23101
Rechtsverordnung
über die
Naturschutzgebiete
Landkreis
Bernkastel-Wittlich
vom 10. Dezember 1970
Auf
Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom
5. März 1970 (GVBl. S. 96), sowie des § 7 Abs. 1, 5 und § 9 Abs. 1, 4 und 6
sowie § 10 der Durchführungsverordnung vom
6.
August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Bezirksregierung Trier – Höhere Naturschutzbehörde
– mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste
Naturschutzbehörde – vom 7. August 1969 – Az.: VIII 6 Az.: 1905-00-00-3/08 –
folgende Verordnung:
§ 1
Die
Gebiete „Reihenkrater Mosenberg“ und „Horngraben“ werden in dem in § 2 Abs. 1
und 2 näher bezeichneten Umfang mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz
des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als Naturschutzgebiete in das Landesnaturschutzbuch
eingetragen.
§ 2
(1) Das Schutzgebiet „Reihenkrater Mosenberg“
umschließt den Mosenberg, das Windsbornmaar und das Hinkelmaar. Es hat eine
Größe von rund 62 ha und umfasst in der Gemeinde Bettenfeld die folgenden Flächen:
Flur 27 Flurstück Nr. 73, 74 und 75, Flur 28
Flurstück Nr. 1, 2 und 32, Flur 30 Flurstück 1, 2, 3, 4 und 5 sowie die
innerhalb dieser Flurstücke liegenden Wege Nr. 33 (K 17), 35, 41 und 42.
Ausgenommen von dem Schutz dieser Verordnung bleibt
eine Fläche im Südwesten der Flur 30 Flurstück Nr. 2 zur nichtgewerblichen
Entnahme von Lavasand durch die Gemeinde Bettenfeld (Sandgrube Nr. 20). Sie
wird begrenzt durch den Weg Nr. 10, eine in Höhe des abzweigenden Weges Nr. 11
beginnende, in nordöstlicher Richtung verlaufende Linie bis zum 2. Hangweg, dem
2. Hangweg und dem Wanderweg Nr. 18, der rd. 90 m westlich der Einmündung des
Weges Nr. 54 in den Weg Nr. 10 auf den Weg Nr. 10 trifft.
(2) Das Schutzgebiet „Horngraben“ hat eine Größe
von rund 16,5 ha und umfasst in der Gemeinde Bettenfeld Teile der Flure 34 und
35. Es wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Grenze zwischen den Jagen 6a
und 6b (diese Grenze beginnt 20 m vor dem nach Westen abzweigenden Weg Nr. 50)
und führt in einer geraden nach Osten verlaufenden Linie bis zum Weg Nr. 42,
folgt diesem Weg auf einer Länge von 70 m nach Norden bis zur nördlichen Grenze
des Flurstückes Nr. 2, dieser Grenze bis zur Kleinen Kyll;
Im Osten durch das Ostufer der Kleinen Kyll;
Im Süden von einer geraden Linie, die 25 m südlich
der Holzbrücke über der Kleinen Kyll beginnt und den Hang hinauf zum Weg Nr. 64
führt. Im östlichen Abschnitt führt diese Linie durch einen kleinen Wasserriss;
Im Westen durch den Weg Nr. 65 bis zur Abknickung
der Grenze zwischen den Flurstücken 20 und 21, dieser Grenze bis zum Weg Nr.
43, diesem Weg bis an die südöstliche Ecke des Flurstückes Nr. 10, der
östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 10, dem Weg Nr. 47 bis zur Grenze zwischen
den Jagen 6a und 6b des Gemeindewaldes Bettenfeld (dieser Punkt liegt 20 m
südlich des nach Westen abzweigenden Weges Nr. 50).
(3) Die Grenzen der in Abs. 1 und 2 festgelegten
Schutzgebiete sind in einer Karte 1 : 10.000 und zwei Karten 1 : 2.000 rot
dargestellt. Diese Karten und die Naturschutzgebiets-Verordnung liegen bei der
Bezirksregierung Trier – Höhere Naturschutzbehörde – zur Einsicht durch jedermann
während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karten und der
Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt bei
dem Landratsamt Bernkastel-Wittlich – Untere Naturschutzbehörde – in Wittlich.
