23106
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Bernkastel-Wittlich
vom 02. Dezember 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) –zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der
Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Er
trägt die Bezeichnung „Meerfelder Maar“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet umfasst Teile der
Gemarkung Meerfeld und Bettenfeld und hat eine Größe von ca. 260 ha.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft
wie folgt:
Beginnend in der Gemarkung Meerfeld am
Grenzpunkt der Fluren 8, 18 und 19 (Ausgangspunkt), verläuft die Grenze in der
Flur 18 in südostwärtiger Richtung entlang dem Weg Flurstück 25 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 11/Flurstück 12, entlang der Flurstückgrenze
Flurstück 11/Flurstück 12 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 8,
entlang dem Weg Flurstück 8 in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 6/Flurstück 7, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 6/Flurstück 7
in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 4, nach Überquerung dieses Weges
entlang dem Weg Flurstück 32 bis zum Weg Flur 17, Flurstück 20, in der Flur 17
entlang dem Weg Flurstück 20 in nordwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück
8, entlang dem Weg Flurstück 8 in nordostwärtiger Richtung bis zum Weg
Flurstück 13, nach Überquerung des Weges Flurstück 13 in nördlicher Richtung
entlang dem Weg Flur 21, Flurstück 54, bis zum Weg Flur 22, Flurstück 42,
entlang dem Weg Flurstück 42 in nordostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück
43, nach Überquerung dieses Weges in ostwärtiger Richtung entlang den
Flurgrenzen Flur 22/Flur 26 und Flur 26/Flur 27 bis zum Weg Flur 27, Flurstück
35, in der Flur 27 entlang den Wegen Flurstück 35 in südlicher und Flurstück 14
in nordostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 10/Flurstück 11,
von dort in südostwärtiger Richtung in gerader Linie durch die Flurstücke 15
und 29 (Weg) bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 18/Flurstück 24, entlang dieser
Flurstücksgrenze bis zu ihrem Ende, von dort in gerader Linie durch die
Flurstücke 19 (Weg) 20 und 21 (Weg) bis zum Grenzpunkt der Fluren 3, 27 und 29,
von dort zunächst in südostwärtiger dann in südlicher Richtung entlang der
Flurgrenze Flur 3/Flur 29 bis zur Kreisstraße (K) 10, entlang der K 10 in
ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flur 2, Flurstück 105/1, in der Flur 2 entlang
dem Weg Flurstück 105/1 bis zum Meerbach, nach Überquerung des Meerbaches
entlang dem Flurstück 109 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 58/Flurstück 60/1,
von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 60/1 mit den Flurstücken 58,
110 (Weg) und 55/1 in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 111, von
dort in südlicher Richtung entlang dem Weg Flurstück 111 bis zum Weg Flurstück
112, nach Überquerung des Weges Flurstück 112 entlang dem Weg Flurstück 114 bis
zum Weg Flurstück 116, nach Überquerung des Weges 116 entlang den Wegen
Flurstück 118 und 131/120 bis zur Gemarkungsgrenze Bettenfeld/Meerfeld, entlang
dieser Gemarkungsgrenze bis zum Weg Gemarkung Bettenfeld, Flur 22, Flurstück
75, nach Überquerung dieses Weges in der Gemarkung Bettenfeld entlang dem Weg
Flurstück 74 in westlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 69, von dort in
nördlicher Richtung entlang dem Weg Flurstück 69 bis zum Weg Gemarkung
Meerfeld, Flur 10, Flurstück 148, in der Gemarkung Meerfeld, Flur 10, entlang
dem Weg Flurstück 148 in nordwestlicher Richtung bis zu dem Punkt, an dem er
nach Südwesten abbiegt, von dort in nordwestlicher Richtung in gerader Linie
durch die Flurstücke 108 und 138 (Weg) bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
1/Flurstück 107/1, von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück1 mit den
Flurstücken 107/1 und 106 und in Verlängerung dieser Flurstücksgrenze durch das
Flurstück 134 (Weg) bis zum Weg Flurstück 127, entlang dem Weg Flurstück 127 in
ostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 123, von dort 65 m entlang dem Weg
Flurstück 123 in nordwestlicher Richtung, von dort nach Nordosten abbiegend in
