23103

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Maringer Wies“

 

Landkreis Bernkastel-Wittlich

vom 13. Juli 1983

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1 – wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Maringer Wies“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 6 ha und umfasst in der Gemarkung Zeltingen-Rachtig folgende Flächen:

 

Flur 13, Flurstück-Nrn. 874/1, 875/2, 4, 732/5, 733/5, 711/6, 712/6, 713/6, 7, 8, 9, 876/10, 877/11, 878/12, 879/12, 880/13, 14, 674/15, 675/15, 734/16, 735/16, 17, 847/18, 848/18, 18/1, 18/2, 18/3, 19, 20, 21, 22, 23, 701/24, 702/24, 870/25, 871/25, 926/0.26, 927/26, 928/26, 662/30, 929/31, 930/0.31, 931/32, 932/0.32, 933/34, 934/0.34, 935/35, 936/0.35, 937/36, 938/0.36, 940/0.36, 721/38, 722/38, 40, 41, 42, 525/44, 45, 46, 510/47, 511/47, 582/48, 583/48, 65/1 teilweise (das westlich an das Flurstück 942/71 angrenzende Teilstück), 942/71, 941/72, 943/72, 73, 669/74, 76/2, 652/76, 653/76, 93/2, 96/2, 98, 705/99, 706/99, 100, 566/101, 567/101, 102, 103, 526/104, 105, 852/106, 728/107 und 729/107;

 

Flur 14, Flurstück-Nrn. 394/109, 395/109, 426/109 und 427/109.

 

§ 3

 

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter Tiere und Pflanzen.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten;

2. Materiallagerplätze anzulegen einschließlich von Schrottlagerplätzen;

3. Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern;

4. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;

5. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;

6. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen;

7. die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;

8. zu reiten;

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten;

10.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

11.    Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen;

12.    Flächen erstmalig aufzuforsten;

13.    fließende oder stehende Gewässer anzulegen, auszubauen oder zu verändern oder ihre Ufer zu verändern;

14.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen;

15.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen;

16.    Biozide zu verwenden;

17.    Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu verletzen, sie zu fangen oder zu töten, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie mutwillig zu beunruhigen, insbesondere sie beim Brutgeschäft zu fotografieren, zu filmen, an der Brutstelle Tonaufnahmen herzustellen oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise zu stören, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen;

19.    Modellflugzeuge zu betreiben;

20.    zu lärmen,

21.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(1)    Die Neuverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen, bedürfen der Genehmigung der oberen Landespflegebehörde.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

 

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den Einschränkungen der Nrn. 3, 11, 14, 15 und 16,

3. Instandsetzungsmaßnahmen und die Beseitigung von Störfällen an den vorhandenen Freileitungen,

4. die öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange und

5. Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Leitungen der Wassergewinnungsanlage.

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet;

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt;

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder ablagert;

4. § 4 Abs.1 Nr. 4 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt;

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt;

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet;

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält;

10.       § 4 Abs. 1 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

11.       § 4 Abs. 1 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut;

12.       § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen erstmalig aufforstet;

13.       § 4 Abs. 1 Nr. 13 fließende oder stehende Gewässer anlegt, ausbaut oder verändert oder ihre Ufer verändert;

14.       § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zutage fördert oder entnimmt;

15.       § 4 Abs. 1 Nr. 15 organischen oder mineralischen Dünger einbringt;

16.       § 4 Abs. 1 Nr. 16 Biozide verwendet;

17.       § 4 Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

18.       § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie verletzt, fängt oder tötet, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie mutwillig beunruhigt, insbesondere sie beim Brutgeschäft fotografiert oder filmt, an der Brutstelle Tonaufnahmen herstellt oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise stört, ihre Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt;

19.       § 4 Abs. 1 Nr. 19 Modellflugzeuge betreibt;

20.       § 4 Abs. 1 Nr. 20 lärmt;

21.       § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet;

22.       § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde Ver- und Entsorgungsleitungen neu verlegt sowie Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen, durchführt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 13. Juli 1983                                               Bezirksregierung Trier

Az.: 554 – 328                                                  In Vertretung

                                                                       (Meurer)