21105

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

"Mattheiser Wald“

Stadt Trier

vom 25.8.2003

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.2.2001 (GVBl S. 29) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Mattheiser Wald“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 447 ha und liegt in der Gemarkung, St, Mattheis, Stadt Trier.

 

Das Naturschutzgebiet ist auf der Topografische Karte – Ausschnittvergrösserung aus Blatt Nr. 6205, 6305, 6206 und 6306 -  im Maßstab 1:25 000 dargestellt. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Das Forstdienstgehöft des Forstreviers Saar-Mosel auf dem Flurstück Nr. 19/4, Flur 4, Gem. St. Mattheis gehört nicht zum Naturschutzgebiet.

 

Die genauen Grenzen sind auf folgenden Katasterkarten kenntlich gemacht:  55-4507a, 55-4507b, 55-4507d, 55-4508b, 55-4508c, 55-4508d, 55-4509b, 55-4509d, 55-4607a, 55-4607b, 55-4607c, 55-4607d, 55-4608a, 55-4608b, 55-4608c, 55-4608d, 55-4609a, 55-4609b,  55-4609c,  55-4609d,  55-4610d, 55-4707a, 55-4708a, 55-4708b, 55-4708c, 55-4709a, 55-4709b, 55-4709c, 55-4709d, 55-4710c, 55-4809a, 55-4809c.         Diese Karten werden bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz und der Stadtverwaltung Trier verwahrt und sind während der üblichen Dienstzeiten einsehbar.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung der strukturreichen Altholzbestände sowie Tümpel, Bäche, Kleinstgewässer und feuchten Offenland- und Pionierbestände, Kies-, Sand- und Flachufer sowie Feuchtwiesen

-            als Lebensraum seltener, zum Teil gefährdeter, wildlebender Tierarten (z.B. Käfer, Schmetterlinge, Fledermäuse, Amphibien, insbes. Gelbbauchunke und Kammolch) sowie als Standort seltener, zum Teil gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften

-            wegen der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes sowie

-            aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. eine wirtschaftliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung auszuüben,
  2. die Wege und Pfade zu verlassen,
  3. mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu fahren
  4. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  5. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern,
  6. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,
  7. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
  8. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
  9. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
  10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, die nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
  11. Straßen oder Wege neu zu bauen sowie auszubauen,
  12. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
  13. organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen,
  14. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
  15. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
  16. Wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

 

  1. gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
  2. Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,
  3. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  4. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist -,  Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  5. außerhalb vorhandener Wege zu reiten oder zu fahren,
  6. Volksläufe oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen oder das Gebiet mit motorisierten Fahrzeuge befährt,
  7. Modellflugzeuge oder  -fahrzeuge zu betreiben,
  8. zu lärmen,
  9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
  10. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

27.   landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes sowie Jagdhütten zu errichten.

28.   Wald zu roden,

29.   Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

30.   Flächen erstmals aufzuforsten sowie Weihnachtsbaumkulturen neu anzulegen,

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1.   fischereiliche Nutzung auszuüben,

2.   Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz-, oder Pflanzenvernichtungsmittel zu   

      verwenden,

3. besucherlenkende Maßnahmen, z.B. Rückbau oder Änderung der Wegeführung       durchzuführen.

 

§ 5

 

 Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen    hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer   Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Handlungen, die der Erforschung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes dienen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

  1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 13 und mit Ausnahme der Rodung von Wald, der Umwandlung von Laubwald in Nadelwald sowie der erstmaligen Aufforstung von Flächen,
  2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 27,
  3. die Unterhaltung der Wege und Gewässer,

4.     auf Festsetzungen zur Kompensation von Eingriffen im Rahmen der Bauleitplanung oder Planfeststellungsverfahren, sofern sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt sind,

  1. den Betrieb, die Unterhaltung und Wartung des vorhandenen Sandrückhaltebeckens sowie vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen und –anlagen, 
  2. auf Handlungen zur Untersuchung und erforderliche Sanierung im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes sowie der Kampfmittelsuche und –beseitigung,
  3. den Rückbau vorhandener militärische Einrichtungen nach vorheriger Absprache mit der oberen Landespflegebhörde,
  4. die Einleitung von unbelastetem Oberflächenwasser aus dem Handwerkerpark in den Aulbach.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 Abs. 1 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung erteilt werden.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Abs.1 Nr. 1 eine wirtschaftliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung ausübt,
  2. § 4 Abs. 1 Nr.2  die Wege und Pfade verlässt,
  3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege fährt
  4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 bauliche Anlagen aller Art errichtet, erweitert oder umgestaltet, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert,
  6. § 4 Abs.1 Nr. 6 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
  7. § 4 Abs.1 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
  8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
  9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
  10. §  4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, die nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
  11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut bzw. ausbaut,
  12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
  13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 organischen, chemischsynthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,
  14. § 4 Abs.1 Nr. 14 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
  15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Maßnahmen durchführt, die zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zutage fördert oder entnimmt,
  16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
  17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
  18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, - reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,

 

  1. § 4 Abs.1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
  2. § 4 Abs.1 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt.
  3. § 4 Abs. 1 Nr. 21 außerhalb vorhandener Wege reitet oder fährt,
  4. Volksläufe oder ähnliche       Veranstaltungen  durchführt oder das Gebiet mit motorisierten Fahrzeugen befährt,
  5. § 4Abs. 1 Nr. 23 Modellflugzeuge oder  -fahrzeuge betreibt,
  6. § 4 Abs. 1 Nr. 24 lärmt,
  7. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Feuer anzündet oder unterhält,
  8. § 4 Abs. 1 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
  9. § 4 Abs. 1 Nr. 27 landschaftsbildstörende und nicht landschaftsgerechte Hochsitze außerhalb des Waldes oder Jagdhütten errichtet,
  10. § 4 Abs. 1 Nr. 28 Wald rodet,
  11. § 4 Abs. 1 Nr. 29 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
  12. § 4 Abs. 1 Nr. 30 Flächen erstmals aufforstet sowie Weihnachtsbaumkulturen neu anlegt,
  13.  § 4 Abs2 Nr. 1 fischereiliche Nutzung ausübt,
  14. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
  15. § 4 Abs. 2 Nr. 3  besucherlenkende Maßnahmen, z.B. Rückbau oder Änderung der Wegeführung durchführt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Koblenz, den 25.8.2003

Az.: 424-4.211.05

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

- Der Präsident –

 

Hans – Dieter Gassen