14318

 

Änderungsverordnung vom

02.04.1990

 

Berichtigung ÄRVO

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Seebachtal“

 

Westerwaldkreis

Vom 24. März 1987

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Seebachtal“.

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von ca. 46,2 ha und umfasst in der Gemarkung Winnen Flur 3 die Flurstücke 10 bis 31, 32/1, 32/2, 33 bis 39, 158, 159, 160 und 161, in der Gemarkung Pottum Flur 5 die Flurstücke 63 bis 71, 95 bis 108, 138 und teilweise die Flurstücke 94 und 148, Flur 6 die Flurstücke 60 bis 79.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Landschaftsraum mit seinen Wasser-, Sumpf- und feuchten Wiesenflächen

 

1.   als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wild wachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

 

2.   als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.      bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.      Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

 

4.  Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

5.      Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.  Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8.  Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

9.  Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10.  stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige ge4werbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11.  Stellplätze, Parkplätze, sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

12.  zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

 

13.  Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14.  Flächen aufzuforsten,

 

15.  Wald zu roden,

 

16.  Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen, Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen.

 

17.  wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18.  wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

 

19.  wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

20.  gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

 

21.  Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,

 

22.  Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,

 

23.  Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutagezufördern oder zu entnehmen,

 

24.  zu baden oder Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art oder Modellschiffen zu befahren,

 

25.  vom Ufer oder Boot aus zu angeln,

 

26.  Grünland in Ackerland umzuwandeln,.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.   für die ordnungsgemäße Bodennutzung in bisherigem Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

 

2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten,

 

3.   für die Unterhaltung der Wege, Gewässer und Versorgungsleitungen soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) Sollte sich die Notwendigkeit zur Errichtung einer Golfbahn auf den Flurstücken 32/1, 32/2, 33 und 34, Flur 3, Gemarkung Winnen, als unverzichtbar erweisen, kann die Landespflegebehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

 

Sie ist zu erstellen, wenn er mit den Belangen der Landespflege vereinbar ist.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.   § 4 Nr. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

5.   § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

6.   § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8.   § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt;

 

9.   § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10.  § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände4 aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11.  § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt-, oder Campingplätze anlegt,

 

12.  § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

 

13.  § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14.  § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,

 

15.  § 4 Nr. 15 Wald rodet,

 

16.  § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

 

17.  § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.  § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtung zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige rut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

19.  § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau im Nest- und Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

20.  § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

21.  § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder Modellflugsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,

 

22.  § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,

 

23.  § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächenwasser oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt,

 

24.  § 4 Nr. 24 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art oder Modellschiffen befährt,

 

25.  § 4 Nr. 25 vom Ufer oder Boot aus angelt,

 

 

26.  § 4 Nr. 26 Grünland in Ackerland umwandelt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 24. März 1987

 

- 554 – 1018 –

 

Bezirksregierung Koblenz

Dr. Theo  Z w a n z i g e r


14318

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Seebachtal“

 

Vom 2. April 1990

 

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz - LPflG -) in der Fassung vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Der § 2 der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Seebachtal“ vom 24. März 1987 erhält folgende Fassung:

 

 

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von 46,2 ha und umfasst in der Gemarkung Winnen, Flur 3, die Flurstücke 10 bis 31, 32/1, 32/2, 33 bis 39, 158 bis 161, in der Gemarkung Pottum, Flur 5, die Flurstücke 63 bis 71, 95 bis 108, 138 und teilweise die Flurstücke 94 und 148, Flur 6 die Flurstücke 60, 61, 74 und 79.

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 2. April 1990

554 – 1018

 


14318

Berichtigung

 

Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Seebachtal“

 

vom 2. April 1990

Westerwaldkreis, Az.: 554 – 1018

 

(Staatsanzeiger

vom 17. April 1990, Seite 377)

 

 

In Artikel 1, § 2, ist das Flurstück Nr. 161 zu streichen und nach dem Wort „bis“ ist stattdessen anzufügen: 160 und 161/2.

 

Die Flurstücke 60, 61, 74 und 79 sind zu streichen und nach dem Wort „Flurstücke“ ist stattdessen anzufügen: 65 bis 79 und 80 teilw.Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

Schulte – Beckhausen