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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Dachslöcher bei Bergweiler“

 

Landkreis Bernkastel-Wittlich

vom 29. August 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66, BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBL. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Dachslöcher bei Bergweiler“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 0,9 ha und umfasst in der Gemarkung Bergweiler, Flur 3, das Flurstück Nr. 19/9 teilweise (die als Kiesgrube eingetragene Teilfläche).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung einer nährstoffarmen Stillwasserfläche mit ihren Verlandungszonen in einem ehemaligen Kiesgrubengebiet als Lebensraum seltener und bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzengesellschaften.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. die geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,

2. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

3. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

4. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

5. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

6. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

7. nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

9. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1. die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung im Bereich der Böschung; ausgenommen ist das Einbringen von organischem oder mineralischem Dünger sowie das Verwenden von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmitteln,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und Wildäckern.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,

2. § 4 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,

3. § 4 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

4. § 4 Nr. 4 in den Wasserhaushalt eingreift,

5. § 4 Nr. 5 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

6. § 4 Nr. 6 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

7. § 4 Nr. 7 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

9. § 4 Nr. 9 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 29. August 1986                                  Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer