Katasterrahmenkarten (Flurkartenmontagen 1 : 5000) mit dem eingetragenen Grenzverlauf dieses Naturschutzgebietes sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Heideflächen als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

8. Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

11.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

12.    zu reiten, zu zelten, zu lagern, zu parken oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

14.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

15.    Wald zu roden,

16.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen oder zu beschädigen,

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18.    Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

19.    Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten oder zu erweitern,

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- der Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, Säugetiere oder Vögel am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

21.    gebietsfremde Tiere einzubringen,

22.    das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1. für die ordnungsgemäße Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,

3. für die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

 

soweit die Handlungen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht zuwider laufen.

 

(2) § 4 ist ferner nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen oder Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze und Autofriedhöfe anlegt,

7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

12.    § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert, parkt oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält,

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

15.    § 4 Nr. 15 Wald rodet,

16.    § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume oder Hecken beseitigt oder beschädigt,

17.    § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

18.    § 4 Nr. 18 Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

19.    § 4 Nr. 19 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet oder erweitert,

20.    § 4 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt; Säugetiere oder Vögel am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

21.    § 4 Nr. 21 gebietsfremde Tiere einbringt,

22.    § 4 Nr. 22 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt.

 

§ 7

 

(1)    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Fuchskaute“ vom 12. Juni 1984 (StAnz. vom 2. Juli 1984, Nr. 25, S. 535) außer Kraft.

       

 

 

 

 

Koblenz, den 4. September 19i95

- 554 - 1.4315 -                                                

 

                                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                                       D a n c o