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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hilsbruch“

 

Landkreis Bernkaste l- Wittlich

vom 18. Januar 1983

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG) in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36, BS. 791 – 1) wird verordnet:

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Hilsbruch“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 9 ha und umfasst im Bereich der Revierförsterei Hoxel die Unterabteilung 15 b des Staatsforstes.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung eines für den Hunsrück typischen Hangbruches mit der dazugehörigen Flora und Fauna aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, zu errichten;

 

2. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchzuführen;

 

3. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern;

 

4. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen;

 

5. Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen sowie Tiere, Pflanzen und vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen;

 

6. Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden sowie organischen oder mineralischen Dünger auszubringen;

 

7. wildlebenden Tieren nachzustellen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

 

8. Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchzuführen sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten bzw. zutage zu fördern oder zu entnehmen.

 

§ 5

 

§ 4 gilt nicht für

 

1. forstliche Maßnahmen, die im Einvernehmen mit der oberen Landespflegebehörde durchgeführt werden;

 

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von Jagdkanzeln und Jagdhütten;

 

3. die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten landespflegerischen Maßnahmen.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet;

 

2. § 4 Nr. 2 Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau durchführt;

 

3. § 4 Nr. 3 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert;

 

4. § 4 Nr. 4 Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt;

 

 

5. § 4 Nr. 5 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt oder Tiere, Pflanzen und vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt;

 

6. § 4 Nr. 6 Pflanzenbehandlungsmittel verwendet oder organischen oder mineralischen Dünger ausbringt;

 

7. § 4 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt. sie fängt, verletzt oder tötet, oder ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen, Nester oder sonstige Brut-oder Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

 

8. § 4 Nr. 8 eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt, insbesondere Maßnahmen zur Entwässerung durchführt sowie das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutagefördert oder entnimmt.

 

§ 7

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 18. Januar 1983                                   Bezirksregierung Trier

Az.: 554-324                                                     gez.: G. Schwetje

                                                               Regierungspräsident