14316

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Nisteraue“

 

Westerwaldkreis

vom 26. Februar 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Nisteraue“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 20 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Alpenrod und Unnau.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes wird wie folgt beschrieben:

Sie beginnt an der Nord-Ostecke des Wegeflurstücks 80 in Flur 9 der Gemarkung Unnau und folgt von hier aus in südlicher Richtung den Wegeflurstücken 64 und 69 bis zum Auftreffen auf die Grenze der Gemarkung Unnau/Erbach.

 

Von hier verläuft die Grenze in westlicher Richtung entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Großen Nister und in gerader Verlängerung hierbei das Flurstück 3 von Flur 13 der Gemarkung Alpenrod schneidend bis zum Auftreffen auf das Wegeflurstück 4 (Korber Mühlenweg).

 

In der Gemarkung Alpenrod folgt die Grenze des Naturschutzgebietes dem Korber Weg, zuerst Wegeflurstück Nr. 4 in Flur 13 und anschließend dem Wegeflurstück 3 in Flur 12 der Gemarkung Alpenrod bis in Höhe der Gemarkungsgrenze Unnau (Flur 9, Flurstück 80).

 

Von hier aus verläuft die Grenze in östlicher Richtung, hierbei das Flurstück 30 und die Nister schneidend bis zum Wegeflurstück 80 und im weiteren Verlauf bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Die Wegeflurstücke 64 und 69, Flur 9, Gemarkung Unnau, sind nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Nisteraue als Lebensraum seltener in ihrem Bestandes bedrohter wildwachsender Pflanzen und als Standort seltener in ihrem Bestande bedrohter Vogelarten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

  2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchzuführen;

  3.   Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

  4.   stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten;

  5.   Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

  6.   Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen;

  7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen;

  8.   zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

  9.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

10.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

11.    Wald zu roden oder Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren;

12.    gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

13.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören;

14.    wildlebende Tiere am Bau oder im Nestbereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören;

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann nur versagt werden, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird.

 

(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen, befristet oder unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

  1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und der seitherigen Nutzungsweise,

  2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,

  3.   für die Unterhaltung der öffentlichen Wege und Gewässer,

  4.   für den Betrieb, die Unterhaltung und Erneuerung der Abwasserleitungen

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung         bedürfen,

  2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau durchführt,

  3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

  4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

  5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

  6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

  7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablegt, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

  9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Wald rodet oder Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 gebietsfremde Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, sie zerstört oder beschädigt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildlebende Tiere am Bau oder im Nestbereich fotografiert, fängt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt.

 

§ 7

 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Nisteraue“, Westerwaldkreis vom 9. April 1984 (Staatsanzeiger Nr. 16 S. 357 vom 30. April 1984) außer Kraft.

 

 

Koblenz, den 26. Februar 1986

- 554 – 1016 –

 

                                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                                       In Vertretung

                                                               S c h u l t e – B e c k h a u s e n