einem Abstand von 25 m zum Weg Flurstück 122/2 durch die Flurstücke 63, 60/1,
55/1, 125 (Weg) und 25 m in das Flurstück 53/1 hinein, dann in einem rechten
Winkel nach Nordwesten abbiegend stößt sie nach abermals 25 m auf den Weg
Flurstück 122/2, von dort entlang dem Weg Flurstück 122/2 in nordostwärtiger
Richtung bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 10, entlang dieser Flurgrenze in
nordwestlicher Richtung bis zur K 10, entlang der K 10 in südwestlicher
Richtung bis zum Weg Flur 9, Flurstück 130, in der Flur 9 entlang dem Weg
Flurstück 130 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 120/Flurstück 121, entlang
dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 119, von
dort in westlicher Richtung entlang dem Weg Flurstück 119 bis zum Graben
Flurstück 92, nach Überquerung des Grabens Flurstück 92 entlang dem Weg
Flurstück 122 bis zum Weg Flurstück 82, entlang dem Weg Flurstück 82 in
südostwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 73, entlang dem Weg Flurstück 73
in südwestlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 47, entlang dem Weg Flurstück
47 in nordwestlicher Richtung bis zu einer Linie, die sich aus der Verlängerung
der Flurstücksgrenze Flurstück 36/Flurstück 37 ergibt, entlang dieser Linie
durch die Flurstücke 46, 45, 44, 43 und 42 bis zum Weg Flurstück 37, entlang
dem Weg Flurstück 37 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 33/Flurstück 34,
entlang dieser Flurstücksgrenze bis zum Weg Flurstück 31, entlang dem Weg
Flurstück 31 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
20/Flurstück 21, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 20/Flurstück 21 bis zum
Weg Flurstück 18, entlang dem Weg Flurstück 18 in südwestlicher Richtung bis
zum Weg Flur 19, Flurstück 14, von dort in nördlicher Richtung entlang den
Wegen Flur 19, Flurstück 14 und Flur 9, Flurstück 3, in westlicher Richtung
entlang dem Weg Flur 9, Flurstück 2 bis zum Weg Flur 19, Flurstück 14, in der
Flur 19 nach Überquerung des Weges Flurstück 14 zunächst in westlicher Richtung
entlang dem Weg Flurstück 10, dann in südlicher Richtung entlang den Wegen
Flurstück 19 und 21 bis zum Ausgangspunkt.
(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es
begrenzenden Straßen und Wege.
(4) 1. Die
Grenze der Zone I verläuft wie folgt:
Beginnend an der Einmündung des
Weges Flurstück 84 in den Weg Flurstück 83 verläuft die Grenze in ostwärtiger
Richtung in der Flur 9 entlang dem Weg Flurstück 84, nach Überquerung des
Grabens Flurstück 54 entlang dem Weg Flurstück 88, nach Überquerung des Grabens
Flurstück 92 entlang dem Weg Flurstück 96 bis zur Verlängerung der
Flurstücksgrenze Flurstück 19/Flurstück 21, Flur 5, in der Flur 5 in
nordostwärtiger Richtung nach Überquerung des Grabens Flurstück 20 entlang der
Flurstücksgrenze Flurstück 19/Flurstück 21 bis zum Graben Flurstück 14, entlang
dem Graben Flurstück 14 in südostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 8/Flurstück 11, entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 8/Flurstück 11
in nordostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 4/Flurstück 8,
von dort in südostwärtiger Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück
4/Flurstück 8 unter Überquerung des Grabens Flurstück 9 bis zum Graben
Flurstück 7, nach Überquerung dieses Grabens entlang der Flurgrenze Flur 5/Flur
9 bis zum Weg Flur 5, Flurstück 5, entlang dem Weg Flurstück 5 in
nordostwärtiger Richtung bis zum Meerbach (Flurstück 21), nach Überquerung des
Meerbaches in nördlicher Richtung in der Flur 3 entlang den Wegen Flurstück 25
und 23 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4, entlang dieser Flurgrenze in
westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flur 4, Flurstück 20/Flurstück 49,
entlang dieser Flurstücksgrenze 40 m in nordwestlicher Richtung, von dort in
einem Winkel von 108º in westlicher Richtung abbiegend 519 m in gerader Linie
in die Wasserfläche des Meerfelder Maares (Flurstück 49) hinein, von dort in
einem Winkel von 118º in südlicher Richtung abbiegend in gerader Linie durch
die Flurstücke, Flur 4, Nr. 49 und Flur 9, Nr. 52, bis zum Weg Flurstück 83,
entlang dem Weg Flurstück 83 bis zum Weg Flurstück 84.
