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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Holzbachtal“

 

Westerwaldkreis

vom 10. August 1990

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70) in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Holzbachtal“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 45 ha und umfasst in der Gemarkung Herschbach Flur 21 die Flurstücke 8 bis 24, 26 (Weg) tlw., 27 bis 33, 36 bis 45,

Flur 22 die Flurstücke 73 (Weg) tlw., 75 bis 77, 79 bis 83 sowie 114 bis 117.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes

1. als Standort seltener in ihrem Bestand bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,

2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten und

3. aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

  1.    Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

  3.    Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

  4.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

  5.    Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

  6.   feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

  7.    Erdaufschlüsse anzulegen,

  8.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

  9.    stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

10.    Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

11.    zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,

12.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

13.    Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

14.    Wald zu roden,

15.    Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

16.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,

18.    wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

19.    gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

20.    Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,

21.    anorganischen Düngen auszubringen oder Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

  1.    Grünland in Ackerland umzuwandeln,

  2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu verlegen.

 

§ 5

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

  1.   für die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise, mit der Einschränkung des § 4 Ziffer 21,

  2.   für die ordnungsgemäße Ausübung der landwirtschaftlichen Bodennutzung auf den Flurstücken 24 und 40, Flur 21, Gemarkung Herschbach,

  3.   für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege und Gewässer,

  4.   für Unterhaltungsmaßnahmen an Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung,

  5.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Forstwirtschaft und Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und Wildfütterungsanlagen,

  6.   für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Rahmen bestehender Pachtverträge,

soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

  2.   § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

  3.   § 4 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

  4.   § 4 Nr. 4 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

  5.   § 4 Nr. 5 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottlagerplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

  6.   § 4 Nr. 6 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

  7.   § 4 Nr. 7 Erdaufschlüsse anlegt,

  8.   § 4 Nr. 8 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

  9.   § 4 Nr. 9 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

10.    § 4 Nr. 10 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

11.    § 4 Nr. 11 zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,

12.    § 4 Nr. 12 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

13.    § 4 Nr. 13 Flächen aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

14.    § 4 Nr. 14 Wald rodet,

15.    § 4 Nr. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,

16.    § 4 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

17.    § 4 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

18.    § 4 Nr. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

19.    § 4 Nr. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

20.    § 4 Nr. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,

21.    § 4 Nr. 21 anorganischen Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde

  1.    Grünland in Ackerland umwandelt,

  2.    Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche verlegt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Koblenz, den 10. August 1990                         Bezirksregierung Koblenz

- 554 – 1023 -                                               Dr. Theo   Z w a n z i g e r