14316
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 26. Februar 1986
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nisteraue“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 20
ha und umfasst Teile der Gemarkungen Alpenrod und Unnau.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie
folgt beschrieben:
Sie beginnt an der Nord-Ostecke des Wegeflurstücks
80 in Flur 9 der Gemarkung Unnau und folgt von hier aus in südlicher Richtung
den Wegeflurstücken 64 und 69 bis zum Auftreffen auf die Grenze der Gemarkung
Unnau/Erbach.
Von hier verläuft die Grenze in westlicher Richtung
entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Großen Nister und in gerader Verlängerung
hierbei das Flurstück 3 von Flur 13 der Gemarkung Alpenrod schneidend bis zum
Auftreffen auf das Wegeflurstück 4 (Korber Mühlenweg).
In der Gemarkung Alpenrod folgt die Grenze des
Naturschutzgebietes dem Korber Weg, zuerst Wegeflurstück Nr. 4 in Flur 13 und
anschließend dem Wegeflurstück 3 in Flur 12 der Gemarkung Alpenrod bis in Höhe
der Gemarkungsgrenze Unnau (Flur 9, Flurstück 80).
Von hier aus verläuft die Grenze in östlicher
Richtung, hierbei das Flurstück 30 und die Nister schneidend bis zum
Wegeflurstück 80 und im weiteren Verlauf bis zum Ausgangspunkt.
(3) Die Wegeflurstücke 64 und 69, Flur 9, Gemarkung
Unnau, sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Nisteraue als
Lebensraum seltener in ihrem Bestandes bedrohter wildwachsender Pflanzen und
als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter Vogelarten.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
4. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten;
5. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;
8. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufzustellen;
9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;
10. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
11. Wald zu roden oder Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;
12. gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einzubringen;
13. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören;
14. wildlebende Tiere am Bau
oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen
oder den Brutablauf oder Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt
werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung
des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen
werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall
erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder
Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im
bisherigen Umfang und der seitherigen Nutzungsweise,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei, ausgenommen
ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
3. für die Unterhaltung der öffentlichen Wege und Gewässer,
4. für den Betrieb, die Unterhaltung und Erneuerung der Abwasserleitungen
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §
4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchführt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt
oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablegt, Autowracks abstellt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufstellt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Wald rodet
oder Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13
wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu
ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, sie zerstört oder
beschädigt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14
wildlebende Tiere am Bau oder im Nestbereich fotografiert, fängt, dort
Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere
Weise stört.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
Abs. 2 ohne Genehmigung Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet
oder verlegt.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Nisteraue“, Westerwaldkreis
vom 9. April 1984 (Staatsanzeiger Nr. 16 S. 357 vom 30. April 1984) außer
Kraft.
Koblenz, den 26. Februar 1986
- 554 – 1016 –
Bezirksregierung
Koblenz
In
Vertretung
S
c h u l t e – B e c k h a u s e n