21105
Rechtsverordnung
über das Naturschutzgebiet
"Mattheiser
Wald“
Stadt Trier
vom 25.8.2003
Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6.2.2001 (GVBl S. 29) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten
Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das
Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Mattheiser Wald“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 447 ha
und liegt in der Gemarkung, St, Mattheis, Stadt Trier.
Das Naturschutzgebiet ist auf der Topografische
Karte – Ausschnittvergrösserung aus Blatt Nr. 6205, 6305, 6206 und 6306 - im Maßstab 1:25 000 dargestellt. Diese Karte
ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Das Forstdienstgehöft des Forstreviers
Saar-Mosel auf dem Flurstück Nr. 19/4, Flur 4, Gem. St. Mattheis gehört nicht
zum Naturschutzgebiet.
Die genauen Grenzen sind auf folgenden
Katasterkarten kenntlich gemacht:
55-4507a, 55-4507b, 55-4507d, 55-4508b, 55-4508c, 55-4508d, 55-4509b,
55-4509d, 55-4607a, 55-4607b, 55-4607c, 55-4607d, 55-4608a, 55-4608b, 55-4608c,
55-4608d, 55-4609a, 55-4609b,
55-4609c, 55-4609d, 55-4610d, 55-4707a, 55-4708a, 55-4708b,
55-4708c, 55-4709a, 55-4709b, 55-4709c, 55-4709d, 55-4710c, 55-4809a,
55-4809c. Diese Karten werden bei
der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz und der Stadtverwaltung
Trier verwahrt und sind während der üblichen Dienstzeiten einsehbar.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der
strukturreichen Altholzbestände sowie Tümpel, Bäche, Kleinstgewässer und
feuchten Offenland- und Pionierbestände, Kies-, Sand- und Flachufer sowie
Feuchtwiesen
-
als Lebensraum seltener,
zum Teil gefährdeter, wildlebender Tierarten (z.B. Käfer, Schmetterlinge,
Fledermäuse, Amphibien, insbes. Gelbbauchunke und Kammolch) sowie als Standort
seltener, zum Teil gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und
Pflanzengesellschaften
-
wegen der besonderen
Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes sowie
-
aus
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
- eine
wirtschaftliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung auszuüben,
- die Wege und
Pfade zu verlassen,
- mit Fahrzeugen
aller Art außerhalb der Wege zu fahren
- bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich
umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- Ver- oder
Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu
erneuern,
- Lager-, Park-,
Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu
erweitern,
- zu lagern, zu
zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
- Abfälle aller
Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen,
- die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern
sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
- Bild- oder
Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, die nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
- Straßen oder
Wege neu zu bauen sowie auszubauen,
- Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
- organischen,
chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen,
- Gewässer
herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu
verändern,
- in den
Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu
einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder
zu entnehmen,
- Wildwachsende
Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus-
oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
- gebietsfremde,
nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile
einzubringen,
- Landschaftsbestandteile
wie Hecken, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, -reihen,
Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu
zerstören,
- gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
- wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren
Nist -, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch
ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen,
- außerhalb
vorhandener Wege zu reiten oder zu fahren,
- Volksläufe
oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen oder das Gebiet mit
motorisierten Fahrzeuge befährt,
- Modellflugzeuge
oder -fahrzeuge zu betreiben,
- zu lärmen,
- Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
- Hunde frei
laufen zu lassen oder auszubilden,
27.
landschaftsbildstörende
und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten
zu errichten.
28.
Wald zu roden,
29.
Laubwald in Nadelwald
umzuwandeln,
30.
Flächen erstmals
aufzuforsten sowie Weihnachtsbaumkulturen neu anzulegen,
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1.
fischereiliche Nutzung auszuüben,
2.
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz-, oder Pflanzenvernichtungsmittel
zu
verwenden,
3. besucherlenkende Maßnahmen, z.B. Rückbau oder
Änderung der Wegeführung
durchzuführen.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden
Flächen hat auf Anordnung der
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der
Erforschung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
- die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs.
1 Nr. 13 und mit Ausnahme der Rodung von Wald, der Umwandlung von Laubwald
in Nadelwald sowie der erstmaligen Aufforstung von Flächen,
- die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 27,
- die
Unterhaltung der Wege und Gewässer,
4.
auf Festsetzungen zur
Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung oder
Planfeststellungsverfahren, sofern sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und
mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt sind,
- den Betrieb, die
Unterhaltung und Wartung des vorhandenen Sandrückhaltebeckens sowie
vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen und –anlagen,
- auf Handlungen zur
Untersuchung und erforderliche Sanierung im Sinne des
Bundesbodenschutzgesetzes sowie der Kampfmittelsuche und –beseitigung,
- den Rückbau
vorhandener militärische Einrichtungen nach vorheriger Absprache mit der
oberen Landespflegebhörde,
- die Einleitung von
unbelastetem Oberflächenwasser aus dem Handwerkerpark in den Aulbach.
(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 Abs. 1 kann
nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung erteilt werden.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 4 Abs.1 Nr. 1
eine wirtschaftliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung ausübt,
- § 4 Abs. 1
Nr.2 die Wege und Pfade verlässt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3
mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege fährt
- § 4 Abs. 1 Nr. 4
bauliche Anlagen aller Art errichtet, erweitert oder umgestaltet, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5
Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder
erneuert,
- § 4 Abs.1 Nr. 6
Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze
einrichtet oder erweitert,
- § 4 Abs.1 Nr. 7
lagert, zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8
Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9
die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten
verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, die nicht auf den Schutz des
Gebietes hinweisen,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11
Straßen oder Wege neu baut bzw. ausbaut,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13
organischen, chemischsynthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,
- § 4 Abs.1 Nr. 14
Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 15
in den Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Maßnahmen durchführt, die zu
einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können
sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zutage fördert oder
entnimmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 16
wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet,
abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise
beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 17
gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähige Teile einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 18
Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Streuobstwiesen,
Baumgruppen, - reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt
oder zerstört,
- § 4 Abs.1 Nr. 19
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
- § 4 Abs.1 Nr. 20
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt
oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt.
- § 4 Abs. 1 Nr. 21
außerhalb vorhandener Wege reitet oder fährt,
- Volksläufe oder
ähnliche Veranstaltungen durchführt oder das Gebiet mit
motorisierten Fahrzeugen befährt,
- § 4Abs. 1 Nr. 23
Modellflugzeuge oder -fahrzeuge
betreibt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 24
lärmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 25
Feuer anzündet oder unterhält,
- § 4 Abs. 1 Nr. 26
Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 27
landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb
des Waldes oder Jagdhütten errichtet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 28
Wald rodet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 29
Laubwald in Nadelwald umwandelt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 30
Flächen erstmals aufforstet sowie Weihnachtsbaumkulturen neu anlegt,
- § 4 Abs2 Nr. 1 fischereiliche Nutzung
ausübt,
- § 4 Abs. 2 Nr. 2
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
- § 4 Abs. 2 Nr.
3 besucherlenkende Maßnahmen, z.B.
Rückbau oder Änderung der Wegeführung durchführt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Koblenz, den 25.8.2003
Az.: 424-4.211.05
Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord
- Der Präsident –
Hans – Dieter Gassen