14325
über
das Naturschutzgebiet
Westerwaldkreis
vom
28.10.1996
Auf Grund des § 21 des
Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 36), zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 280) i.V.m. § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§
1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird
zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung
"Bacher Lay".
§
2
Das Naturschutzgebiet
hat eine Größe von 44,70 ha und liegt in den Gemarkungen Bad Marienberg,
Eichenstruth, Bach und Stockhausen-Illfurth.
Gemarkung Bad
Marienberg:
Flur 8, Fl.stücke: 21 tlw., 22 tlw. (Weg), 23, 24 (Weg), 25, 27 (Schwarze
Nister), 28, 29, 30 (Schwarze Nister), 31 (Weg), 32 und 175/1 (Schwarze Nister)
Flur 9, Fl.stücke: 29 (Weg), 30 - 34, 35 tlw. (Weg), 36 tlw. (Graben), 37, 38,
41 tlw. (Graben), 42 (Graben), 44, 45 tlw. (Weg), 46 und 308/1 tlw. (Schwarze
Nister)
Flur 7, Fl.stücke: 45, 46 (Weg), 47, 48 (Schwarze Nister), 49 (Schwarze Nister),
50 - 53
Gemarkung Eichenstruth:
Flur
5, Fl.stücke: 114 tlw. (Schwarze Nister),
124 und 125 (Schwarze Nister)
Gemarkung Bach:
Flur 2, Fl.stücke: 34,
35, 37, 43, 44 (Weg), 45, 46, 49 - 52, 53 tlw. (Weg), 59, 60, 61 (Schwarze
Nister), 62, 63, 64, 65 (Weg), 66
Gemarkung
Stockhausen-Illfurth:
Flur
2, Fl.stücke: 1 tlw., 38 (Schwarze
Nister) und 39 (Schwarze Nister)
Die Grenzen des
Naturschutzgebietes sind auf den Katasterrahmenkarten (Flurkartenmontagen 1 :
5000) der Blätter 46.26 12 - Bad Marienberg (WW.) Ost und 46.28 12 - Fehl-Ritzhausen dargestellt.
Die oben aufgeführten
Katasterrahmenkarten (Flurkartenmontagen 1 : 5000) mit dem eingetragenen Grenzverlauf
dieses Naturschutzgebietes sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung.
§
3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Entwicklung der "Bacher Lay" mit ihren stehenden und
fließenden Gewässern mit flachen und steilen Uferbereichen, mit ihren
Trockenrasen, Hochstaudenfluren und Basalt-Steilwänden als Lebensraum
seltener, in ihrem Bestande bedrohter Tier- und Pflanzenarten - insbesondere
von Amphibien, Reptilien und Vogelarten sowie Orchideenarten.
§
4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende
Handlungen verboten:
1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Neubaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau
durchzuführen,
3. Leitungen aller Art über oder unter der
Erdoberfläche zu errichten oder zu verlegen,
4. Inschriften, Plakate, Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen,
5. Einfriedungen aller Art zu errichten oder
zu erweitern,
6. Abfallbeseitigungsanlagen,
Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder Autofriedhöfe anzulegen,
7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern,
Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
8. Erdaufschlüsse anzulegen,
9. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern,
10. stationäre oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern, sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder
zu erweitern,
11. Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-,
Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
12. zu reiten, zu klettern, zu zelten, zu
lagern oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen sowie das Befahren mit
Fahrzeugen aller Art,
13. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder
zu grillen,
14. Wald zu roden,
15. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze,
Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände zu
beseitigen oder zu beschädigen,
16. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu
fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen,
18. wildlebende Tiere am Bau, im Nest- oder
Ruhebereich zu fotografieren, zu filmen, dort Tonaufnahmen herzustellen oder
den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise zu stören,
19. gebietsfremde Tiere, Pflanzen- oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
20. Gewässer anzulegen, zu beseitigen oder die
Ufer und Flachwasserzonen zu verändern oder auf sonstige Weise in den
Wasserhaushalt einzugreifen,
21. mit mehr als drei Anglern im Gebiet
gleichzeitig zu angeln,
22. zu baden oder die Wasserflächen mit
Schwimmkörpern aller Art zu befahren,
23. organischen oder anorganischen Dünger
auszubringen oder Herbizide zu verwenden,
24. Wildäcker anzulegen,
25. die Wege zu verlassen,
26. Flächen im ehemaligen Bruchbereich
aufzuforsten, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
27. Hunde frei laufen zu lassen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten, im Rahmen der forstlichen
Bewirtschaftung Insektizide, Fungizide oder Verbissschutzmittel zu verwenden.
