23103
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Bernkastel-Wittlich
vom 13. Juli 1983
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1 – wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Maringer Wies“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 6 ha und umfasst in der Gemarkung
Zeltingen-Rachtig folgende Flächen:
Flur
13, Flurstück-Nrn. 874/1, 875/2, 4, 732/5, 733/5, 711/6, 712/6, 713/6, 7, 8, 9,
876/10, 877/11, 878/12, 879/12, 880/13, 14, 674/15, 675/15, 734/16, 735/16, 17,
847/18, 848/18, 18/1, 18/2, 18/3, 19, 20, 21, 22, 23, 701/24, 702/24, 870/25,
871/25, 926/0.26, 927/26, 928/26, 662/30, 929/31, 930/0.31, 931/32, 932/0.32,
933/34, 934/0.34, 935/35, 936/0.35, 937/36, 938/0.36, 940/0.36, 721/38, 722/38,
40, 41, 42, 525/44, 45, 46, 510/47, 511/47, 582/48, 583/48, 65/1 teilweise (das
westlich an das Flurstück 942/71 angrenzende Teilstück), 942/71, 941/72,
943/72, 73, 669/74, 76/2, 652/76, 653/76, 93/2, 96/2, 98, 705/99, 706/99, 100,
566/101, 567/101, 102, 103, 526/104, 105, 852/106, 728/107 und 729/107;
Flur
14, Flurstück-Nrn. 394/109, 395/109, 426/109 und 427/109.
§ 3
Zweck
der Unterschutzstellung ist die Erhaltung des Feuchtgebietes als Lebensraum
seltener in ihrem Bestand bedrohter Tiere und Pflanzen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten;
2. Materiallagerplätze
anzulegen einschließlich von Schrottlagerplätzen;
3. Abfälle
aller Art zu lagern oder abzulagern;
4. Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen;
5. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen;
6. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen;
7. die
geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
8. zu reiten;
9. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten;
10. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
11. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen;
12. Flächen
erstmalig aufzuforsten;
13. fließende oder stehende Gewässer anzulegen, auszubauen oder zu
verändern oder ihre Ufer zu verändern;
14. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen;
15. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen;
16. Biozide
zu verwenden;
17. Pflanzen
aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
verletzen, sie zu fangen oder zu töten, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie mutwillig zu beunruhigen, insbesondere sie beim Brutgeschäft
zu fotografieren, zu filmen, an der Brutstelle Tonaufnahmen herzustellen oder
das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise zu stören, ihre
Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen;
19. Modellflugzeuge
zu betreiben;
20. zu
lärmen,
21. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(1) Die
Neuverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Baumaßnahmen, die im
Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen, bedürfen der Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit den
Einschränkungen der Nrn. 3, 11, 14, 15 und 16,
3. Instandsetzungsmaßnahmen und die Beseitigung
von Störfällen an den vorhandenen Freileitungen,
4. die
öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange und
5. Instandsetzungsmaßnahmen
an bestehenden Leitungen der Wassergewinnungsanlage.
(2) § 4 ist
nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet;
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt;
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder ablagert;
4. § 4 Abs.1 Nr. 4 Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt;
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt;
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt;
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 die geschützten Flächen mit
Fahrzeugen aller Art befährt;
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet;
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält;
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert;
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Straßen oder Wege neu
baut oder ausbaut;
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen erstmalig
aufforstet;
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 fließende oder stehende
Gewässer anlegt, ausbaut oder verändert oder ihre Ufer verändert;
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt
eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder das Oberflächen-
oder Grundwasser ableitet, zutage fördert oder entnimmt;
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt;
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Biozide verwendet;
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie verletzt, fängt oder tötet, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie mutwillig beunruhigt, insbesondere sie beim Brutgeschäft
fotografiert oder filmt, an der Brutstelle Tonaufnahmen herstellt oder das
Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise stört, ihre Puppen,
Larven, Eier, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört
oder beschädigt;
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Modellflugzeuge
betreibt;
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 lärmt;
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet;
22. § 4 Abs. 2 ohne Genehmigung der oberen
Landespflegebehörde Ver- und Entsorgungsleitungen neu verlegt sowie Baumaßnahmen,
die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen, durchführt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Trier, den 13. Juli 1983 Bezirksregierung Trier
Az.: 554 – 328 In
Vertretung
(Meurer)