21101
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Stadt Trier
vom 28. April 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23, BS 792-1) wird verordnet.
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Kiesgrube bei Oberkirch“.
§ 2
(1)
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 4,7 ha und umfasst Teile der
Gemarkung Zewen.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
am Grenzpunkt Der Fluren 12, 13 und 14 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in
südwestlicher Richtung entlang der Flurgrenze 12/Flur 14 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstücke 48/5/Flurstück 54/1, Flur 14. In der Flur 14
entlang den Flurstücksgrenzen Flurstücke 48/5 Flurstück 54/1, Flurstück
47/5/Flurstück 53/1, Flurstück47/5/Flurstückstück 52/1, Flurstück
46/5/Flurstück 52/1, Flurstück 46/5/Flurstück 51/1, Flurstück 46/1/Flurstück
46/5, Flurstück 46/1/Flurstück 46/9, Flurstück 46/9/Flurstück 516/46 und
Flurstück 46/9/Flurstück 66 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 66/Flurstück
434/45; von dort weiter in südwestlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen
Flurstück 434/45 mit den Flurstücken 66, 67, 68, 72, 73, 74, 75, 416/76 und 77
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 77/Flurstück 78; von dort in südostwärtiger
Richtung 270 m entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 77/Flurstück 78, von dort
in nordostwärtiger Richtung in einem Winkel von 100° von der Flurstücksgrenze
Flurstück 77/Flurstück 78 abbiegend verläuft die Grenze auf einer Länge von 129
m durch die Flurstücke 77, 414/76, 75, 74, 73, 71, 70, 67, 66, 65, 64, 62/3,
62/1, 61/1, 55/1, 56/1, 56/1, 60/1, 59/1 und 228/2, Flur 13 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 228/2/Flurstück 229/2. In der Flur 13 in
nordwestlicher Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 228/2/Flurstück
229/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 229/2/Flurstück 232/2; von dort in
nordostwärtiger Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück
229/2/Flurstück 232/2, Flurstück 231/2/Flurstück 232/2 und Flurstück
231/2/Flurstück 233, weiter in Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück
231/2/Flurstück 233 durch das Flurstück 234/2, bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 234/2/Flurstück 235; von dort in nordwestlicher Richtung entlang
dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurgrenze Flur 12/Flur 13, entlang dieser
Flurgrenze zunächst in südwestlicher, dann in nordwestlicher und schließlich
wieder in südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Sicherung und Stabilisierung eines naturnahen sekundären Stillgewässers
im Bereich der Moseltalaue und seiner terrestrischen Randbereiche
einschließlich des extensiv genutzten Streuobstbestandes zur Erhaltung von
Lebensgemeinschaften seltener und bestandbedrohter Tierarten, insbesondere
Wasservögel, Amphibien, Reptilien, Insekten und Nesseltiere (z.B.
Süßwassermeduse).
§
4
(1)
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürften.
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen.
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen.
4. Abfälle aller Art einzubringen oder die
geschützten Flächen sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen.
6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,
10. landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,
11. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
12. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
13. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen
oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
14. Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung
oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,
15. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
16. gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
18. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,
19. zu lärmen,
20. Modellfahrzeuge zu betreiben,
21. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
22. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
23. fischereiliche Nutzung zu betreiben,
24. zu baden,
25. Wasserfahrzeuge aller Art oder andere
Schwimmkörper einzubringen,
26. Bäume aus Streuobstbeständen ohne
anschließende Neuanpflanzung von hochstämmigen gleichartigen Obstbäumen zu
beseitigen.
(2) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. wissenschaftliche Untersuchungen zur
Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt vorzunehmen,
3. Exkursionen durchzuführen.
§
5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§
6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.
(2)
§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. den Betrieb und die Instandhaltung von
Versorgungsleitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,
2. die ordnungsgemäße Anlage und Unterhaltung von
Streuobstbeständen einschließlich der Nährstoffversorgung im Stammbereich mit
organischem Dünger, mit der Einschränkung der Nr. 11,
3. das Mähen der Wiesen im Bereich der Obstbäume
einmal im Jahr,
4. die Bejagung von Raumzeug, Raubwild und
Wildkaninchen; ausgenommen ist die Durchführung von Gesellschaftsjagden sowie
die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und Wildäckern.
§
7
Ordnungswidrig
im sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt
oder die geschützten Flächen auf sonstige Weise verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 forstwirtschaftliche Nutzung
betreibt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 landwirtschaftliche
Nutzung betreibt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Maßnahmen durchführt, die
zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und
Zufluchtstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeuge aller
Art fährt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 lärmt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Modellfahrzeuge betreibt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Feuer anzündet oder
unterhält,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 fischereiliche Nutzung
betreibt,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 badet,
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Wasserfahrzeuge aller Art
oder andere Schwimmkörper einbringt,
26. § 4 Abs. 1 Nr. 26 Bäume aus
Streuobstbeständen ohne anschließende Neuanpflanzung von hochstämmigen
gleichartigen Obstbäumen beseitigt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche
Untersuchungen zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt vornimmt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Exkursionen durchführt.
§
8
(1)
Diese Rechtsversordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des
Naturschutzgebietes „Kiesgruben bei Oberkirch“ vom 18.01.1984 (Staatsanzeiger
Nr. 4/Seite 109) aufgehoben.
Trier,
den 28. April 1986
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer