23102
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bernkaste l-
Wittlich
vom 18. Januar 1983
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36,
BS. 791 – 1) wird verordnet:
§ 1
Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage
beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet
bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Hilsbruch“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 9 ha
und umfasst im Bereich der Revierförsterei Hoxel die Unterabteilung 15 b des
Staatsforstes.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines
für den Hunsrück typischen Hangbruches mit der dazugehörigen Flora und Fauna
aus wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen
verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie
keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten;
2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und
Wegebau durchzuführen;
3. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern;
4. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen;
5. Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen
oder zu beschädigen sowie Tiere, Pflanzen und vermehrungsfähige Pflanzenteile
einzubringen;
6. Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden sowie
organischen oder mineralischen Dünger auszubringen;
7. wildlebenden Tieren nachzustellen,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten, oder ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen, Nester
oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;
8. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.
§ 5
§ 4 gilt
nicht für
1. forstliche Maßnahmen, die im Einvernehmen mit
der oberen Landespflegebehörde durchgeführt werden;
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Errichtung von Jagdkanzeln und Jagdhütten;
3. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet;
2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen-
und Wegebau durchführt;
3. § 4 Nr. 3 die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;
4. § 4 Nr. 4 Ver- und Entsorgungsleitungen
verlegt;
5. § 4 Nr. 5 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt
oder beschädigt oder Tiere, Pflanzen und vermehrungsfähige Pflanzenteile
einbringt;
6. § 4 Nr. 6 Pflanzenbehandlungsmittel verwendet
oder organischen oder mineralischen Dünger ausbringt;
7. § 4 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt,
Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt. sie fängt, verletzt oder tötet, oder ihre
Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen, Nester oder sonstige
Brut-oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
8. § 4 Nr. 8 eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt,
insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt.
§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Trier, den 18. Januar 1983 Bezirksregierung Trier
Az.: 554-324 gez.:
G. Schwetje
Regierungspräsident