14320
Änderungsverordnung vom
über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 13. Juni 1988
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der
Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Breitenbachtalsperre“.
§ 2
Das Gebiet hat eine Größe von cirka 47,0 ha und
umfasst in der Gemarkung Waigandshain Flur 11, Flurstück 10/2, 11 bis 21, 22/1,
22/2, 23, 24, 25, 58 bis 63, 67, 75, 78, 79, 80 und 81
Flur 12, ausgenommen das Flurstück 42
Flur 13, Flurstücke 1/1, ½, 2 bis 11 und 57/2
teilweise
In der Gemarkung Emmerichenhain Flur 20, Flurstück1
1 bis 7, 87/8, 88/8, 9 bis 19, 82 bis 86.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung dieses
Landschaftsraumes mit seiner Wasserfläche, seinen Flachwasserzonen und
umgebenden Feuchtwiesenbereichen
1. als Standort seltener, in ihrem Bestandes bedrohter wildwachsender
Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie
2. als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tiere.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu
errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare
Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu
errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu reiten, zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen aufzuforsten,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
20. gebietsfremde Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Motorsport- oder
Modellflugsportanlagen zu errichten oder Motor- oder Modellflugsport zu
betreiben,
22. Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
23. Eingriffe in den
Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung
durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zu Tage
zu fördern oder zu entnehmen,
24. zu baden oder die
Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art oder Modellschiffen zu befahren,
25. zu angeln,
26. chemische Mittel zur
Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie Wirkstoffe, die den Naturhaushalt
oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können,
anzuwenden.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung
in bisherigem Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei vom Staudamm aus,
4. für das Ablassen der Breitenbachtalsperre alle 3 Jahre in der Zeit
vom 1. Oktober bis 28. Februar,
5. für die Unterhaltung der Straßen, Wege und Gewässer,
6. für die Unterhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der
Deutschen Bundespost,
7. für die Unterhaltung, den Betrieb und das Erweitern bestehender
Versorgungsleitungen, sowie für den Anschluss des bestehenden Anglerheimes,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Kennzeichnung oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §
4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. §
4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt,
4. §
4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. §
4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse
anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen
oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 reitet, zeltet,
lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet
oder unterhält oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen
aufforstet,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken,
Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigzt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Motorsport- oder
Modellflugsportanlagen errichtet oder Motor- oder Modellflugsport betreibt,
22. § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt,
beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,
23. § 4 Nr. 23 Eingriffe in den
Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zu Tage fördert oder
entnimmt,
24. § 4 Nr. 24 badet oder die
Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art oder Modellschiffen befährt,
25. § 4 Nr. 25 angelt,
26. § 4 Nr. 26 chemische Mittel
zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie Wirkstoffe, die den Naturhaushalt
oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können,
anwendet.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 13. Juni 1988
- 554 – 1020 - Bezirksregierung Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r
zur Änderung der Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
vom 23. Februar 1989
Auf Grund des § 21 des
Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz –
LPflG -) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) i.d.F. vom 27. März 1987 (GVBl. S.
70) wird verordnet:
Artikel 1
§ 5 Abs. 1 wird durch
folgende Ziffer 8 ergänzt: Für das jährliche Absenken des Wasserspiegels, wobei
der Absenkungsvorgang in der Zeit vom 15.09. bis 30.10. zu erfolgen hat und der
Wasserspiegel die 3 m Marke ab Oberkante des Mönches nicht unterschreiten darf.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz, den 23. Februar
1989
- 554 – 1020 –
Bezirksregierung Koblenz
In Vertretung
Schulte
- Beckhausen