14317

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hasenwiese“

 

Westerwaldkreis

vom 1. August 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Hasenwiese“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4,0 ha. Es umfasst in der Gemarkung Guckheim Flur 7, die Flurstücke 62/1, 67/1 und 85 sowie in Flur 8 die Flurstücke 40/1, 41/1, 47/1, 49/1, 93 bis 99, 101/1, 146 und 147/1.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes

 

a) wegen seiner geologischen Beschaffenheit,

 

b) als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzenarten sowie in ihrem Bestand bedrohter Tierarten sowie

 

c)  aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

 3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,,

 

 4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

 5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

 6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

 7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das  Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

 8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

 9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten,

 

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,

 

11.    Im Naturschutzgebiet zu reiten,

 

12.    zu zelten, zu lagern,

 

13.    zu lärmen, Modellflugzeuge oder Modellschiffe zu betreiben,

 

14.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

15.    Flächen aufzuforsten, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

16.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brutstätten fortzunehmen oder zu beschädigen, Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau. im Nest oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen oder Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Reptilien oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

19.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

20.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen oder das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten oder zu Tage zu fördern oder zu entnehmen.

 

21.    im Naturschutzgebiet zu baden oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Wildfütterungsanlagen, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

 2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

 3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

 4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

 5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

 6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

 7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

 8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

 9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet,

 

10.    § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade - oder Campingplätze anlegt oder erweitert,

 

11.    § 4 Nr. 11 im Naturschutzgebiet reitet,

 

12.    § 4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.    § 4 Nr. 13 lärmt, Modellflugzeuge oder Modellschiffe betreibt,

 

14.    § 4 Nr. 14 Feuer anzündet oder unterhält,

 

15.    § 4 Nr. 15 Flächen aufforstet, die bisher nicht mit Wald bestockt waren,

 

16.    § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume oder Schilf- und Riedbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17.    § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt, Säugetiere, Vögel oder Reptilien am Bau oder im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder den Paarungsablauf der Reptilien oder der Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

19.    § 4Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

20.    § 4 Nr. 20 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt oder das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet oder zu Tage fördert oder entnimmt,

 

21.    § 4 Nr. 21 im Naturschutzgebiet badet oder die Wasserfläche mit Schwimmkörpern aller Art befährt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 1. August 1986

 

- 554 – 1017 –

 

                                                       Bezirksregierung Koblenz

                                                       K o r b a c h