14319
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 26.
Februar 1988
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 bezeichnete
und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Im
Kumpf“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet
hat eine Größe von cirka fünf ha und umfasst die Flurstücke der Gemarkung
Niedersayn Flur 13 Nr. 1, der Gemarkung Sainerholz Flur 12 Nrn. 811 bis 824,
Flur 24 Nr. 1946 tlw. mit dem westlich der Grenzlinie vom südlichen Grenzpunkt
zwischen den Fluren 10 und 12 zum Grenzpunkt zwischen den Flurstücken Gemarkung
Helferskirchen Flur 15 Nr. 1 und Gemarkung Ötzingen Flur 16 Nr. 2858 liegenden
Teilstück sowie der Gemarkung Helferskirchen Flur 15 Nrn. 1 bis 5 und 6 tlw.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes mit seinen Wasser- und Feuchtflächen
als Lebensraum seltener in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tierarten.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder
sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,,
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen
oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Motorsportanlagen oder
Modellflugsportanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu betreiben,
22. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
23. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten beziehungsweise zu Tage zu fördern oder zu
entnehmen,
24. organischen oder anorganischen Dünger
auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der
Einschränkung des § 4 Nr. 24,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und
Fischerei, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsautomaten,
3. für die Unterhaltung der Wege und Gewässer,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege, Kennzeichnung oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1
bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter
der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet
oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe
anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert,
Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben
oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder
grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt
oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder
Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den
Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Motorsportanlagen oder
Modellsportanlagen errichtet, erweitert oder betreibt,
22. § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen verändert,
23. § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt
vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das
Oberflächen- oder Grundwasser ableitet beziehungsweise zu Tage fördert oder
entnimmt,
24. § 4 Nr. 24 organischen oder anorganischen
Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 26. Februar 1988
- 554 – 1019 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r