(4) Die Naturschutzgebiete werden an den
Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes
(auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit
fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe)
gekennzeichnet.
§ 3
(1) Im Bereich der
Naturschutzgebiete sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung
der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung der
Schutzgebiete und seiner Landschaftshaushalte führen oder die Natur und den
Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.
(2) Im Bereich der
Naturschutzgebiete ist es insbesondere verboten:
1. Verkaufsstände und bauliche Anlagen zu
errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen,
auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
3. freilebenden Tieren nachzustellen, sie
mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige
Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
4. Säugetiere
und Vögel an ihren Wohnstätten in der freien Natur zu fotografieren oder zu
filmen;
5. Pflanzen
oder Tiere einzubringen;
6. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder
Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt
auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
7. zu zelten, Wohn- oder Verkaufswagen
aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder
außerhalb der Wege und Parkplätze zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder die
Schutzgebiete auf andere Weise zu beeinträchtigen;
8. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie
nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Markierung von Wanderwegen
dienen;
9. zu baden
und die Wasserfläche mit Booten aller Art zu befahren;
10. Gesteinsproben,
Fossilien oder Versteinerungen zu sammeln.
§ 4
(1)
Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten
haben jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung
oder sonstige Veränderung der Naturschutzgebiete der Gemeindeverwaltung
unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden
getroffen werden mussten, ist die Gemeindeverwaltung unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.
(2)
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der Gemeindeverwaltung
anzuzeigen.
§ 5
Die
Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten
haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur
Erhaltung der Naturschutzgebiete getroffen werden.
§ 6
§
3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen
der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18
LPlG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für
Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung
enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.
§ 7
(1) § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die
nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und
forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der
Jagd, der Fischerei und die Unterhaltung der Gewässer, ferner auf Maßnahmen der
Straßenbauverwaltung zur Erfüllung der sich aus der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht
ergebenden Aufgaben, wenn für diese Maßnahmen eine Planfeststellung nach
Straßenrecht nicht erforderlich ist.
(2) Es sind jedoch untersagt:
1. Der
Ausbau der Wald- und Feldwege mit anderem Material als dem örtlich anstehenden
Gestein. Die Stabilisierung der Wege durch Verdichtung des anstehenden
Materials ist gestattet;
2. das Aufstellen von geschlossenen Hochsitzen.
(3) Im Bereich des Windsborn- und des Hinkelsmaares
sind ferner untersagt:
1. Die Aufforstung des inneren Kraterrandes und
der Verlandungsgebiete;
2. das Einbringen standortfremder Holzgewächse und
Wildpflanzen;
3. das Verbrennen von Schilf, lebenden Hecken oder
anderen Wildpflanzenbeständen;
4. die Verwendung von Herbiziden, Insektiziden,
Fungiziden oder anderen Pestiziden;
5. das Ein-
oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser.
§ 8
(1) Von den
Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag
Befreiung gewährt werden, wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung
mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder
b) Gründe des
allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.
Zuständig für die Befreiung ist die örtlich
zuständige höhere Naturschutzbehörde.
(2) Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie
widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleitung der Erfüllung von
Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.
(3) Durch
die Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen
nicht ersetzt.
§ 9
Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt,
die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen
(einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die höhere Naturschutzbehörde
die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten
des Betreffenden verlangen.
§ 10
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene
Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung Trier – Höhere
Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich
genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist. Bestehender
Waldbestand am inneren Kraterrand des Windshornmaares ist abzuholzen und die
Fläche in eine Grünlandnutzung zu überführen.
§ 11
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden nach den §§ 21, 21a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes
sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz
geahndet.
§ 12
(1) Diese
Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt der Bezirksregierung
Trier in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Polizeiverordnung betr. die Naturschutzgebiete „Reihenkrater
Mosenberg“ und „Horngrabenschlucht“ bei Manderscheid vom 9. April 1927
(Reg.-Amtsblatt Ausgabe A Nr. 18 vom 7. Mai 1927) aufgehoben.
Trier, den 10. Dezember 1970
Bezirksregierung Trier
394 – 010 als
höhere Naturschutzbehörde
gez.
Schubach