23104

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Tongruben bei Binsfeld“

 

Landkreis Bernkastel-Wittlich

vom 03. Juli 1985

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

Es trägt die Bezeichnung „Tongruben bei Binsfeld“.

 

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der Gemeinde Binsfeld und hat eine Größe von ca. 17,5 ha.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

Beginnend am südwestlichen Punkt des Flurstücks 2351/1, Flur 1 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in ostwärtiger Richtung entlang dem Bahndamm Flurstück 2311/10 und Flurstück 2547/7 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2548/2 / Flurstück 2553/2; von dort in südlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 2548/2 / Flurstück 2553/2 und Flurstück 2549/1 / Flurstück 2553/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2549/1 / Flurstück 2551/1; von dort in westlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 2549/1 / Flurstück 2551/1 und Flurstück 2549/1 / Flurstück 2551/2, entlang der letztgenannten Flurstücksgrenze auch in südlicher Richtung bis zum Auftreffen auf den Weg Flurstück 2566/3, entlang dem Weg Flurstück 2566/3 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2566/1 / Flurstück 2615/2, entlang dieser Flurstücksgrenze in südostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2566/4 / Flurstück 2615/2, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Landesstraße (L) 39, entlang der L 39 in südwestlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 5; entlang dieser Flurgrenze zunächst in nördlicher, dann in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 87/Flurstück 88, Flur 5; von dort entlang einer gedachten Linie in Verlängerung dieser Flurstücksgrenze 22 m in das Flurstück 3105/22, Flur 1, hinein, von dort in einem rechten Winkel in westlicher Richtung durch die Flurstücke 3105/22 und 3105/23 bis zu einem Punkt, der sich aus der Verlängerung der Flurstücksgrenzen Flurstück 86 / Flurstück 87, Flur 5 um 22 m ergibt, entlang dieser gedachten Linie in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 1/Flur 5, entlang den nördlichen Grenzen der Flurstücke 86 und 85 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 78, entlang der Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 85 / Flurstück 79 in gerader Linie durch die Flurstücke 78 und 75 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 71/Flurstück 75 (32 m nördlich der Flurstücksgrenze Flurstück 74/Flurstück 75), von dort in nördlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 71/Flurstück 75, Flurstück 71/Flurstück 76 und Flurstück 71/Flurstück 77 bis zum Weg Flurstück 2708/2, Flur 1, entlang dieses Weges in ostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2704/1 / Flurstück 2705/1, von dort in nördlicher Richtung entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2704/1 / Flurstück 2698/2, entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum nordostwärtigsten Punkt des Flurstückes 2704/1, von dort in nördlicher Richtung durch die Flurstücke 2698/2 und 2699 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2696/1 / Flurstück 2698/2, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2696/1 / Flurstück 2712/2, von dort in nördlicher Richtung durch das Flurstück 2712/2 bis zum nordwestlichsten Punkt des Flurstückes 2696/1, von dort in ostwärtiger Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 2696/1 / Flurstück 2712/2 und in Verlängerung dieser Flurstücksgrenze 40 m tief in das Flurstück 2678/1 hinein; von dort biegt die Grenze in einem Winkel von 100 Grad nach Norden ab und verläuft in gerader Linie durch die Flurstücke 2678/1 und 2324/5 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 2324/5 / Flurstück 2324/7, entlang dieser Flurstücksgrenze in ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 2311/10, von dort in Verlängerung der Flurstücksgrenze Flurstück 2324/5 / Flurstück 2324/7 in gerader Linie durch das Flurstück 2311/10 und 19 m in das Flurstück 2325/1 hinein, von dort biegt sie in einem Winkel von 95 Grad nach Nordwesten ab und verläuft weiter in gerader Linie 45 m durch das Flurstück 2325/1, biegt abermals in einem Winkel von 135 Grad ab und verläuft bis zum Weg 2311/10, entlang dieses Weges in nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt.

 

§ 3

Schutzzweck ist die Erhaltung von Stillgewässern mit ihren angrenzenden Übergangsbereichen als Sekundärbiotope für seltene in ihrem Bestand bedrohte Tier- und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,

3. Abfälle aller Art einzubringen,

4. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

5. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

6. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

7. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

8. die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

10.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

11.    zu baden,

12.    Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einzubringen,

13.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

14.    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Verkehrssicherungspflicht dienen,

15.    zu reiten,

16.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

17.    Flächen erstmals aufzuforsten,

18.    chemische Mittel zu verwenden,

19.    Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

20.    Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einzubringen,

21.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

22.    Modellfahrzeuge zu betreiben,

23.    zu lärmen,

24.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

25.    Eislauf zu betreiben.

 

(2) Im Naturschutzgebiet sind ohne Genehmigung der Oberen Landespflegebehörde folgende Handlungen verboten:

1. fischereiliche Nutzung (einschließlich Fischbesatz) auszuüben,

2. wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt vorzunehmen,

3. Exkursionen durchzuführen,

4. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

5. Erddämme anzulegen.

 

 

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten und Hochsitzen,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der landwirtschaftlichen Bodennutzung im bisherigen Umfange und in der seitherigen Nutzungsweise,

3. Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an der vorhandenen Strom-Versorgungsleitung,

4. das Befahren des alten Bahndammes (Flurstücke 2311/10 und 2547/7) zur Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen an dem sich nördlich anschließenden

 

(2) § 4 Abs. 1 Nr. 10 ist nicht anzuwenden auf die vorhandene Überlaufsicherung sowie das Ableiten von Wasser aus den Gruben 20 und 34 in die alte Grube 18.

 

(3) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.

 

§ 7

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 in den Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zutage fördert oder entnimmt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 badet,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Wasserfahrzeuge aller Art oder andere Schwimmkörper einbringt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Bild- oder Schrifttafeln anbringt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 reitet

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Flächen erstmals aufforstet,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 chemische Mittel verwendet,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile einbringt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen ströt oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Modellfahrzeuge betreibt,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 lärmt,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

25.    § 4 Abs. 1 Nr. 25 Eislauf betreibt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 fischereiliche Nutzung (einschließlich Fischbesatz) ausübt,

2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt vornimmt,

3. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Exkursionen durchführt,

4. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

5. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Erddämme anlegt.

 

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 03. Juli 1985                                               Bezirksregierung Trier

                                                                              In Vertretung

 

 

                                                                                  Meurer