14325

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Bacher Lay“

 

Westerwaldkreis

vom 28.10.1996

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichne­te Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutz­gebiet trägt die Bezeichnung "Bacher Lay".

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 44,70 ha und liegt in den Gemarkungen Bad Marienberg, Eichenstruth, Bach und Stockhausen-Illfurth.

 

Gemarkung Bad Marienberg:

Flur 8, Fl.stücke:        21 tlw., 22 tlw. (Weg), 23, 24 (Weg), 25, 27 (Schwarze Nister), 28, 29, 30 (Schwarze Nister), 31 (Weg), 32 und 175/1 (Schwarze Nister)

 

Flur 9, Fl.stücke:        29 (Weg), 30 - 34, 35 tlw. (Weg), 36 tlw. (Graben), 37, 38, 41 tlw. (Graben), 42 (Graben), 44, 45 tlw. (Weg), 46 und 308/1 tlw. (Schwarze Nister)

 

Flur 7, Fl.stücke:        45, 46 (Weg), 47, 48 (Schwarze Nister), 49 (Schwarze Nister), 50 - 53

 

Gemarkung Eichenstruth:

Flur 5, Fl.stücke: 114 tlw. (Schwarze Nister), 124 und 125 (Schwarze Nister)

 

Gemarkung Bach:

Flur 2, Fl.stücke:        34, 35, 37, 43, 44 (Weg), 45, 46, 49 - 52, 53 tlw. (Weg), 59, 60, 61 (Schwarze Nister), 62, 63, 64, 65 (Weg), 66

 

Gemarkung Stockhausen-Illfurth:

Flur 2, Fl.stücke:     1 tlw., 38 (Schwarze Nister) und 39 (Schwarze Nister)

 

 

Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind auf den Katasterrahmenkarten (Flurkartenmontagen 1 : 5000) der Blätter 46.26 12 - Bad Marienberg (WW.) Ost und 46.28 12 - Fehl-Ritzhausen dargestellt.

 

Die oben aufgeführten Katasterrahmenkarten (Flurkartenmontagen 1 : 5000) mit dem eingetragenen Grenzverlauf dieses Naturschutzgebietes sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der "Bacher Lay" mit ihren stehenden und fließenden Gewässern mit flachen und steilen Uferbe­reichen, mit ihren Trockenrasen, Hochstaudenfluren und Basalt-Steilwän­den als Lebensraum seltener, in ihrem Bestande bedrohter Tier- und Pflanzenarten - insbesondere von Amphibien, Reptilien und Vogelarten sowie Orchideenarten.

 

§ 4

 

(1)     Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.     Bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.     Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen,

 

3.     Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche zu errich­ten oder zu verlegen,

 

4.     Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,

 

5.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

6.     Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrott­plätze oder Autofriedhöfe anzulegen,

 

7.     feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

8.     Erdaufschlüsse anzulegen,

 

9.     Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern,

 

10.     stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,

 

11.     Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Camping­plätze anzulegen,

 

12.     zu reiten, zu klettern, zu zelten, zu lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen sowie das Befahren mit Fahrzeugen aller Art,

 

13.     Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder zu grillen,

 

14.     Wald zu roden,

 

15.     Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzel­bäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,

 

16.     wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

17.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschä­digen,

 

18.     wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich zu fotogra­fieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,

 

19.     gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzen­teile einzubringen,

 

20.     Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder die Ufer und Flachwasser­zonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den Wasserhaushalt einzugreifen,

 

21.     mit mehr als drei Anglern im Gebiet gleichzeitig zu angeln,

 

22.     zu baden oder die Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art zu befahren,

 

23.     organischen oder anorganischen Dünger auszubringen oder Herbizi­de zu verwenden,

 

24.     Wildäcker anzulegen,

 

25.     die Wege zu verlassen,

 

26.     Flächen im ehemaligen Bruchbereich aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

27.     Hunde frei laufen zu lassen.

 

 

(2)     Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landes­pflegebehörde verboten, im Rahmen der forstlichen Bewirtschaf­tung Insektizide, Fungizide oder Verbissschutzmittel zu verwenden.

