21102
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Stadt Trier
vom 07.07.1989
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimm. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet
„Kenner Flur“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 31 ha
und umfasst Teile der Gemarkung Ruwer-Paulin.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Beginnend am Grenzpunkt der Flurstücke Gemarkung
Ruwer-Paulin, Flur 13, Nrn. 5/3, 14/9 und 15/5 (Weg) verläuft die Grenze in
südostwärtiger Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks 14/9 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 13/1/Flurstück 53/1, von dort in nördlicher Richtung
entlang der Ostgrenze des Flurstücks 13/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
56/1/Flurstück 57/1, entlang dieser Flurstücksgrenze 71 m in südostwärtiger
Richtung, von dort in einem Winkel von 90° in nordostwärtiger Richtung
abbiegend durch die Flurstücke 57/1, 58/1, 59/1, 60/1, 61/1, 62/1, 63/1, 64/1,
65/1 und 66/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 66/1/Flurstück 67/1, entlang
dieser Flurstücksgrenze 59 m in nordwestlicher Richtung, von dort biegt sie in
einem Winkel von 68,5° ab und führt in nordostwärtiger Richtung durch die
Flurstücke 67/1, 68, 69/1, 70/3 und Flur 14, Flurstücke 700/1, 698, 694, 693,
692, 691/2, 690 und 688/2 bis zum Grenzstein auf der Flurstücksgrenze Flurstück
683/1/Flurstück 688/2, von dort in südostwärtiger Richtung entlang der
Flurstücksgrenze Flurstück 683/1/Flurstück 688/2 bis zum Grenzpunkt der
Flurstücke 683/1, 683/2 und 688/2, von dort in nordostwärtiger Richtung entlang
den Südostgrenzen der Flurstücke 683/1 und 15 bis 27 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 655/2/Flurstück 656/2 entlang dieser Flurstücksgrenze in südostwärtiger
Richtung bis zur Südostgrenze des Flurstücks 655/2, von dort in
nordostwärtiger Richtung entlang den Südostgrenzen
der Flurstücke 655/2, 654/2, 653/2, 652/2, 651/2, 650/2, 649/2, 646/2, 645/2,
644/2, 643/2, 640/2, 639/2, 637/2, 636/2, 635/2, 634/2, 633/2, 632/2, 628/2,
627/2 und 626/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 625/2/Flurstück 626/2, von
dort in nordwestlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück
625/2/Flurstück 626/2 und Flurstück 624/Flurstück 626/2 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 50/Flurstück 624, von dort in nordostwärtiger Richtung entlang den
Nordwestgrenzen der Flurstücke 624, 623, 621/2, 620/2, 619/2, 618/2, 617/2,
616/2, 615/2, 614/2, 613, 611/2, 610, 609, 607/3, 606/3, 605/5, 604/3, 603/3,
602, 599, 598, 597, 594, 593, 592, 591 und 455 bis zum Weg Flurstück 129/1,
entlang dem Weg Flurstück 129/1 in südostwärtiger Richtung bis zum Weg Flur 17,
Flurstück 14/1, entlang diesem Weg bis zum Weg Flurstück 14/2, nach Überquerung
des Weges Flurstück 14/2 entlang dem Weg Flurstück 21/1 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 15/2/Flurstück 16/2, von dort in nordostwärtiger Richtung entlang den
Flurstücksgrenzen Flurstück 15/2/Flurstück 16/2 und Flurstück 15/2/Flurstück 17
bis zum Weg Flurstück 158/3, entlang dem Weg Flurstück 158/3 in nordwestlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 48/Flurstück 84, von dort in
südwestlicher Richtung entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke 48 und 49 bis
zum Weg Flur 14, Flurstück 430/4, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 420/Flurstück 421, von dort in südwestlicher
Richtung entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
419/Flurstück 420, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 418/Flurstück 419, entlang dieser
Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 129/1, entlang
diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
128/Flurstück 131, von dort in südwestlicher Richtung in gerader Linie durch
die Flurstücke 131, 130, 125/2, 124/2, 123, 121, 120, 118, 117, 116, 114, 113,
110, 108, 107, 106, 104, 103, 102 und 99 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 98,
99 und 100, von dort in einem Winkel von 76° zur Flurstücksgrenze Flurstück 97/Flurstück
100 in gerader Linie durch die Flurstücke 98, 96, 94, 91, 90, 89, 88, 87, 85,
84, 83, 82, 81, 79, 78, 77, 76, 75, 74, 73 und 72 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 72/Flurstück 71, entlang dieser Flurstücksgrenze 75 m in
nordwestlicher Richtung, von dort biegt die Grenze in einem Winkel von 88° ab
und verläuft in südwestlicher Richtung durch die Flurstücke 71, 69, 68, 67, 66,
65, 64, 62, 61, 60, 59, 58, 57, 56, 55, 53 und 52 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 51/Flurstück 52, von dort in nordwestlicher Richtung bis zum Leinpfad
Flurstück 133/3, entlang dem Leinpfad in südwestlicher Richtung bis zum Weg
Flur 13, Flurstück 15/5, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum
Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung von Sekundärgewässern
mit ihren Uferbereichen als Lebensraum der für die Moseltalaue typischen Tier-
und Pflanzengesellschaften, insbesondere als Brut- und Nahrungsbiotop für
zahlreiche seltene und in ihrem Bestand bedrohte feuchtlandgebundene Vogelarten
(z.B. Haubentaucher, Uferschwalbe, Flussuferläufer), als Durchzugsgebiet und
Rastplatz von wandernden Vogelarten und als Ersatz- und Rückzugsgebiet
seltener, bestandsgefährdeter Amphibien- und Insektenarten.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Flächen erstmalig aufzuforsten,
9. landwirtschaftliche Nutzung
zu betreiben,
10. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
11. organischen oder
mineralischen Dünger einzubringen,
12. ein Gewässer herzustellen,
zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
13. Maßnahmen durchzuführen, die
zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,
14. Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
15. gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
16. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
17. mit Kraftfahrzeugen aller
Art zu fahren,
18. zu reiten,
19. zu lärmen,
20. Modellfahrzeuge zu
betreiben,
21. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
22. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
23. Wildäcker anzulegen,
24. Wasserfahrzeuge oder
Schwimmkörper aller Art einzubringen,
25. zu baden,
26. fischereiliche Nutzung zu
betreiben.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten:
1. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
2. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
§ 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die von der
oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen,
2. die Regelungen, die aufgrund
öffentlich-rechtlicher Verträge mit den Firmen „Kenner Betonwerk Nikolaus Eiden
KG“ mit Sitz in Kenn und „TBM-Transport-Beton-GmbH“ mit Sitz in Trier getroffen
worden sind,
3. die öffentliche
Grundwasserförderung im genehmigten Umfange.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Flächen erstmalig
aufforstet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
landwirtschaftliche Nutzung betreibt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 ein
Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Maßnahmen durchführt, die
zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt,
entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15
gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einbringt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch
ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Pupen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt.
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 mit
Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 reitet,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 lärmt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20
Modellfahrzeuge betreibt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Feuer
anzündet oder unterhält,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Wildäcker
anlegt,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24
Wasserfahrzeuge oder andere Schwimmkörper einbringt,
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 badet,
26. § 4 Abs. 1 Nr. 26 fischereiliche
Nutzung betreibt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen
oder Wege neu baut oder ausbaut,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt.
§ 8
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Kenner Flur“ vom 23.
Januar 1985 (Staatsanzeiger Nr. 5, Seite 130) außer Kraft.
Bezirksregierung Trier