21103

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Kahlenberg am Sievenicherhof“

 

Landkreis Trier-Saarburg und Stadt Trier

vom 5. September 1990

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Kahlenberg am Sievenicherhof“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 15,5 ha und umfasst in den Gemarkungen

 

Sirzenich, Flur 2, das Flurstück Nr. 1 und

 

Pallien, Flur 1, die Flurstücke Nrn. 27/1, 27/2, 28/1, 28/2, 29/2, 30/1, 30/2, 30/3, 31/26, 32/2 und 32/6.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung von orchideenreichen Halbtrockenrasen und Trockenrasen mit angrenzenden Gebüschformationen und Mischwaldbereichen als Lebensräume seltener und in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. die geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,

2. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

3. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

4. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

5.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

6. nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

7.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

8.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

10.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)    Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen.

2.    Hochsitze zu errichten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2)    § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von baulichen Anlagen aller Art sowie der Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen, von Fasanenschüttungen und von Kirrungen auf Trocken- und Halbtrockenrasen sowie der Aufstellung von Salzlecksteinen,

2. den Betrieb und die Instandhaltung von Versorgungsleitungen,

3. die landwirtschaftliche Nutzung von Teilbereichen auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit der Landespflegebehörde,

4. das Befahren der im Naturschutzgebiet liegenden Wege, soweit dies für die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen notwendig ist. Der von Südosten durch das Naturschutzgebiet führende Weg darf erst ab Mitte Juli jeden Jahres für das Einbringen der Ernte befahren werden.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungten stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu bau oder ausbaut,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Hochsitze errichtet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 5. September 1990

 

Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Meurer