§
5
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
Handlungen, die erforderlich sind:
1. für die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffern
14, 23, 26,
2. für die ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Bodennutzung mit der Einschränkung des § 4 Abs. 1 Ziffer
23,
3. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
ausgenommen ist die Errichtung von Jagdhütten und das Aufstellen von
Wildfütterungsautomaten,
4. für die Durchführung von notwendigen
Zaunbauarbeiten als Ver-kehrssicherungsmaßnahmen mit der Einschränkung des § 4
Abs. 1 Ziffern 8, 9, 14, 15,
5. für die ordnungsgemäße Ausübung der
Angelfischerei mit Ausnahme der Ziff. 21,
6. für die Errichtung des vorgesehenen
Brückenbauwerkes im Zuge der geplanten Ostumgehung von Bad Marienberg und für
die notwendigen Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen im Bereich der L 293 und
L
295.
Die Ziffern 1 bis 5
gelten nicht, wenn die Handlungen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes
zuwiderlaufen.
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Kennzeichnung, Erforschung, Pflege oder Entwicklung des Gebietes dienen.
§
6
Eigentümer und
Nutzungsberechtigte haben die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten
landespflegerischen Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des
Gebietes zu dulden.
§
7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bauliche Anlagen aller
Art errichtet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 Neubaumaßnahmen im
Straßen- und Wegebau durchführt,
3. § 4 Abs. 1 Ziff. 3 Leitungen aller Art
über oder unter der Erdoberfläche errichtet oder verlegt,
4. § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Inschriften, Plakate,
Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
5. § 4 Abs. 1 Ziff. 5 Einfriedungen aller
Art errichtet oder erweitert,
6. § 4 Abs. 1 Ziff. 6
Abfallbeseitigungsanlagen, Materiallagerplätze einschl. Schrottplätze oder
Autofriedhöfe anlegt,
7. § 4 Abs. 1 Ziff. 7 feste oder flüssige
Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
8. § 4 Abs. 1 Ziff. 8 Erdaufschlüsse anlegt,
9. § 4 Abs. 1 Ziff. 9 Bodenbestandteile
einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die
Bodengestalt auf andere Weise verändert,
10. § 4 Abs. 1 Ziff. 10 stationäre oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt oder erweitert, sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert,
11. § 4 Abs. 1 Ziff. 11 Stellplätze, Parkplätze
sowie Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
12. § 4 Abs. 1 Ziff. 12 reitet, klettert,
zeltet, lagert oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt sowie das
Naturschutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art befährt,
13. § 4 Abs. 1 Ziff. 13 Feuer anzündet oder
unterhält oder grillt,
14. § 4 Abs. 1 Ziff. 14 Wald rodet,
15. § 4 Abs. 1 Ziff. 15 Landschaftsbestandteile
wie Feldgehölze, Baumgruppen oder Einzelbäume, Hecken, Röhricht- oder Schilfbestände
beseitigt oder beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Ziff. 16 wildwachsende Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
17. § 4 Abs. 1 Ziff. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt,
sie fängt, verletzt oder tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nester oder
sonstige Brut- oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Ziff. 18 wildlebende Tiere am
Bau, im Nest- oder Ruhebereich fotografiert, filmt, dort Tonaufnahmen herstellt
oder den Brutablauf oder die Jungenaufzucht auf andere Weise stört,
19. § 4 Abs. 1 Ziff. 19 gebietsfremde Tiere,
Pflanzen- oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
20. § 4 Abs. 1 Ziff. 20 Gewässer anlegt,
beseitigt oder die Ufer und Flachwasserzonen verändert oder auf sonstige Weise
in den Wasserhaushalt eingreift,
21. § 4 Abs. 1 Ziff. 21 mit mehr als drei
Anglern im Gebiet gleichzeitig angelt,
22. § 4 Abs. 1 Ziff. 22 badet oder die
Wasserflächen mit Schwimmkörpern aller Art befährt,
23. § 4 Abs. 1 Ziff. 23 organischen oder
anorganischen Dünger ausbringt oder Herbizide verwendet,
24. § 4 Abs. 1 Ziff. 24 Wildäcker anlegt,
25. § 4 Abs. 1 Ziff. 25 die Wege verlässt,
26. § 4 Abs. 1 Ziff. 26 Flächen im ehemaligen
Bruchbereich aufforstet, die vorher nicht mit Wald bestockt waren,
27. § 4 Abs. 1 Ziff. 27 Hunde frei laufen
lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.
8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gem. § 4
Abs. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde im Rahmen der
forstlichen Bewirtschaftung Insektizide, Fungizide oder Verbissschutzmittel
verwendet.
§
8
Diese Verordnung tritt
am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Koblenz, den 28.10.1996 BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
Az.: 554 - 1.4325