21103
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg
und Stadt Trier
vom 5. September 1990
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Kahlenberg am Sievenicherhof“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 15,5 ha und umfasst in den Gemarkungen
Sirzenich, Flur 2, das Flurstück Nr. 1 und
Pallien, Flur 1, die Flurstücke Nrn. 27/1, 27/2, 28/1, 28/2, 29/2, 30/1, 30/2,
30/3, 31/26, 32/2 und 32/6.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung von orchideenreichen Halbtrockenrasen und Trockenrasen mit
angrenzenden Gebüschformationen und Mischwaldbereichen als Lebensräume seltener
und in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie deren
Lebensgemeinschaften, insbesondere Vogel- und Insektenarten.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. die
geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,
2. jegliche
Art der Nutzung zu betreiben,
3. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
4. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
5. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
6. nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
8. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
9. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
10. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Straßen oder Wege
neu zu bauen oder auszubauen.
2. Hochsitze
zu errichten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.
(2) § 4
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Errichtung von baulichen Anlagen aller Art sowie der Anlage von
Wildäckern, Wildfutterstellen, von Fasanenschüttungen und von Kirrungen auf
Trocken- und Halbtrockenrasen sowie der Aufstellung von Salzlecksteinen,
2. den Betrieb
und die Instandhaltung von Versorgungsleitungen,
3. die landwirtschaftliche Nutzung von
Teilbereichen auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit der
Landespflegebehörde,
4. das Befahren der im Naturschutzgebiet liegenden
Wege, soweit dies für die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen
Nutzflächen notwendig ist. Der von Südosten durch das Naturschutzgebiet
führende Weg darf erst ab Mitte Juli jeden Jahres für das Einbringen der Ernte
befahren werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder
auf sonstige Weise beschädigt,
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile
einbringt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungten
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
11. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu bau oder ausbaut,
12. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Hochsitze errichtet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 5. September 1990
Bezirksregierung Trier
In Vertretung
Meurer