23104
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Bernkastel-Wittlich
vom 03. Juli 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl.
S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Es
trägt die Bezeichnung „Tongruben bei Binsfeld“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der
Gemeinde Binsfeld und hat eine Größe von ca. 17,5 ha.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie
folgt:
Beginnend am südwestlichen Punkt des Flurstücks
2351/1, Flur 1 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in ostwärtiger Richtung
entlang dem Bahndamm Flurstück 2311/10 und Flurstück 2547/7 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 2548/2 / Flurstück 2553/2; von dort in südlicher Richtung entlang den
Flurstücksgrenzen Flurstück 2548/2 / Flurstück 2553/2 und Flurstück 2549/1 /
Flurstück 2553/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2549/1 / Flurstück 2551/1;
von dort in westlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 2549/1
/ Flurstück 2551/1 und Flurstück 2549/1 / Flurstück 2551/2, entlang der
letztgenannten Flurstücksgrenze auch in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf
den Weg Flurstück 2566/3, entlang dem Weg Flurstück 2566/3 in südwestlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2566/1 / Flurstück 2615/2, entlang
dieser Flurstücksgrenze in südostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
2566/4 / Flurstück 2615/2, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Landesstraße
(L) 39, entlang der L 39 in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur
1/Flur 5; entlang dieser Flurgrenze zunächst in nördlicher, dann in westlicher
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 87/Flurstück 88, Flur 5; von dort
entlang einer gedachten Linie in Verlängerung dieser Flurstücksgrenze 22 m in
das Flurstück 3105/22, Flur 1, hinein, von dort in einem rechten Winkel in
westlicher Richtung durch die Flurstücke 3105/22 und 3105/23 bis zu einem
Punkt, der sich aus der Verlängerung der Flurstücksgrenzen Flurstück 86 /
Flurstück 87, Flur 5 um 22 m ergibt, entlang dieser gedachten Linie in
südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 5, entlang den nördlichen
Grenzen der Flurstücke 86 und 85 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück
78, entlang der Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 85 / Flurstück 79
in gerader Linie durch die Flurstücke 78 und 75 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 71/Flurstück 75 (32 m nördlich der Flurstücksgrenze Flurstück
74/Flurstück 75), von dort in nördlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen
Flurstück 71/Flurstück 75, Flurstück 71/Flurstück 76 und Flurstück 71/Flurstück
77 bis zum Weg Flurstück 2708/2, Flur 1, entlang dieses Weges in ostwärtiger
Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2704/1 / Flurstück 2705/1, von dort
in nördlicher Richtung entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 2704/1 / Flurstück 2698/2, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum
nordostwärtigsten Punkt des Flurstückes 2704/1, von dort in nördlicher Richtung
durch die Flurstücke 2698/2 und 2699 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2696/1
/ Flurstück 2698/2, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis
zur Flurstücksgrenze Flurstück 2696/1 / Flurstück 2712/2, von dort in
nördlicher Richtung durch das Flurstück 2712/2 bis zum nordwestlichsten Punkt
des Flurstückes 2696/1, von dort in ostwärtiger Richtung entlang der
Flurstücksgrenze Flurstück 2696/1 / Flurstück 2712/2 und in Verlängerung dieser
Flurstücksgrenze 40 m tief in das Flurstück 2678/1 hinein; von dort biegt die
Grenze in einem Winkel von 100 Grad nach Norden ab und verläuft in gerader
Linie durch die Flurstücke 2678/1 und 2324/5 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
2324/5 / Flurstück 2324/7, entlang dieser Flurstücksgrenze in ostwärtiger
Richtung bis zum Weg Flurstück 2311/10, von dort in Verlängerung der
Flurstücksgrenze Flurstück 2324/5 / Flurstück 2324/7 in gerader Linie durch das
Flurstück 2311/10 und 19 m in das Flurstück 2325/1 hinein, von dort biegt sie
in einem Winkel von 95 Grad nach Nordwesten ab und verläuft weiter in gerader
Linie 45 m durch das Flurstück 2325/1, biegt abermals in einem Winkel von 135
Grad ab und verläuft bis zum Weg 2311/10, entlang dieses Weges in nördlicher
Richtung bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung von Stillgewässern
mit ihren angrenzenden Übergangsbereichen als Sekundärbiotope für seltene in
ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzengesellschaften.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich
von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle aller Art einzubringen,
4. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
5. Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
6. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
7. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
8. die geschützten Flächen mit
Fahrzeugen aller Art zu befahren,
9. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
10. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder das
Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
11. zu baden,
12. Wasserfahrzeuge aller Art
oder andere Schwimmkörper einzubringen,
13. ein Gewässer herzustellen,
zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
14. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Verkehrssicherungspflicht dienen,
15. zu reiten,
16. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
17. Flächen erstmals
aufzuforsten,
18. chemische Mittel zu
verwenden,
19. Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
20. Tiere, Pflanzen oder
vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,
21. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
22. Modellfahrzeuge zu
betreiben,
23. zu lärmen,
24. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
25. Eislauf zu betreiben.
(2) Im
Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde folgende
Handlungen verboten:
1. fischereiliche Nutzung (einschließlich
Fischbesatz) auszuüben,
2. wissenschaftliche Untersuchungen zur
Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt vorzunehmen,
3. Exkursionen durchzuführen,
4. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
5. Erddämme anzulegen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Oberen
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten und Hochsitzen,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der
landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfange und in der seitherigen
Nutzungsweise,
3. Instandsetzungs- und
Unterhaltungsmaßnahmen an der vorhandenen Strom-Versorgungsleitung,
4. das Befahren des alten
Bahndammes (Flurstücke 2311/10 und 2547/7) zur Durchführung von
Unterhaltungsmaßnahmen an dem sich nördlich anschließenden
(2) § 4 Abs. 1 Nr. 10
ist nicht anzuwenden auf die vorhandene Überlaufsicherung sowie das Ableiten
von Wasser aus den Gruben 20 und 34 in die alte Grube 18.
(3) § 4 ist nicht
anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.
§ 7
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2
Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller
Art einbringt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 die geschützten
Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet
oder unterhält,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 in den
Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder
das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zutage fördert oder entnimmt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 badet,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12
Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einbringt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein Gewässer
herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16
Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Flächen
erstmals aufforstet,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 chemische
Mittel verwendet,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Pflanzen
aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Tiere,
Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch
ähnliche Handlungen ströt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22
Modellfahrzeuge betreibt,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 lärmt,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Eislauf
betreibt.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 fischereiliche
Nutzung (einschließlich Fischbesatz) ausübt,
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2
wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt
vornimmt,
3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Exkursionen
durchführt,
4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Straßen oder
Wege neu baut oder ausbaut,
5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Erddämme
anlegt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Trier, den 03. Juli 1985 Bezirksregierung Trier
In Vertretung
Meurer