2. Zur
Zone I gehören nicht die sie begrenzenden Wege.
(5) 1. Die
Grenze der Zone II verläuft wie folgt:
Beginnend am Grenzpunkt der Flurstücke
55, 60 und 83 (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in der Flur 9 in nordwestlicher
Richtung entlang der Flurstücksgrenze Flurstück 55/Flurstück 60, dem Graben
Flurstück 56, überquert den Graben Flurstück 57, entlang den Flurstücksgrenzen
Flurstück 50/1 mit den Flurstücken 51, 50/2 und 49 bis zum Weg Flurstück 48,
entlang dem Weg Flurstück 48 in westlicher Richtung bis zum Weg Flur 4,
Flurstück 29, entlang dem Weg Flurstück 29 in nördlicher Richtung bis zum Weg
Flur 20, Flurstück 14, in der Flur 20 entlang dem Weg Flurstück 14 in
westlicher und in dem Weg Flurstück 13 in nördlicher Richtung bis zum Weg Flur
4, Flurstück 12, in der Flur 4 in ostwärtiger Richtung entlang dem Weg
Flurstück 12 bis zum Weg Flurstück 17, von dort in südlicher Richtung entlang
den Wegen Flurstück 17 und 29 bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4, entlang dieser Flurgrenze
bis zur Grenze der Zone I, entlang der Grenze der Zone I in westlicher Richtung
bis zum Maargewässer, 40 m in nordwestlicher, 519 m in westlicher und 161 m in
südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 83, entlang dem Weg Flurstück 83 bis
zum Ausgangspunkt.
2. Zur
Zone II gehören nicht die sie begrenzenden Wege.
§ 3
Zweck der
Unterschutzstellung ist die Erhaltung:
1. des größten vulkantektonischen Senkungsrichters
der Westeifel mit seiner Randzone, in der die von ihm ausgeworfenen
basaltischen Tuffe mit Olivinbomben und anderen Ultrabasiten –vermischt mit
Sedimentmaterial- vorhanden sind, wegen seiner geologischen Bedeutung,
landschaftlichen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
2. und Stabilisierung des Maargewässers (Zonen I
und II) mit seinen wechselfeuchten Randbereichen als Lebensraum, insbesondere
Rückzugsgebiet und Regenerationszentrum seltener und bestandsbedrohter Tier-
und Pflanzengemeinschaften;
3. des Laubwaldbestandes im Bereich des
Maarkessels.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende
Handlungen verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten
oder zu erweitern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen oder zu
erweitern, einschließlich von Schrottlagerplätzen,
3. Abstell-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt-, Bade- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern,
4. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern,
6. Lavasandgruben sowie sonstige
Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,
7. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder
umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
8. Maßnahmen durchzuführen, die zu einer
Absenkung des Maar- oder Grundwasserspiegels führen,
9 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem
öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zu fahren oder zu parken,
10. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
11. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
12. im
Bereich des Maarkessels aufzuforsten, mit Ausnahme von einheimischen
Laubgehölzen und bei standortbedingtem Ausfall des Laubholzes mit einem
geringen Anteil von Lärche,
13. im
Bereich des Maarkessels Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,
14. Abfälle
aller Art zu lagern oder abzulagern oder das Schutzgebiet sonst zu
verunreinigen.
(2) Darüber hinaus ist es in der Zone II (§ 2
Abs. 5 Nr. 1) verboten:
1. landwirtschaftliche
Nutzung zu betreiben, mit Ausnahme einer extensiven Grünlandbewirtschaftung
ohne Düngung und Biozideinsatz,
2. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
3. Wasserfahrzeuge
aller Art ohne Genehmigung der Landespflegebehörde einzubringen; als Ausnahme
hiervon wird der Gemeinde Meerfeld gestattet 10 Boote (keine Motorboote oder
Surfbretter) einzubringen oder einbringen zu lassen,
4. Wasserfahrzeuge
außerhalb des Bootsstegs einzulassen oder herauszunehmen,
5. von
Ufergrundstücken aus zu baden, die außerhalb des gemeindeeigenen Badeplatzes,
Flur 4, Flurstück 20, liegen,
6. mehr
als 12 Anglerstege zu errichten.