 

§ 5

 

(1)     § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handlungen, die erforderlich sind:

 

1.       für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern 14, 23, 26,

 

2.       für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffer 23,

 

3.       für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd; ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und das Aufstellen von Wildfütterungs­automaten,

 

4.       für die Durchführung von notwendigen Zaunbauarbeiten als Ver-kehrssicherungsmaßnahmen mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern 8, 9, 14, 15,

 

5.       für die ordnungsgemäße Ausübung der Angelfischerei mit Ausnahme der Ziff. 21,

 

6.       für die Errichtung des vorgesehenen Brückenbauwerkes im Zuge der geplanten Ostumgehung von Bad Marienberg und für die notwendigen Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen im Bereich der L 293 und

L 295.

 

Die Ziffern 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Handlungen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes zuwiderlaufen.

 

 

(2)     § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebe­hörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Kenn­zeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.

 

§ 6

 

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespfle­gebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Gebietes zu dulden.

 

§ 7

 

(1)     Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegege­setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.       § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2.       § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt,

 

3.       § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Leitungen aller Art über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,

 

4.       § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Inschriften, Plakate, Bild- oder Schriftta­feln anbringt oder aufstellt,

 

5.       § 4 Abs. 1 Ziff. 5 Einfriedungen aller Art errichtet oder erwei­tert,

 

6.       § 4 Abs. 1 Ziff. 6 Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplät­ze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anlegt,

 

7.       § 4 Abs. 1 Ziff. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Auto­wracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

8.       § 4 Abs. 1 Ziff. 8 Erdaufschlüsse anlegt,

 

9.       § 4 Abs. 1 Ziff. 9 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert,

 

10.     § 4 Abs. 1 Ziff. 10 stationäre oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,

 

11.     § 4 Abs. 1 Ziff. 11 Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

12.     § 4 Abs. 1 Ziff. 12 reitet, klettert, zeltet, lagert oder Wohnwa­gen oder Wohnmobile aufstellt sowie das Naturschutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt,

 

13.     § 4 Abs. 1 Ziff. 13 Feuer anzündet oder unterhält oder grillt,

 

14.     § 4 Abs. 1 Ziff. 14 Wald rodet,

 

15.     § 4 Abs. 1 Ziff. 15 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbe­stände beseitigt oder beschädigt,

 

16.     § 4 Abs. 1 Ziff. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

17.     § 4 Abs. 1 Ziff. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwil­lig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,

 

18.     § 4 Abs. 1 Ziff. 18 wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,

 

19.     § 4 Abs. 1 Ziff. 19 gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder vermeh­rungsfähige Pflanzenteile einbringt,

 

20.     § 4 Abs. 1 Ziff. 20 Gewässer anlegt, beseitigt oder die Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise in den Wasser­haushalt eingreift,

 

21.     § 4 Abs. 1 Ziff. 21 mit mehr als drei Anglern im Gebiet gleich­zeitig angelt,

 

22.     § 4 Abs. 1 Ziff. 22 badet oder die Wasserflächen mit Schwimmkör­pern aller Art befährt,

 

23.     § 4 Abs. 1 Ziff. 23 organischen oder anorganischen Dünger aus­bringt oder Herbizide verwendet,

 

24.     § 4 Abs. 1 Ziff. 24 Wildäcker anlegt,

 

25.     § 4 Abs. 1 Ziff. 25 die Wege verlässt,

 

26.     § 4 Abs. 1 Ziff. 26 Flächen im ehemaligen Bruchbereich auffor­stet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,

 

27.     § 4 Abs. 1 Ziff. 27 Hunde frei laufen lässt.

 

(2)     Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegege­setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gem. § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung Insektizide, Fungizide oder Verbissschutzmittel verwendet.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

 

Koblenz, den 28.10.1996                BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ 

Az.: 554 - 1.4325