23101

Rechtsverordnung

über die Naturschutzgebiete

 

„Reihenkrater Mosenberg“

und „Horngraben“

 

Landkreis Bernkastel-Wittlich

vom 10. Dezember 1970

 

Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15, 16 Abs. 2 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 5. März 1970 (GVBl. S. 96), sowie des § 7 Abs. 1, 5 und § 9 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 10 der Durchführungsverordnung vom

6. August 1943 (RGBl. I S. 481), erlässt die Bezirksregierung Trier – Höhere Naturschutzbehörde – mit Zustimmung des Ministeriums für Unterricht und Kultus – Oberste Naturschutzbehörde – vom 7. August 1969 – Az.: VIII 6 Az.: 1905-00-00-3/08 – folgende Verordnung:

 

§ 1

 

Die Gebiete „Reihenkrater Mosenberg“ und „Horngraben“ werden in dem in § 2 Abs. 1 und 2 näher bezeichneten Umfang mit Inkrafttreten dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt und als Naturschutzgebiete in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

 

§ 2

 

(1) Das Schutzgebiet „Reihenkrater Mosenberg“ umschließt den Mosenberg, das Windsbornmaar und das Hinkelmaar. Es hat eine Größe von rund 62 ha und umfasst in der Gemeinde Bettenfeld die folgenden Flächen:

 

Flur 27 Flurstück Nr. 73, 74 und 75, Flur 28 Flurstück Nr. 1, 2 und 32, Flur 30 Flurstück 1, 2, 3, 4 und 5 sowie die innerhalb dieser Flurstücke liegenden Wege Nr. 33 (K 17), 35, 41 und 42.

 

Ausgenommen von dem Schutz dieser Verordnung bleibt eine Fläche im Südwesten der Flur 30 Flurstück Nr. 2 zur nichtgewerblichen Entnahme von Lavasand durch die Gemeinde Bettenfeld (Sandgrube Nr. 20). Sie wird begrenzt durch den Weg Nr. 10, eine in Höhe des abzweigenden Weges Nr. 11 beginnende, in nordöstlicher Richtung verlaufende Linie bis zum 2. Hangweg, dem 2. Hangweg und dem Wanderweg Nr. 18, der rd. 90 m westlich der Einmündung des Weges Nr. 54 in den Weg Nr. 10 auf den Weg Nr. 10 trifft.

 

(2) Das Schutzgebiet „Horngraben“ hat eine Größe von rund 16,5 ha und umfasst in der Gemeinde Bettenfeld Teile der Flure 34 und 35. Es wird wie folgt begrenzt:

 

Im Norden durch die Grenze zwischen den Jagen 6a und 6b (diese Grenze beginnt 20 m vor dem nach Westen abzweigenden Weg Nr. 50) und führt in einer geraden nach Osten verlaufenden Linie bis zum Weg Nr. 42, folgt diesem Weg auf einer Länge von 70 m nach Norden bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes Nr. 2, dieser Grenze bis zur Kleinen Kyll;

 

Im Osten durch das Ostufer der Kleinen Kyll;

 

Im Süden von einer geraden Linie, die 25 m südlich der Holzbrücke über der Kleinen Kyll beginnt und den Hang hinauf zum Weg Nr. 64 führt. Im östlichen Abschnitt führt diese Linie durch einen kleinen Wasserriss;

 

Im Westen durch den Weg Nr. 65 bis zur Abknickung der Grenze zwischen den Flurstücken 20 und 21, dieser Grenze bis zum Weg Nr. 43, diesem Weg bis an die südöstliche Ecke des Flurstückes Nr. 10, der östlichen Grenze des Flurstücks Nr. 10, dem Weg Nr. 47 bis zur Grenze zwischen den Jagen 6a und 6b des Gemeindewaldes Bettenfeld (dieser Punkt liegt 20 m südlich des nach Westen abzweigenden Weges Nr. 50).

 

(3) Die Grenzen der in Abs. 1 und 2 festgelegten Schutzgebiete sind in einer Karte 1 : 10.000 und zwei Karten 1 : 2.000 rot dargestellt. Diese Karten und die Naturschutzgebiets-Verordnung liegen bei der Bezirksregierung Trier – Höhere Naturschutzbehörde – zur Einsicht durch jedermann während der Dienststunden aus. Weitere Ausfertigungen dieser Karten und der Schutzverordnung sind zur Einsichtnahme während der Dienststunden ausgelegt bei dem Landratsamt Bernkastel-Wittlich – Untere Naturschutzbehörde – in Wittlich.

 

(4) Die Naturschutzgebiete werden an den Hauptzugängen und sonstigen Zugängen durch Aufstellung des amtlichen Schildes (auf der Spitze stehendes, grün umrandetes Dreieck, weiße Innenfläche mit fliegendem Seeadler und Aufschrift „Naturschutzgebiet“ in schwarzer Farbe) gekennzeichnet.

