14323
über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom 10. August 1990
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt.
Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
„Holzbachtal“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 45 ha
und umfasst in der Gemarkung Herschbach Flur 21 die Flurstücke 8 bis 24, 26
(Weg) tlw., 27 bis 33, 36 bis 45,
Flur 22 die Flurstücke 73 (Weg) tlw., 75 bis 77, 79
bis 83 sowie 114 bis 117.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes
1. als Standort seltener in ihrem Bestand
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
2. als Lebensraum bestandsbedrohter
Tierarten und
3. aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,
3. Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen,
4. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
5. Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich
Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
6. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
7. Erdaufschlüsse anzulegen,
8. Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder
Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,
9. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu
erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
10. Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
11. zu zelten, zu lagern oder
Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
12. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten oder zu grillen,
13. Flächen aufzuforsten, die
vorher nicht mit Wald bestockt waren,
14. Wald zu roden,
15. Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände
zu beseitigen oder zu beschädigen,
16. wildwachsende Pflanzen aller
Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen
oder zu beschädigen,
18. wildlebende Tiere am Bau, im
Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen
herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu
stören,
19. gebietsfremde Tiere,
Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. Gewässer anzulegen, zu
beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
21. anorganischen Düngen
auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der oberen Landespflegebehörde verboten:
1. Grünland
in Ackerland umzuwandeln,
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die
erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung
im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, mit der Einschränkung
des § 4 Ziffer 21,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der landwirtschaftlichen
Bodennutzung auf den Flurstücken 24 und 40, Flur 21, Gemarkung Herschbach,
3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und Gewässer,
4. für Unterhaltungsmaßnahmen an Anlagen zur öffentlichen
Trinkwasserversorgung,
5. für die ordnungsgemäße Ausübung der Forstwirtschaft und Jagd,
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsanlagen,
6. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Rahmen
bestehender Pachtverträge,
soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und
Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. §
4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. §
4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. §
4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
4. §
4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
5. § 4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze
einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,
6. § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks
abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
7. § 4 Nr. 7 Erdaufschlüsse anlegt,
8. § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder
Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,
9. § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder
erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
10. § 4 Nr. 10 Stellplätze,
Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
11. § 4 Nr. 11 zeltet, lagert
oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
12. § 4 Nr. 12 Feuer anzündet
oder unterhält oder grillt,
13. § 4 Nr. 13 Flächen
aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
14. § 4 Nr. 14 Wald rodet,
15. § 4 Nr. 15
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken,
Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
16. § 4 Nr. 16 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
19. § 4 Nr. 19 gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
20. § 4 Nr. 20 Gewässer anlegt,
beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,
21. § 4 Nr. 21 anorganischen
Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
1. Grünland
in Ackerland umwandelt,
2. Leitungen
aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 10. August 1990 Bezirksregierung Koblenz
- 554 – 1023 - Dr.
Theo Z w a n z i g e r