Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
Vom 15. August 1990
Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1987 (GVB. S. 70) in
Verbindung mit § 43 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S.
23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher beschriebene und in der
beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt.
Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
Schimmelbachtal.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 75 ha
und umfasst in der Gemarkung Herschbach,
Flur 18 die Flurstücke 11 bis 16, 17 tlw., 20, 25 –
43, 45, 46, 48 bis 52, 53 (Weg) tlw., 54 und 55.
Flur 19 die Flurstücke 41, 42 (Weg) tlw., 43 bis
48, 50 bis 63, 76, 142 tlw., 143 bis 150, 152 tlw., 153 sowie 155 (Weg) tlw.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Feuchtgebietes
1. als Standort seltener in ihrem Bestand
bedrohter wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften,
2. als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten
und
3. aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild-, oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu
grillen,
14. Flächen aufzuforsten, die vorher nicht mit
Wald bestockt waren,
15. Wald zu roden,
16. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
17. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
19. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich
zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf
oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
20. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder ihre
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern,
22. anorganischen Dünger auszubringen oder
Pflanzenbehandlungsmittel zu verwenden.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten, Grünland in
Ackerland
umzuwandeln.
§ 5
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße land- und
forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise, mit der Einschränkung des § 4 Ziffer 22,
2. für die ordnungsgemäße Ausübung der
landwirtschaftlichen Bodennutzung auf den Flurstücken 35 bis 55, Flur 18 und
62, Flur 19, Gemarkung Herschbach,
3. für die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege
und Gewässer,
4. für die ordnungsgemäße Ausübung der
Forstwirtschaft und der Jagd, ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und
Wildfütterungsanlagen,
5. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
im Rahmen bestehender Pachtverträge,
soweit
sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege und Entwicklung des Gebietes dienen.
§ 6
Eigentümer unter Nutzungsberechtigte haben die von
der oberen Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur
Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen
aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder
Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Nr. 3 Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Nr. 4 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Nr. 5 Einfriedungen aller
Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Nr. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschließlich Schrottplätze
oder Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Nr. 8 Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Nr. 9 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Nr. 10 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
11. § 4 Nr. 11 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Nr. 12 zeltet, lagert
oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
13. § 4 Nr. 13 Feuer anzündet
oder unterhält oder grillt,
14. § 4 Nr. 14 Flächen
aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
15. § 4 Nr. 15 Wald rodet,
16. § 4 Nr. 16
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken,
Röhricht- oder Schilfbestände beseitigt oder beschädigt,
17. § 4 Nr. 17 wildwachsende
Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Nr. 18 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem ang
anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
19. § 4 Nr. 19 wildlebende Tiere
am Bau, im Nest- oder Ruhebereicht fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen
herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
20. § 4 Nr. 20 gebietsfremde
Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Nr. 21 Gewässer anlegt,
beseitigt oder ihre Ufer und Flachwasserzonen verändert,
22. § 4 Nr. 22 anorganischen
Dünger ausbringt oder Pflanzenbehandlungsmittel verwendet,
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt ferner, wer ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Gründland in Ackerland umwandelt.
§ 8
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
Koblenz, den 15. August
1990
- 554-1024 –
Bezirksregierung Koblenz
Dr. Theo Z w a n z i g e r
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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
(Staatsanzeiger vom 1.
Oktober 1990,
Seite 943)
Die Überschrift der
Rechtsverordnung muss richtig heißen:
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet