14318
Änderungsverordnung vom
über das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
Vom 24. März 1987
Aufgrund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird
verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Seebachtal“.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe
von ca. 46,2 ha und umfasst in der Gemarkung Winnen Flur 3 die Flurstücke 10
bis 31, 32/1, 32/2, 33 bis 39, 158, 159, 160 und 161, in der Gemarkung Pottum
Flur 5 die Flurstücke 63 bis 71, 95 bis 108, 138 und teilweise die Flurstücke
94 und 148, Flur 6 die Flurstücke 60 bis 79.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung dieses Landschaftsraum mit seinen Wasser-, Sumpf- und feuchten
Wiesenflächen
1. als
Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzen und
Pflanzengesellschaften,
2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anzulegen,
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche,
Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
ge4werbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze,
Parkplätze, sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen.
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder
zu beschädigen,
19. wildlebende
Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Motorsportanlagen
oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,
22. Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
23. Eingriffe
in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw.
zutagezufördern oder zu entnehmen,
24. zu
baden oder Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art oder Modellschiffen zu befahren,
25. vom
Ufer oder Boot aus zu angeln,
26. Grünland
in Ackerland umzuwandeln,.
§ 5
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für
die ordnungsgemäße Bodennutzung in bisherigem Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise,
2. für
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von
Jagdhütten,
3. für
die Unterhaltung der Wege, Gewässer und Versorgungsleitungen soweit sie dem
Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
Sollte sich die Notwendigkeit zur Errichtung einer Golfbahn auf den Flurstücken
32/1, 32/2, 33 und 34, Flur 3, Gemarkung Winnen, als unverzichtbar erweisen,
kann die Landespflegebehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Sie ist zu erstellen, wenn er mit den
Belangen der Landespflege vereinbar ist.
(3)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung
des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt
oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt;
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände4 aufstellt oder
erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-,
oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile
aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen
oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder
beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder
beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig
beunruhigt, Vorrichtung zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet
oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige rut- oder Wohnstätten
fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau im Nest- und Ruhebereich
fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die
Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige
Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet,
erweitert oder betreibt,
22. § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und
Flachwasserzonen verändert,
23. § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere
Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächenwasser oder
Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt,
24. § 4 Nr. 24 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller
Art oder Modellschiffen befährt,
25. § 4 Nr. 25 vom Ufer oder Boot aus angelt,
26. § 4 Nr. 26
Grünland in Ackerland umwandelt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage
nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 24. März 1987
- 554 – 1018 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r
zur Änderung der
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Vom 2. April 1990
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz
- LPflG -) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:
Der § 2
der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Seebachtal“ vom 24. März 1987
erhält folgende Fassung:
§ 2
Das
Gebiet hat eine Größe von 46,2 ha und umfasst in der Gemarkung Winnen, Flur 3,
die Flurstücke 10 bis 31, 32/1, 32/2, 33 bis 39, 158 bis 161, in der Gemarkung
Pottum, Flur 5, die Flurstücke 63 bis 71, 95 bis 108, 138 und teilweise die
Flurstücke 94 und 148, Flur 6 die Flurstücke 60, 61, 74 und 79.
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 2. April 1990
554
– 1018
zur Änderung der
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 2. April 1990
Westerwaldkreis, Az.:
554 – 1018
(Staatsanzeiger
vom 17. April 1990,
Seite 377)
In
Artikel 1, § 2, ist das Flurstück Nr. 161 zu streichen und nach dem Wort „bis“
ist stattdessen anzufügen: 160 und 161/2.
Die
Flurstücke 60, 61, 74 und 79 sind zu streichen und nach dem Wort „Flurstücke“
ist stattdessen anzufügen: 65 bis 79 und 80 teilw.Bezirksregierung Koblenz
In
Vertretung
Schulte
– Beckhausen