21104

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Gillenbachtal“

 

Landkreis Trier-Saarburg und Stadt Trier

vom 10.10.1995

 

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 208) – und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Gillenbachal“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 47,0 ha und umfasst in den Gemarkungen

 

Sirzenich

Flur 2, die Flurstücke Nrn. 7 – 20 und 22 – 34;

 

Pallien

Flur 1, das Flurstück Nr. 51/2,

 

Flur 2, die Flurstücke Nrn. 1/21, 1/22, 3/13, 3/16, 3/18, 3/19, 6/3, 6/8, 8/4, 10/5 und 3/20 teilweise (die Teilfläche nordwestlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 32, Flur 2, 26/4, Flur 8, Gemarkung Sirzenich und Nr. 43/11, Flur 5, Gemarkung Pallien und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 3/7, und 3/20, Flur 2, Gemarkung Pallien) und

 

Flur 5, die Flurstücke Nrn. 2/2 teilweise, 43/11 teilweise und 105/1 teilweise (die Teilflächen nordwestlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 32, Flur 2, 26/4, Flur 8, Gemarkung Sirzenich und Nr. 43/11, Flur 5, Gemarkung Pallien und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 3/7, 3/8 und 3/20, Flur 2, Gemarkung Pallien).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Weiterentwicklung eines stadtnahen Bachtales mit

 

- einem regional isolierten Vorkommen eines Kalk-Kleinseggenriedes (Davallseggen-Ried),

- abschnittsweise naturnahen Fließgewässer-Ökosystemen,

- kryptogamenreichen Schluchtwald-Fragmenten,

-        artenreichen Laubmischwald- und Gebüsch-Formationen unterschiedlicher Ausprägung und mit ho- hem Alt- und Totholz-Anteil,

-  Streuobstbeständen mit historischen, einheimischen Obstsorten,

-  nährstoffarmen Glatthaferwiesen,

-  Halbtrockenrasen-Fragmenten sowie

- sekundären Kalk-Steilwänden

 

als Lebenstraum seltener und bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Orchideen und Kryptogamen (Sporenpflanzen), wegen

 

- seiner geologischen Besonderheit sowie

- seines landschaftsästhetischen Reizes.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwider laufen.

 

(2) Verboten ist insbesondere:

 

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2.  Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze zu errichten,

3.  zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4.  Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5.  die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

6.     Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7.  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8.  Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln,

9.  Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10. Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.     Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen,

12. Flächen mit nicht standortgerechten Baumarten wiederzubestocken,

13.     Dauergrünland umzuwandeln oder umzubrechen,

14.     landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,

15. Gärten anzulegen oder zu unterhalten,

16.     Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

17.     organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

18. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,

19. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

20. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

21.     gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

22. nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

23.     wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,

24. mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,

25. die Wege zu verlassen,

26. außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

27. zu lärmen,

28.     Modellfluggeräte oder –fahrzeuge zu betreiben,

29. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

30. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

31. Wildäcker oder Wildfütterungsstellen anzulegen oder zu unterhalten.

 

(3) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1.  Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2.  Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3.     Erholungsanlagen zu errichten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und Exkursionen.

 

(2) § 4 Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf:

 

1.  die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 13 bis 17,

2.  die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 12 und 16,

3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 Nr. 31 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

4.  die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel,

5.  die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

6.  die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung,

7.  die der Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz.

 

(3)     Von den Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung gewährt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.  § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze errichtet,

3.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4.  § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5.  § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6.  § 4 Abs. 2 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7.  § 4 Abs. 2 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8.  § 4 Abs. 2 Nr. 8 Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt,

9.  § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11. § 4 Abs. 2 Nr. 11 Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt,

12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen mit nicht standortgerechten Baumarten wiederbestockt,

13. § 4 Abs. 2 Nr. 13 Dauergrünland umwandelt oder umbricht,

14. § 4 Abs. 2 Nr. 14 landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,

15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gärten anlegt oder unterhält,

16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

17. § 4 Abs. 2 Nr. 17 organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,

18. § 4 Abs. 2 Nr. 18 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,

19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 in den Wasserhaushalt eingreift,

20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

21. § 4 Abs. 2 Nr. 21 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 nicht heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt oder parkt,

25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 die Wege verlässt,

26. § 4 Abs. 2 Nr. 26 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 lärmt,

28. § 4 Abs. 2 Nr. 28 Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,

29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 Feuer anzündet oder unterhält,

30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

31. § 4 Abs. 2 Nr. 31 Wildäcker oder Wildfütterungsstellen anlegt oder unterhält,

32. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

33. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

34. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Erholungsanlagen errichtet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 10.10.1995

Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Dr.-Ing. Karl-Heinz Rother