14322
über das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl.
S. 70) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher beschriebene
und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum
Naturschutzgebiet bestimmt.
Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung „Irrlichtsweiher“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat
eine Größe von ca. 17,3 ha und umfasst in der Gemarkung Herschbach Flur 23 die
Flurstücke 112 bis 123, 155 bis 158 sowie in der Gemarkung Marienrachdorf Flur
20 die Flurstück 1/1 bis 1/6.
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung des Feuchtgebietes
1. als Standort seltener in
ihrem Bestande bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
2. als Lebensraum
bestandsbedrohter Tierarten und
3. aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu-
oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften,
Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige
Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
8. Erdaufschlüsse
anzulegen,
9. Bodenbestandteile
einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die
Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
10. stationäre
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige
gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
11. Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu
zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,
14. Flächen
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. Wald
zu roden,
16. Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder
Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende
Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
19. wildlebende
Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort
Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf
andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde
Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Gewässer
anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
22. organische
Dünger auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden,
23. Gründland
in Ackerland umzubrechen.
§ 5
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
land- und forstwirtschaftliche sowie fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im
bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit der Einschränkung es
§ 4 Ziffern 22 und 23,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung
der Forstwirtschaft und der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten
und Wildfütterungsanlagen,
3. für die ordnungsgemäße
Ausübung der Fischerei im Rahmen bestehender Pachtverträge,
4. für die ordnungsgemäße
Unterhaltung der Wege und Gewässer,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten Handlunge, die der Kennzeichnung, Erforschung,
Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung
bedürfen,
2. § 4
Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4
Nr. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder
verlegt,
4. § 4
Nr. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4
Nr. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6 Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder
flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse
anlegt,
9. § 4 Nr. 9
Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt
oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. §
4 Nr. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert,
sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
11. §
4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
12. §
4 Nr. 12 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. §
4 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,
14. §
4 Nr. 14 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. §
4 Nr. 15 Wald rodet,
16. §
4 Nr. 16 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume,
Hecken,. Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt, oder beschädigt,
17. §
4 Nr. 17 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. §
4 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt verletzt oder tötet oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder
beschädigt,
19. §
4 Nr. 19 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert,
filmt,. dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht
auf andere Weise stört,
20. §
4 Nr. 20 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt,
21. §
4 Nr. 21 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen
verändert,
22. §
4 Nr. 22 anorganische Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel
verwendet,
23. §
4 Nr. 23 Grünland in Ackerland umbricht.
§ 8
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 17. Juli 1990
-
554 – 1022 –
Bezirksregierung
Koblenz
Dr.
Theo Z w a n z i g e r
der
Rechtsschutzverordnung über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Westerwald
Die
Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Irrlichtsweiher“, Landkreis
Westerwald, vom 17. Juli 1990, veröffentlicht im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz
Nr. 29 vom 13. August 1990, Seiten 774 und 775, wird wie folgt berichtigt:
Hinter
§ 3 Ziffer 3 letztes Wort ist zu setzen:
§
4
Koblenz,
den 14. März 1991
-
554-1022-
Bezirksregierung Koblenz
Im Auftrag
S t o c k
Staatsanzeiger RLP 1991,
Seite 333
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Berichtigung
der
Rechtsschutzverordnung über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Westerwald
(StAnz. Nr. 29 vom 13.
August 1990 S. 774)
Nach
§ 7 Nr. 23 ist vor den Worten „Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.“ Die Überschrift „ § 8 “ einzufügen.