21104
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
Landkreis Trier-Saarburg und Stadt
Trier
vom 10.10.1995
Auf Grund des § 21
des Landespflegegesetzes (LPflG) in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S.
36) – zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 14.06.1994 (GVBl. S. 208) – und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes (LJG) vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher
bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung
„Gillenbachal“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 47,0 ha und umfasst in den Gemarkungen
Flur 2, die
Flurstücke Nrn. 7 – 20 und 22 – 34;
Flur 1, das
Flurstück Nr. 51/2,
Flur 2, die
Flurstücke Nrn. 1/21, 1/22, 3/13, 3/16, 3/18, 3/19, 6/3, 6/8, 8/4, 10/5 und
3/20 teilweise (die Teilfläche nordwestlich der Verbindung zwischen dem
gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 32, Flur 2, 26/4, Flur 8, Gemarkung
Sirzenich und Nr. 43/11, Flur 5, Gemarkung Pallien und dem gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 3/7, und 3/20, Flur 2, Gemarkung Pallien) und
Flur 5, die
Flurstücke Nrn. 2/2 teilweise, 43/11 teilweise und 105/1 teilweise (die Teilflächen
nordwestlich der Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke
Nrn. 32, Flur 2, 26/4, Flur 8, Gemarkung Sirzenich und Nr. 43/11, Flur 5,
Gemarkung Pallien und dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 3/7, 3/8
und 3/20, Flur 2, Gemarkung Pallien).
§ 3
Schutzzweck ist die
Erhaltung und Weiterentwicklung eines stadtnahen Bachtales mit
- einem regional isolierten Vorkommen eines Kalk-Kleinseggenriedes
(Davallseggen-Ried),
- abschnittsweise
naturnahen Fließgewässer-Ökosystemen,
-
kryptogamenreichen Schluchtwald-Fragmenten,
- artenreichen
Laubmischwald- und Gebüsch-Formationen unterschiedlicher Ausprägung und mit ho-
hem Alt- und Totholz-Anteil,
- Streuobstbeständen mit
historischen, einheimischen Obstsorten,
- nährstoffarmen
Glatthaferwiesen,
- Halbtrockenrasen-Fragmenten
sowie
- sekundären Kalk-Steilwänden
als Lebenstraum
seltener und bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere
Orchideen und Kryptogamen (Sporenpflanzen), wegen
- seiner geologischen
Besonderheit sowie
- seines
landschaftsästhetischen Reizes.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwider
laufen.
(2) Verboten ist
insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder
zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Lager-, Park-, Sport-,
Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze zu errichten,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art
einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,
6. Einfriedungen aller
Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von
Wanderwegen dienen,
8. Wald in eine andere
Nutzungsart umzuwandeln,
9. Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig
aufzuforsten,
11. Weihnachtsbaum- und
Schmuckreisigkulturen anzulegen,
12. Flächen mit nicht
standortgerechten Baumarten wiederzubestocken,
13. Dauergrünland
umzuwandeln oder umzubrechen,
14. landwirtschaftlich
nicht genutzte Flächen zu rekultivieren,
15. Gärten anzulegen oder zu
unterhalten,
16. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
17. organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einzubringen,
18. Gewässer herzustellen, zu
beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
19. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
20. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
21. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
22. nicht heimische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
23. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu
fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören,
24. mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze zu fahren oder zu parken,
25. die Wege zu verlassen,
26. außerhalb ausgewiesener
Reitwege zu reiten,
27. zu lärmen,
28. Modellfluggeräte oder
–fahrzeuge zu betreiben,
29. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
30. Hunde frei laufen zu
lassen oder auszubilden,
31. Wildäcker oder
Wildfütterungsstellen anzulegen oder zu unterhalten.
(3) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen oder Wege neu zu
bauen oder auszubauen,
3. Erholungsanlagen zu
errichten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet
liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, wissenschaftlichen Untersuchungen und
Exkursionen.
(2) § 4 Abs. 2 ist
nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme
des § 4 Abs. 2 Nrn. 13 bis 17,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme
des § 4 Abs. 2 Nrn. 8 bis 12 und 16,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 2
Nr. 31 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die
das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
4. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei unter besonderer
Rücksichtnahme auf die Ufervegetation und das Brutverhalten der Vögel,
5. die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen und Wege,
6. die ordnungsgemäße
Gewässerunterhaltung,
7. die der Deutschen
Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz.
(3) Von den
Verbotsbestimmungen des § 4 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf
Antrag Befreiung gewährt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 LPflG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1
bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lager-,
Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze errichtet,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder
fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle
aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse
vornimmt,
6. § 4 Abs. 2 Nr. 6
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 2 Nr. 7 Bild-
oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 2 Nr. 8 Wald in
eine andere Nutzungsart umwandelt,
9. § 4 Abs. 2 Nr. 9 Laubwald
in Nadelwald umwandelt,
10. § 4 Abs. 2 Nr. 10 Flächen
erstmalig aufforstet,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 11
Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anlegt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 12 Flächen
mit nicht standortgerechten Baumarten wiederbestockt,
13. § 4 Abs. 2 Nr. 13
Dauergrünland umwandelt oder umbricht,
14. § 4 Abs. 2 Nr. 14
landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen rekultiviert,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 15 Gärten
anlegt oder unterhält,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 16 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 17
organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger einbringt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 18
Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 19 in den
Wasserhaushalt eingreift,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 20 Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder
auf sonstige Weise beschädigt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 21
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 22 nicht
heimische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 23 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört oder
sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert,
filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 24 mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Plätze fährt
oder parkt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 25 die
Wege verlässt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 26
außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 27 lärmt,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 28
Modellfluggeräte oder –fahrzeuge betreibt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 29 Feuer
anzündet oder unterhält,
30. § 4 Abs. 2 Nr. 30 Hunde
frei laufen lässt oder ausbildet,
31. § 4 Abs. 2 Nr. 31
Wildäcker oder Wildfütterungsstellen anlegt oder unterhält,
32. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Ver-
oder Entsorgungsleitungen verlegt,
33. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßen
oder Wege neu baut oder ausbaut,
34. § 4 Abs. 3 Nr. 3
Erholungsanlagen errichtet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 10.10.1995
Bezirksregierung Trier
In Vertretung
Dr.-Ing. Karl-Heinz Rother