14317
über das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 1. August 1986
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 –
1, wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Hasenwiese“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 4,0 ha. Es umfasst in der Gemarkung Guckheim Flur 7, die
Flurstücke 62/1, 67/1 und 85 sowie in Flur 8 die Flurstücke 40/1, 41/1, 47/1,
49/1, 93 bis 99, 101/1, 146 und 147/1.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung dieses Landschaftsraumes
a) wegen seiner geologischen Beschaffenheit,
b) als
Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzenarten
sowie in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie
c) aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,,
4. Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
7. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,
10. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder
zu erweitern,
11. Im
Naturschutzgebiet zu reiten,
12. zu
zelten, zu lagern,
13. zu
lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,
14. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
15. Flächen
aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brutstätten fortzunehmen oder zu
beschädigen, Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau. im Nest oder Ruhebereich
zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder den Paarungsablauf der Reptilien oder die Jungenaufzucht auf andere Weise
zu stören,
19. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen oder das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten oder zu Tage zu
fördern oder zu entnehmen.
21. im
Naturschutzgebiet zu baden oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art
zu befahren.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Wildfütterungsanlagen,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des
Gebietes dienen.
§ 6
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf
den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze
oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,
10. §
4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade - oder Campingplätze
anlegt oder erweitert,
11. §
4 Nr. 11 im Naturschutzgebiet reitet,
12. §
4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. §
4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,
14. §
4 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,
15. §
4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,
16. §
4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder
Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,
17. §
4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. §
4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt, Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau oder im Nest- oder
Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf
oder den Paarungsablauf der Reptilien oder der Jungenaufzucht auf andere Weise
stört,
19. §
4Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
20. §
4 Nr. 20 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur
Entwässerung durchführt oder das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet oder zu
Tage fördert oder entnimmt,
21. §
4 Nr. 21 im Naturschutzgebiet badet oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern
aller Art befährt.
§ 7
Diese
Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 1. August 1986
-
554 – 1017 –
Bezirksregierung
Koblenz
K
o r b a c h