 

§ 3

 

(1)    Im Bereich der Naturschutzgebiete sind sämtliche Maßnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung, zu einer Veränderung oder Zerstörung der Schutzgebiete und seiner Landschaftshaushalte führen oder die Natur und den Naturgenuss in anderer Weise beeinträchtigen.

 

(2)    Im Bereich der Naturschutzgebiete ist es insbesondere verboten:

 

1. Verkaufsstände und bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;

2. Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

3. freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;

4. Säugetiere und Vögel an ihren Wohnstätten in der freien Natur zu fotografieren oder zu filmen;

5. Pflanzen oder Tiere einzubringen;

6. Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;

7. zu zelten, Wohn- oder Verkaufswagen aufzustellen, zu lagern, zu lärmen, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder außerhalb der Wege und Parkplätze zu parken, Abfälle wegzuwerfen oder die Schutzgebiete auf andere Weise zu beeinträchtigen;

8. Bild- und Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Markierung von Wanderwegen dienen;

9. zu baden und die Wasserfläche mit Booten aller Art zu befahren;

10.    Gesteinsproben, Fossilien oder Versteinerungen zu sammeln.

 

§ 4

 

 

(1) Die Grundstückseigentümer oder sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben jede auf den Grundstücken erfolgte und ihnen bekannt gewordene Zerstörung oder sonstige Veränderung der Naturschutzgebiete der Gemeindeverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Von Veränderungen, die zur Abwehr drohender Schäden getroffen werden mussten, ist die Gemeindeverwaltung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sind der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

 

§ 5

 

Die Grundstückseigentümer und die sonst zum Besitz oder zur Nutzung Berechtigten haben – soweit zumutbar – zu dulden, dass auf den Grundstücken Maßnahmen zur Erhaltung der Naturschutzgebiete getroffen werden.

 

§ 6

 

§ 3 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die in ihren Einzelheiten in den Zielen der Landesplanung (§ 9 LPlG) oder in einem raumplanerischen Verfahren (§ 18 LPlG) festgelegt sind. Im Übrigen haben die Naturschutzbehörden und Stellen für Naturschutz und Landschaftspflege die in den Zielen der Landesplanung enthaltenen allgemeinen Festsetzungen zu beachten.

 

§ 7

 

(1) § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich sind, sowie auf die Ausübung der Jagd, der Fischerei und die Unterhaltung der Gewässer, ferner auf Maßnahmen der Straßenbauverwaltung zur Erfüllung der sich aus der Straßenbaulast und der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Aufgaben, wenn für diese Maßnahmen eine Planfeststellung nach Straßenrecht nicht erforderlich ist.

 

(2) Es sind jedoch untersagt:

 

1. Der Ausbau der Wald- und Feldwege mit anderem Material als dem örtlich anstehenden Gestein. Die Stabilisierung der Wege durch Verdichtung des anstehenden Materials ist gestattet;

2. das Aufstellen von geschlossenen Hochsitzen.

 

(3) Im Bereich des Windsborn- und des Hinkelsmaares sind ferner untersagt:

 

1. Die Aufforstung des inneren Kraterrandes und der Verlandungsgebiete;

2. das Einbringen standortfremder Holzgewächse und Wildpflanzen;

3. das Verbrennen von Schilf, lebenden Hecken oder anderen Wildpflanzenbeständen;

4. die Verwendung von Herbiziden, Insektiziden, Fungiziden oder anderen Pestiziden;

5. das Ein- oder Ableiten von Oberflächen- oder Grundwasser.

 

§ 8

 

(1)    Von den Vorschriften dieser Verordnung kann auf schriftlich zu begründenden Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder

b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern.

 

Zuständig für die Befreiung ist die örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörde.

 

(2)    Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden. Zur Gewährleitung der Erfüllung von Auflagen kann die Hinterlegung von Geldbeträgen gefordert werden.

 

(3)    Durch die Befreiung werden nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt.

 

§ 9

 

Werden im Naturschutzgebiet Maßnahmen durchgeführt, die im Widerspruch zu § 3 dieser Verordnung oder zu erteilten Befreiungen (einschließlich Auflagen und Bedingungen) stehen, so kann die höhere Naturschutzbehörde die teilweise oder völlige Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Betreffenden verlangen.

 

§ 10

 

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der Bezirksregierung Trier – Höhere Naturschutzbehörde – zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung zumutbar ist. Bestehender Waldbestand am inneren Kraterrand des Windshornmaares ist abzuholzen und die Fläche in eine Grünlandnutzung zu überführen.

 

§ 11

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den §§ 21, 21a und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz geahndet.

 

§ 12

 

(1)    Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt der Bezirksregierung Trier in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung betr. die Naturschutzgebiete „Reihenkrater Mosenberg“ und „Horngrabenschlucht“ bei Manderscheid vom 9. April 1927 (Reg.-Amtsblatt Ausgabe A Nr. 18 vom 7. Mai 1927) aufgehoben.

 

 

 

Trier, den 10. Dezember 1970                                    Bezirksregierung Trier

394 – 010                                                 als höhere Naturschutzbehörde

                                                                       gez. Schubach