23107
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis
Bernkastel-Wittlich
vom 29. August 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04. März 1983 (GVBl. S. 66,
BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979
(GVBL. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Dachslöcher bei Bergweiler“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 0,9 ha und umfasst in der Gemarkung
Bergweiler, Flur 3, das Flurstück Nr. 19/9 teilweise (die als Kiesgrube
eingetragene Teilfläche).
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung einer nährstoffarmen Stillwasserfläche mit ihren Verlandungszonen
in einem ehemaligen Kiesgrubengebiet als Lebensraum seltener und
bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzengesellschaften.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. die
geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,
2. jegliche
Art der Nutzung zu betreiben,
3. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
4. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
5. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
6. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
7. nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
9. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
§ 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die von der Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung
im Bereich der Böschung; ausgenommen ist das Einbringen von organischem oder
mineralischem Dünger sowie das Verwenden von Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmitteln,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
ausgenommen die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen und Wildäckern.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,
2. § 4
Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,
3. § 4 Nr. 3
Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
4. § 4 Nr. 4
in den Wasserhaushalt eingreift,
5. § 4 Nr. 5 Pflanzen aller Art oder Teile von
ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf
sonstige Weise beschädigt,
6. § 4 Nr. 6
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
7. § 4 Nr. 7
nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder
beschädigt,
9. § 4 Nr. 9
Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 29. August 1986 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer