23105
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Bernkastel-Wittlich
vom 25. November 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Hangbrücher bei Morbach“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
740 ha und umfasst im Staatswald, Forstamt Morbach,
die Abteilungen 91, 95, 96, 103, 104, 111, 112, 125
– 127, 133 und 168 sowie die Unterabteilungen 151 c und 158 b und c;
die
Abteilungen 92 – 94, 97 – 101, 105 – 110, 113 – 118, 128, 129 teilweise (der südostwärts
der Bahnlinie liegende Bereich), 130 – 132 sowie die Unterabteilung 136 a.
(2) Die im Naturschutzgebiet liegenden Hang- und
Quellbrücher umfassen folgende Unterabteilungen:
111 b, 112 b und 158 c;
105 c 1 (Bestand), 106 b, 107 a, b und
e, 108 a, 109 b, 110 b, 113 a und 117 b.
Die Brücher sind in der Karte schraffiert
dargestellt.
(3) Die im Naturschutzgebiet liegenden alten
Laubholzbestände umfassen folgende Unterabteilungen:
151 c;
94 b, 99 b, 100 b und 101 a.
Die Laubholzbestände sind in der Karte punktiert
dargestellt.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung
1. der
Nordwestabdachung des Idarwaldes als großräumiges Biotopverbundsystem,
2. der
Hang- und Quellbrücher als Lebensraum seltener, bestandbedrohter, an
nährstoffarme Verhältnisse gebundener, feuchteliebender Tier- und Pflanzenarten
und –gesellschaften,
3. alter
Laubholzbestände als Schlussgesellschaften, die seltenen, bestandsbedrohten
Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Fledermäusen, Vögeln und Insekten als
Lebensraum dienen.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen,
5. die
bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu
verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
7. Wald
zu roden,
8. ein
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu
verändern,
9. Maßnahmen
durchzuführen, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung des
Grundwasserspiegels führen,
10. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden,
abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
11. gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder
deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen,
zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen,
zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen,
13. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,
14. zu lärmen,
15. Modellfahrzeuge zu betreiben,
16. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
17. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,
18. die vorhandenen Wege oder die angelegte Skilanglaufloipe zu verlassen,
19. außerhalb der hierfür ausgewiesenen Wege zu reiten.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. organischen
oder mineralischen Dünger einzubringen,
4. Erholungsanlagen
zu errichten,
5. Baumaßnahmen
durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Ver- oder Entsorgung stehen,
6. Exkursionen
durchzuführen,
7. wissenschaftliche
Tätigkeiten auszuüben, insbesondere biologisch-ökologische, hydrologische und
geologische Untersuchungen durchzuführen,
8. flächenhaft
Biozide auszubringen.
(3) Im Bereich der Hang- und Quellbrücher sowie der Laubholzbeständen
ist es verboten:
1.
Laubwald
in Nadelwald umzuwandeln,
2.
Laubgehölze
– ausgenommen im Rahmen einer Naturverjüngung – zu fällen,
3.
Totholz
zu entfernen, soweit dies nicht aus Forstschutzgründen erforderlich ist.
§ 5
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf,
1. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit den Einschränkungen der Nummer
7,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten,
3. den
Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsanlagen und –leitungen
einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,
4. die
Wasserentnahme im genehmigten Umfange.
(3) § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung. Dies gilt nicht für die Hang- und Quellbrücher
sowie die alten Laubholzbestände (§ 2 Abs. 2 und 3).
(4) § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 7 sind nicht anzuwenden auf forstliche
Exkursionen und Forschungsarbeiten.
(5) § 4 Abs. 1 Nr. 13 gilt nicht für das Anlegen der
Skilanglaufloipe.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. §
4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,
2. §
4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufstellt,
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 Wald rodet,
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine
Ufer verändert,
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Maßnahmen durchführt, die zur Entwässerung oder zu einer Absenkung
des Grundwasserspiegels führen,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet,
abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise
beschädigt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt,
verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder
beschädigt,
13. § 4 Abs.1 Nr. 13 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
14. § 4 Abs.1 nr. 14 lärmt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Modellfahrzeuge betreibt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Feuer anzündet oder unterhält,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die vorhandenen Wege oder die angelegte Skilanglaufloipe
verlässt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 außerhalb der hierfür ausgewiesenen Wege
reitet,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
21. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 3 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Erholungsanlagen errichtet,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 5 Baumaßnahmen durchführt, die im Zusammenhang mit
der Ver- oder Entsorgung stehen,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 6 Exkursionen durchführt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 7 wissenschaftliche Tätigkeiten ausübt,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 8 flächenhaft Biozide ausbringt,
28. § 4 Abs. 3 Nr. 1 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
29. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Laubgehölze fällt,
30. § 4 Abs. 3 Nr. 3 Totholz entfernt.
§ 7
Diese Rechtsverordnung tritt am
Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 25. November 1985 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer