21102

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kenner Flur“

 

Stadt Trier

vom 07.07.1989

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimm. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Kenner Flur“.

 

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 31 ha und umfasst Teile der Gemarkung Ruwer-Paulin.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend am Grenzpunkt der Flurstücke Gemarkung Ruwer-Paulin, Flur 13, Nrn. 5/3, 14/9 und 15/5 (Weg) verläuft die Grenze in südostwärtiger Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks 14/9 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 13/1/Flurstück 53/1, von dort in nördlicher Richtung entlang der Ostgrenze des Flurstücks 13/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 56/1/Flurstück 57/1, entlang dieser Flurstücksgrenze 71 m in südostwärtiger Richtung, von dort in einem Winkel von 90° in nordostwärtiger Richtung abbiegend durch die Flurstücke 57/1, 58/1, 59/1, 60/1, 61/1, 62/1, 63/1, 64/1, 65/1 und 66/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 66/1/Flurstück 67/1, entlang dieser Flurstücksgrenze 59 m in nordwestlicher Richtung, von dort biegt sie in einem Winkel von 68,5° ab und führt in nordostwärtiger Richtung durch die Flurstücke 67/1, 68, 69/1, 70/3 und Flur 14, Flurstücke 700/1, 698, 694, 693, 692, 691/2, 690 und 688/2 bis zum Grenzstein auf der Flurstücksgrenze Flurstück 683/1/Flurstück 688/2, von dort in südostwärtiger Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 683/1/Flurstück 688/2 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 683/1, 683/2 und 688/2, von dort in nordostwärtiger Richtung entlang den Südostgrenzen der Flurstücke 683/1 und 15 bis 27 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 655/2/Flurstück 656/2 entlang dieser Flurstücksgrenze in südostwärtiger Richtung bis zur Südostgrenze des Flurstücks 655/2, von dort in

nordostwärtiger Richtung entlang den Südostgrenzen der Flurstücke 655/2, 654/2, 653/2, 652/2, 651/2, 650/2, 649/2, 646/2, 645/2, 644/2, 643/2, 640/2, 639/2, 637/2, 636/2, 635/2, 634/2, 633/2, 632/2, 628/2, 627/2 und 626/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 625/2/Flurstück 626/2, von dort in nordwestlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 625/2/Flurstück 626/2 und Flurstück 624/Flurstück 626/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 50/Flurstück 624, von dort in nordostwärtiger Richtung entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke 624, 623, 621/2, 620/2, 619/2, 618/2, 617/2, 616/2, 615/2, 614/2, 613, 611/2, 610, 609, 607/3, 606/3, 605/5, 604/3, 603/3, 602, 599, 598, 597, 594, 593, 592, 591 und 455 bis zum Weg Flurstück 129/1, entlang dem Weg Flurstück 129/1 in südostwärtiger Richtung bis zum Weg Flur 17, Flurstück 14/1, entlang diesem Weg bis zum Weg Flurstück 14/2, nach Überquerung des Weges Flurstück 14/2 entlang dem Weg Flurstück 21/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 15/2/Flurstück 16/2, von dort in nordostwärtiger Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 15/2/Flurstück 16/2 und Flurstück 15/2/Flurstück 17 bis zum Weg Flurstück 158/3, entlang dem Weg Flurstück 158/3 in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 48/Flurstück 84, von dort in südwestlicher Richtung entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke 48 und 49 bis zum Weg Flur 14, Flurstück 430/4, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 420/Flurstück 421, von dort in südwestlicher Richtung entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 419/Flurstück 420, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 418/Flurstück 419, entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 129/1, entlang diesem Weg in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 128/Flurstück 131, von dort in südwestlicher Richtung in gerader Linie durch die Flurstücke 131, 130, 125/2, 124/2, 123, 121, 120, 118, 117, 116, 114, 113, 110, 108, 107, 106, 104, 103, 102 und 99 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 98, 99 und 100, von dort in einem Winkel von 76° zur Flurstücksgrenze Flurstück 97/Flurstück 100 in gerader Linie durch die Flurstücke 98, 96, 94, 91, 90, 89, 88, 87, 85, 84, 83, 82, 81, 79, 78, 77, 76, 75, 74, 73 und 72 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 72/Flurstück 71, entlang dieser Flurstücksgrenze 75 m in nordwestlicher Richtung, von dort biegt die Grenze in einem Winkel von 88° ab und verläuft in südwestlicher Richtung durch die Flurstücke 71, 69, 68, 67, 66, 65, 64, 62, 61, 60, 59, 58, 57, 56, 55, 53 und 52 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 51/Flurstück 52, von dort in nordwestlicher Richtung bis zum Leinpfad Flurstück 133/3, entlang dem Leinpfad in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flur 13, Flurstück 15/5, entlang diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung von Sekundärgewässern mit ihren Uferbereichen als Lebensraum der für die Moseltalaue typischen Tier- und Pflanzengesellschaften, insbesondere als Brut- und Nahrungsbiotop für zahlreiche seltene und in ihrem Bestand bedrohte feuchtlandgebundene Vogelarten (z.B. Haubentaucher, Uferschwalbe, Flussuferläufer), als Durchzugsgebiet und Rastplatz von wandernden Vogelarten und als Ersatz- und Rückzugsgebiet seltener, bestandsgefährdeter Amphibien- und Insektenarten.

 

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2.    Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Flächen erstmalig aufzuforsten,

9.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

10.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

11.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

12.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

13.    Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

14.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

15.    gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

17.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

18.    zu reiten,

19.    zu lärmen,

20.    Modellfahrzeuge zu betreiben,

21.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

22.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

23.    Wildäcker anzulegen,

24.    Wasserfahrzeuge oder Schwimmkörper aller Art einzubringen,

25.    zu baden,

26.    fischereiliche Nutzung zu betreiben.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

1. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

§ 4 ist nicht anzuwenden auf

1. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen,

2. die Regelungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge mit den Firmen „Kenner Betonwerk Nikolaus Eiden KG“ mit Sitz in Kenn und „TBM-Transport-Beton-GmbH“ mit Sitz in Trier getroffen worden sind,

3. die öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Flächen erstmalig aufforstet,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Maßnahmen durchführt, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Pupen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt.

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 reitet,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 lärmt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Modellfahrzeuge betreibt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Wildäcker anlegt,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Wasserfahrzeuge oder andere Schwimmkörper einbringt,

25.    § 4 Abs. 1 Nr. 25 badet,

26.    § 4 Abs. 1 Nr. 26 fischereiliche Nutzung betreibt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt.

 

§ 8

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Kenner Flur“ vom 23. Januar 1985 (Staatsanzeiger Nr. 5, Seite 130) außer Kraft.

 

 

Bezirksregierung Trier