21101

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kiesgrube bei Oberkirch“

 

Stadt Trier

vom 28. April 1986

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet.

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Kiesgrube bei Oberkirch“.

 

§ 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4,7 ha und umfasst Teile der Gemarkung Zewen.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am Grenzpunkt Der Fluren 12, 13 und 14 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in südwestlicher Richtung entlang der Flurgrenze 12/Flur 14 bis zur Flurstücksgrenze Flurstücke 48/5/Flurstück 54/1, Flur 14. In der Flur 14 entlang den Flurstücksgrenzen Flurstücke 48/5 Flurstück 54/1, Flurstück 47/5/Flurstück 53/1, Flurstück47/5/Flurstückstück 52/1, Flurstück 46/5/Flurstück 52/1, Flurstück 46/5/Flurstück 51/1, Flurstück 46/1/Flurstück 46/5, Flurstück 46/1/Flurstück 46/9, Flurstück 46/9/Flurstück 516/46 und Flurstück 46/9/Flurstück 66 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 66/Flurstück 434/45; von dort weiter in südwestlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 434/45 mit den Flurstücken 66, 67, 68, 72, 73, 74, 75, 416/76 und 77 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 77/Flurstück 78; von dort in südostwärtiger Richtung 270 m entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 77/Flurstück 78, von dort in nordostwärtiger Richtung in einem Winkel von 100° von der Flurstücksgrenze Flurstück 77/Flurstück 78 abbiegend verläuft die Grenze auf einer Länge von 129 m durch die Flurstücke 77, 414/76, 75, 74, 73, 71, 70, 67, 66, 65, 64, 62/3, 62/1, 61/1, 55/1, 56/1, 56/1, 60/1, 59/1 und 228/2, Flur 13 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 228/2/Flurstück 229/2. In der Flur 13 in nordwestlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 228/2/Flurstück 229/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 229/2/Flurstück 232/2; von dort in nordostwärtiger Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 229/2/Flurstück 232/2, Flurstück 231/2/Flurstück 232/2 und Flurstück 231/2/Flurstück 233, weiter in Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 231/2/Flurstück 233 durch das Flurstück 234/2, bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 234/2/Flurstück 235; von dort in nordwestlicher Richtung entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurgrenze Flur 12/Flur 13, entlang dieser Flurgrenze zunächst in südwestlicher, dann in nordwestlicher und schließlich wieder in südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Sicherung und Stabilisierung eines naturnahen sekundären Stillgewässers im Bereich der Moseltalaue und seiner terrestrischen Randbereiche einschließlich des extensiv genutzten Streuobstbestandes zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften seltener und bestandbedrohter Tierarten, insbesondere Wasservögel, Amphibien, Reptilien, Insekten und Nesseltiere (z.B. Süßwassermeduse).

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürften.

 

2.    Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen.

 

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen.

 

4. Abfälle aller Art einzubringen oder die geschützten Flächen sonst zu verunreinigen,

 

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen.

 

6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

7.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

 

9.    forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

 

10.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

 

11.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

 

12.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

 

13.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

 

14.    Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

 

15.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

 

16.    gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

 

17.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

 

18.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

 

19.    zu lärmen,

 

20.    Modellfahrzeuge zu betreiben,

 

21.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

22.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

 

23.    fischereiliche Nutzung zu betreiben,

 

24.    zu baden,

 

25.    Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einzubringen,

 

26.    Bäume aus Streuobstbeständen ohne anschließende Neuanpflanzung von hochstämmigen gleichartigen Obstbäumen zu beseitigen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

 

2.    wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt vorzunehmen,

 

3.    Exkursionen durchzuführen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. den Betrieb und die Instandhaltung von Versorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,

 

2. die ordnungsgemäße Anlage und Unterhaltung von Streuobstbeständen einschließlich der Nährstoffversorgung im Stammbereich mit organischem Dünger, mit der Einschränkung der Nr. 11,

 

3. das Mähen der Wiesen im Bereich der Obstbäume einmal im Jahr,

 

4. die Bejagung von Raumzeug, Raubwild und Wildkaninchen; ausgenommen ist die Durchführung von Gesellschaftsjagden sowie die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und Wildäckern.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder die geschützten Flächen auf sonstige Weise verunreinigt,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 forstwirtschaftliche Nutzung betreibt,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Maßnahmen durchführt, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

 

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

 

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

 

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeuge aller Art fährt,

 

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 lärmt,

 

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Modellfahrzeuge betreibt,

 

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält,

 

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

 

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 fischereiliche Nutzung betreibt,

 

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 badet,

 

25.    § 4 Abs. 1 Nr. 25 Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einbringt,

 

26.    § 4 Abs. 1 Nr. 26 Bäume aus Streuobstbeständen ohne anschließende Neuanpflanzung von hochstämmigen gleichartigen Obstbäumen beseitigt,

 

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

 

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt vornimmt,

 

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Exkursionen durchführt.

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsversordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Kiesgruben bei Oberkirch“ vom 18.01.1984 (Staatsanzeiger Nr. 4/Seite 109) aufgehoben.

 

Trier, den 28. April 1986

 

Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Meurer