14320

 

Änderungsverordnung vom

23.02.1989

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Breitenbachtalsperre“

 

Westerwaldkreis

vom 13. Juni 1988

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Breitenbachtalsperre“.

 

§ 2

 

Das Gebiet hat eine Größe von cirka 47,0 ha und umfasst in der Gemarkung Waigandshain Flur 11, Flurstück 10/2, 11 bis 21, 22/1, 22/2, 23, 24, 25, 58 bis 63, 67, 75, 78, 79, 80 und 81

Flur 12, ausgenommen das Flurstück 42

Flur 13, Flurstücke 1/1, ½, 2 bis 11 und 57/2 teilweise

In der Gemarkung Emmerichenhain Flur 20, Flurstück1 1 bis 7, 87/8, 88/8, 9 bis 19, 82 bis 86.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung dieses Landschaftsraumes mit seiner Wasserfläche, seinen Flachwasserzonen und umgebenden Feuchtwiesenbereichen

  1.   als Standort seltener, in ihrem Bestandes bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften sowie

  2.   als Lebensraum in ihrem Bestande bedrohter wildlebender Tiere.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

  1.    bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

  3.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,

  4.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  5.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

  6.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

  7.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  8.    Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

  9.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

10.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

11.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

12.    zu reiten, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

14.    Flächen aufzuforsten,

15.    Wald zu roden,

16.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

17.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

19.    wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

20.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

21.    Motorsport- oder Modellflugsportanlagen zu errichten oder Motor- oder Modellflugsport zu betreiben,

22.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,

23.    Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,

24.    zu baden oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art oder Modellschiffen zu befahren,

25.    zu angeln,

26.    chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie Wirkstoffe, die den Naturhaushalt oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können, anzuwenden.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

  1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in bisherigem Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

  2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

  3.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei vom Staudamm aus,

  4.   für das Ablassen der Breitenbachtalsperre alle 3 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar,

  5.   für die Unterhaltung der Straßen, Wege und Gewässer,

  6.   für die Unterhaltung und den Betrieb von Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost,

  7.   für die Unterhaltung, den Betrieb und das Erweitern bestehender Versorgungsleitungen, sowie für den Anschluss des bestehenden Anglerheimes,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Kennzeichnung oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

  3.   § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

  4.   § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

  5.   § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

  6.   § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

  7.   § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  8.   § 4 Nr. 8 Steinbrüche, Kies- oder Sandgruben oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

  9.   § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

10.    § 4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

11.    § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

12.    § 4 Nr. 12 reitet, zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

13.    § 4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

14.    § 4 Nr. 14 Flächen aufforstet,

15.    § 4 Nr. 15 Wald rodet,

16.    § 4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

17.    § 4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigzt,

18.    § 4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

19.    § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

20.    § 4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

21.    § 4 Nr. 21 Motorsport- oder Modellflugsportanlagen errichtet oder Motor- oder Modellflugsport betreibt,

22.    § 4 Nr. 22 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,

23.    § 4 Nr. 23 Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zu Tage fördert oder entnimmt,

24.    § 4 Nr. 24 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art oder Modellschiffen befährt,

25.    § 4 Nr. 25 angelt,

26.    § 4 Nr. 26 chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren sowie Wirkstoffe, die den Naturhaushalt oder den Entwicklungsablauf von Pflanzen oder Tieren beeinträchtigen können, anwendet.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 13. Juni 1988

- 554 – 1020 -                                               Bezirksregierung Koblenz

                                                                Dr. Theo   Z w a n z i g e r


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Rechtsverordnung

zur Änderung der Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Breitentalsperre“

 

vom 23. Februar 1989

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) i.d.F. vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

§ 5 Abs. 1 wird durch folgende Ziffer 8 ergänzt: Für das jährliche Absenken des Wasserspiegels, wobei der Absenkungsvorgang in der Zeit vom 15.09. bis 30.10. zu erfolgen hat und der Wasserspiegel die 3 m Marke ab Oberkante des Mönches nicht unterschreiten darf.

 

Artikel 2

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 23. Februar 1989

- 554 – 1020 –

 

Bezirksregierung Koblenz

In Vertretung

Schulte - Beckhausen