23105

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Hangbrücher bei Morbach“

 

Landkreis Bernkastel-Wittlich

vom 25. November 1985

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Hangbrücher bei Morbach“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 740 ha und umfasst im Staatswald, Forstamt Morbach,

 

Forstrevier Hinzerath

die Abteilungen 91, 95, 96, 103, 104, 111, 112, 125 – 127, 133 und 168 sowie die Unterabteilungen 151 c und 158 b und c;

 

Forstrevier Morbach I

die Abteilungen 92 – 94, 97 – 101, 105 – 110, 113 – 118, 128, 129 teilweise (der südostwärts der Bahnlinie liegende Bereich), 130 – 132 sowie die Unterabteilung 136 a.

 

(2)    Die im Naturschutzgebiet liegenden Hang- und Quellbrücher umfassen folgende Unterabteilungen:

 

Forstrevier Hinzerath

111 b, 112 b und 158 c;

 

Forstrevier Morbach I

105 c 1 (Bestand), 106 b, 107 a, b und e, 108 a, 109 b, 110 b, 113 a und 117 b.

Die Brücher sind in der Karte schraffiert dargestellt.

 

(3) Die im Naturschutzgebiet liegenden alten Laubholzbestände umfassen folgende Unterabteilungen:

 

Forstrevier Hinzerath

151 c;

 

Forstrevier Morbach I

94 b, 99 b, 100 b und 101 a.

Die Laubholzbestände sind in der Karte punktiert dargestellt.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung

 

1. der Nordwestabdachung des Idarwaldes als großräumiges Biotopverbundsystem,

2. der Hang- und Quellbrücher als Lebensraum seltener, bestandbedrohter, an nährstoffarme Verhältnisse gebundener, feuchteliebender Tier- und Pflanzenarten und –gesellschaften,

3. alter Laubholzbestände als Schlussgesellschaften, die seltenen, bestandsbedrohten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Fledermäusen, Vögeln und Insekten als Lebensraum dienen.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

7. Wald zu roden,

8. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

9. Maßnahmen durchzuführen, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

10.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

11.    gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

12.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

13.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

14.    zu lärmen,

15.    Modellfahrzeuge zu betreiben,

16.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

17.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

18.    die vorhandenen Wege oder die angelegte Skilanglaufloipe zu verlassen,

19.    außerhalb der hierfür ausgewiesenen Wege zu reiten.

 

(2)    Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

4. Erholungsanlagen zu errichten,

5. Baumaßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,

6. Exkursionen durchzuführen,

7. wissenschaftliche Tätigkeiten auszuüben, insbesondere biologisch-ökologische, hydrologische und geologische Untersuchungen durchzuführen,

8. flächenhaft Biozide auszubringen.

 

(3)    Im Bereich der Hang- und Quellbrücher sowie der Laubholzbeständen ist es verboten:

 

1.    Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

2.    Laubgehölze – ausgenommen im Rahmen einer Naturverjüngung – zu fällen,

3.    Totholz zu entfernen, soweit dies nicht aus Forstschutzgründen erforderlich ist.

 

§ 5

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2)    § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf,

 

1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit den Einschränkungen der Nummer 7,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,

3. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsanlagen und –leitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,

4. die Wasserentnahme im genehmigten Umfange.

 

(3)    § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung. Dies gilt nicht für die Hang- und Quellbrücher sowie die alten Laubholzbestände (§ 2 Abs. 2 und 3).

 

(4)    § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf forstliche Exkursionen und Forschungsarbeiten.

 

(5)    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gilt nicht für das Anlegen der Skilanglaufloipe.

 

§ 6

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Wald rodet,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Maßnahmen durchführt, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

13.    § 4 Abs.1 Nr. 13 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

14.    § 4 Abs.1  nr. 14 lärmt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 Modellfahrzeuge betreibt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Feuer anzündet oder unterhält,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 die vorhandenen Wege oder die angelegte Skilanglaufloipe verlässt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 außerhalb der hierfür ausgewiesenen Wege reitet,

20.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

21.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 Baumaßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 6 Exkursionen durchführt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 7 wissenschaftliche Tätigkeiten ausübt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 8 flächenhaft Biozide ausbringt,

28.    § 4 Abs. 3 Nr. 1 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

29.    § 4 Abs. 3 Nr. 2 Laubgehölze fällt,

30.    § 4 Abs. 3 Nr. 3 Totholz entfernt.

 

§ 7

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 25. November 1985                                      Bezirksregierung Trier

                                                                   In Vertretung

                                                                   Meurer