23111
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
"Mesenberg bei Wittlich“
Landkreis
Bernkastel-Wittlich
vom
9.12.2004
Aufgrund
des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.2.2001 (GVBl. S. 29)
wird verordnet:
§ 1
Der in §
2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet
trägt die Bezeichnung "Mesenberg bei Wittlich“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
152 ha und umfasst in den
Gemarkungen
Wittlich
Flur 11,
die
Flurstücke Nrn. ½, 2/2 und 3/1
Flur 12,
die
Flurstücke Nrn. 20/1, 39, 40, 41/1, 42, 64/1 (Weg), 64/4
Flur 18,
die
Flurstücke Nrn. 44/1, 45/1 und 47/1,
Flur 50,
die
Flurstücke Nrn. 61 tlw., 62 tlw (Weg)
Dreis
Flur 5,
das
Flurstück Nr. 11,
Bergweiler
Flur 7,
das
Flurstück Nr. 32.
(2) Das
Naturschutzgebiet ist in der beigefügten Karte (Ausschnittvergrößerung M 1:10
000 aus der Topogr. Karte M 1:25000, Bl.Nr. 6007) kenntlich gemacht. Diese Karte ist Bestandteil der
Rechtsverordnung.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung und Entwicklung des durch den Wechsel von vegetationslosen
offenen Sandflächen bzw. Rohbodenflächen,
Sandpionierflure, Ginsterheiden, Magerrasen; Brachflächen
unterschiedlichster Art, Streuobstwiesen, Hohlwegen, Hecken, Gebüsch- und gut
ausgeprägten Waldrandformationen, alt- und todholzreichen Laubmischwäldern,
Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren, temporären Stillgewässern reich
strukturierten Gebietes im Naturraum Wittlicher Senke
-
als Lebensraum seltener, zum Teil gefährdeter,
wildlebender Tierarten sowie als Standort seltener, zum Teil gefährdeter
wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften
-
wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden
Schönheit
-
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und
landeskundlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
- eine wirtschaftliche, gewerbliche oder
sonstige Nutzung auszuüben,
- die Wege zu verlassen,
- mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu
fahren
- bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu
erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen,
- Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
vorhandene zu erweitern oder zu erneuern,
- Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder
vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,
- zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen,
wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
- Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
- die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
- Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen oder Markierungen anzubringen
- Straßen oder Wege neu zu bauen sowie
auszubauen,
- Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
- organischen, chemisch-synthetischen oder
mineralischen Dünger aufzubringen,
- Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder
umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
- in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder
Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
- Wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
- gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
- Landschaftsbestandteile wie Hecken,
Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder
Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,
- gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
- wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist -, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen,
- außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu
reiten,
- Motorsportveranstaltungen, Rallyes, Volksläufe
oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen,
- Modellflugzeuge oder -fahrzeuge zu betreiben,
- zu lärmen,
- Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
- Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
- wissenschaftliche Untersuchungen oder
Exkursionen durchzuführen,
- Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz-, oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
- Wege neu zu bauen,
- Flächen erstmals aufzuforsten.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4
ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten Maßnahmen zur Erforschung,
Pflege- und Entwicklung des naturschutzgebietes.
(2) § 4
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
- die ordnungsgemäße land- forstwirtschaftliche
Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 13 und mit Ausnahme der
Rodung von Wald, der Umwandlung von Laubwald in Nadelwald,
- die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ,
- die Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen,
- die Unterhaltung der Wege,
- den Betrieb, die Unterhaltung und Wartung des
vorhandenen Sandrückhaltebeckens sowie vorhandener Ver- und
Entsorgungsleitungen und –anlagen.
(3) Von
den Verbotsbestimmungen des § 4 Abs. 1 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im
Einzelfall auf Antrag Befreiung erteilt werden.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40
Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
- § 4 Abs.1 Nr. 1 eine wirtschaftliche,
gewerbliche oder sonstige Nutzung ausübt,
- § 4 Abs. 1 Nr.2 die Wege verlässt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit Fahrzeugen aller Art
außerhalb der Wege fährt
- § 4 Abs. 1 Nr. 4 bauliche Anlagen aller Art
errichtet, erweitert oder umgestaltet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 5 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert,
- § 4 Abs.1 Nr. 6 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-,
Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
- § 4 Abs.1 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen
oder Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 8 Abfälle aller Art einbringt,
entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 9 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
- § 4
Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt oder
Markierungen anbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut
bzw. ausbaut,
- § 4 Abs. 1 Nr. 12 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 13 organischen,
chemischsynthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,
- § 4 Abs.1 Nr. 14 Gewässer herstellt, beseitigt
oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
- § 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Wasserhaushalt
eingreift
- § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 17 gebietsfremde, nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 18 Landschaftsbestandteile wie
Hecken, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, - reihen, Einzelbäume
oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,
- § 4 Abs.1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt
oder ansiedelt,
- § 4 Abs.1 Nr. 20 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen,
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt,
beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-,
Brut-, wohn- und Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch
ähnliche Handlungen stört,
- § 4 Abs. 1 Nr. 21 außerhalb der ausgewiesenen
Reitwege reitet,
- § 4 Abs. 1 Nr. 22 Motorsportveranstaltungen,
Rallyes, Volksläufe oder ähnliche
Veranstaltungen durchführt,
- § 4Abs. 1 Nr. 23 Modellflugzeuge oder -fahrzeuge betreibt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 24 lärmt,
- § 4 Abs. 1 Nr. 25 Feuer anzündet oder
unterhält,
- § 4 Abs. 1 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet,
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 wissenschaftliche
Untersuchungen oder Exkursionen durchführt,
- § 4 Abs. 2 Nr. 2 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
- § 4 Abs.2 Nr. 3 Wege neu baut,
- § 4 Abs. 2 Nr. 4 Flächen erstmals aufforstet.
§ 8
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Koblenz,
den 9. Dezember 2004
Az.:
424-1.231.11
Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord
Der
Präsident
Hans
Dieter Gassen
Staatsanzeiger
vom 17.1.2005, Seite 4