(3) 1. In
dem Bereich der Zone II wird die Ausübung der Fischerei insoweit eingeschränkt,
als das An- und Zufüttern sowie die Seedüngung verboten sind; ausgenommen
hiervon ist das Anfüttern mit lebenden Insektenlarven und Würmern (maximal 1 kg
pro Person und Tag).
2. Der
Fischbesatz sowie die Durchführung von Angelsportveranstaltungen bedürfen der
Genehmigung der Landespflegebehörde.
(4) Ferner ist es in der Zone I (§ 2 Abs. 4 Nr.
1) verboten:
1. diese
zu betreten,
2. jegliche
Art der Nutzung zu betreiben.
(5) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Fremdenverkehrsanlagen
zu errichten oder zu erweitern,
2. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
3. Parkplätze
oder Liegewiesen anzulegen,
4. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
5. Wald
zu roden.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen
außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,
2. die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Errichtung
von Weidezäunen, Viehhütten und Geräteschuppen,
3. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Errichtung von
forstlichen Kulturzäunen und der Aufstellung von Waldarbeiterschutzwagen mit
den Einschränkungen der Nr. 12 und 13,
4. den
Betrieb und die Instandhaltung der Fernmeldeanlagen und des
Fernsehfrequenzumsetzers.
(2) § 4 Abs. 1 und 4 sind nicht anzuwenden auf
den Betrieb und die Instandhaltung der Freileitung und des
Niederspannungsfreileitungsnetzes einschließlich der Beseitigung von
unerwünschtem Aufwuchs.
(3) § 4 Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf die von
der Landespflegebehörde genehmigten Fischbesatzmaßnahmen im Maarabfluss.
(4) § 4 Abs. 4 Nr. 2 ist nicht anzuwenden auf
das Auswerfen von Angeln in die besonders geschützte Wasserfläche vom Boot aus
vor der Absperrung in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. und 01.08. bis 31.12.
eines jeden Jahres.
(5) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen
oder Handlungen.
(6) § 4 berührt nicht die Rechte der Deutschen
Bundespost aus dem Telegrafenwegegesetz.
§ 7
Ordnungswidrig
i.S. des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet
oder erweitert,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert,
3. §
4 Abs. 1 Nr. 3 Abstell-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt-, Bade- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert,
4. §
4 Abs. 1 Nr. 4 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder
Aufschütten verändert,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 Lavasandgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anlegt oder
erweitert,
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer
verändert,
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 Maßnahmen durchführt, die zu einer Absenkung des Maar- oder
Grundwasserspiegels führen,
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze fährt oder parkt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 im Bereich des Maarkessels
mit anderen Gehölzen als mit Laubgehölzen aufforstet,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 im Bereich des Maarkessels
Laubwald in Nadelwald umwandelt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Abfälle aller Art lagert
oder ablagert oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 1 landwirtschaftliche Nutzung
betreibt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Feuer anzündet oder
unterhält,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Wasserfahrzeuge aller Art
einbringt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Wasserfahrzeuge außerhalb
des Bootsstegs einlässt oder herausnimmt,
19. § 4 Abs. 2 Nr. 5 von Ufergrundstücken aus
badet, die außerhalb des gemeindeeigenen Badeplatzes liegen,
20. § 4 Abs. 2 Nr. 6 mehr als 12 Anglerstege
errichtet,
21. § 4 Abs. 3 Nr. 1 an- oder zufüttert oder
Seedüngung vornimmt,
22. § 4 Abs. 3 Nr. 2 Fische einsetzt oder
Angelsportveranstaltungen durchführt,
23. § 4 Abs. 4 Nr. 1 die Zone I betritt,
24. § 4 Abs. 4 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung
betreibt,
25. § 4 Abs. 5 Nr. 1 Fremdenverkehrsanlagen
errichtet oder erweitert,
26. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
27. § 4 Abs. 5 Nr. 3 Parkplätze oder Liegewiesen
anlegt,
28. § 4 Abs. 5 Nr. 4 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
29. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Wald rodet.
§ 8
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den
02. Dezember 1985 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer