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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

"Mesenberg bei Wittlich“

 

Landkreis Bernkastel-Wittlich

vom 9.12.2004

 

Aufgrund des § 21 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.2.2001 (GVBl. S. 29) wird verordnet:

 

 

                             § 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Mesenberg bei Wittlich“.

 

 

                             § 2

 

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 152 ha und umfasst in den

Gemarkungen

 

Wittlich

Flur 11,

die Flurstücke Nrn.  ½,  2/2 und 3/1

Flur 12,

die Flurstücke Nrn. 20/1, 39, 40, 41/1, 42, 64/1 (Weg), 64/4

Flur 18,

die Flurstücke Nrn. 44/1, 45/1 und 47/1,

Flur 50,

die Flurstücke Nrn. 61 tlw., 62 tlw (Weg)

 

Dreis

Flur 5,

das Flurstück Nr. 11,

 

Bergweiler

Flur 7,

das Flurstück Nr. 32.

 

 

(2) Das Naturschutzgebiet ist in der beigefügten Karte (Ausschnittvergrößerung M 1:10 000 aus der Topogr. Karte M 1:25000, Bl.Nr. 6007)  kenntlich gemacht. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung.

 

 

                             § 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des durch den Wechsel von vegetationslosen offenen Sandflächen bzw. Rohbodenflächen,  Sandpionierflure, Ginsterheiden, Magerrasen; Brachflächen unterschiedlichster Art, Streuobstwiesen, Hohlwegen, Hecken, Gebüsch- und gut ausgeprägten Waldrandformationen, alt- und todholzreichen Laubmischwäldern, Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren, temporären Stillgewässern reich strukturierten Gebietes im Naturraum Wittlicher Senke

-          als Lebensraum seltener, zum Teil gefährdeter, wildlebender Tierarten sowie als Standort seltener, zum Teil gefährdeter wildwachsender Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften

-          wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit

-          aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen.

 

 

                             § 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

  1. eine wirtschaftliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung auszuüben,
  2. die Wege zu verlassen,
  3. mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege zu fahren
  4. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu erweitern oder wesentlich umzugestalten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
  5. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen, vorhandene zu erweitern oder zu erneuern,
  6. Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einzurichten oder zu erweitern,
  7. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
  8. Abfälle aller Art einzubringen, zu entsorgen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
  9. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
  10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen oder Markierungen anzubringen
  11. Straßen oder Wege neu zu bauen sowie auszubauen,
  12. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
  13. organischen, chemisch-synthetischen oder mineralischen Dünger aufzubringen,
  14. Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder ihre Ufer zu verändern,
  15. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder Absenkung des Grundwasserspiegels führen können sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
  16. Wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

 

  1. gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einzubringen,
  2. Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, -reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs zu schädigen, zu beseitigen oder zu zerstören,
  3. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
  4. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist -,  Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  5. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege zu reiten,
  6. Motorsportveranstaltungen, Rallyes, Volksläufe oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen,
  7. Modellflugzeuge oder  -fahrzeuge zu betreiben,
  8. zu lärmen,
  9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
  10. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

  1. wissenschaftliche Untersuchungen oder Exkursionen durchzuführen,
  2. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz-, oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
  3. Wege neu zu bauen,
  4. Flächen erstmals aufzuforsten.

 

 

                             § 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

      § 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen zur Erforschung,   Pflege- und Entwicklung des naturschutzgebietes.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

  1. die ordnungsgemäße land- forstwirtschaftliche Bodennutzung mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 13 und mit Ausnahme der Rodung von Wald, der Umwandlung von Laubwald in Nadelwald,
  2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd ,
  3. die Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen,
  4. die Unterhaltung der Wege,
  5. den Betrieb, die Unterhaltung und Wartung des vorhandenen Sandrückhaltebeckens sowie vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen und –anlagen.

 

(3) Von den Verbotsbestimmungen des § 4 Abs. 1 kann nach Maßgabe des § 38 LPflG im Einzelfall auf Antrag Befreiung erteilt werden.

 

 

                             § 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

  1. § 4 Abs.1 Nr. 1 eine wirtschaftliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung ausübt,
  2. § 4 Abs. 1 Nr.2  die Wege verlässt,
  3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit Fahrzeugen aller Art außerhalb der Wege fährt
  4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 bauliche Anlagen aller Art errichtet, erweitert oder umgestaltet,
  5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt, vorhandene erweitert oder erneuert,
  6. § 4 Abs.1 Nr. 6 Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder vergleichbare Plätze einrichtet oder erweitert,
  7. § 4 Abs.1 Nr. 7 lagert, zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
  8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Abfälle aller Art einbringt, entsorgt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
  9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
  10. §  4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt oder Markierungen anbringt,
  11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut bzw. ausbaut,
  12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
  13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 organischen, chemischsynthetischen oder mineralischen Dünger aufbringt,
  14. § 4 Abs.1 Nr. 14 Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder ihre Ufer verändert,
  15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Wasserhaushalt eingreift
  16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildwachsende Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
  17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 gebietsfremde, nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,
  18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Landschaftsbestandteile wie Hecken, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Baumgruppen, - reihen, Einzelbäume oder Uferbewuchs schädigt, beseitigt oder zerstört,
  19. § 4 Abs.1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
  20. § 4 Abs.1 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur entnimmt,

 

beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, wohn- und Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört,

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 21 außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet,
  2. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Motorsportveranstaltungen, Rallyes, Volksläufe oder ähnliche       Veranstaltungen  durchführt,
  3. § 4Abs. 1 Nr. 23 Modellflugzeuge oder  -fahrzeuge betreibt,
  4. § 4 Abs. 1 Nr. 24 lärmt,
  5. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Feuer anzündet oder unterhält,
  6. § 4 Abs. 1 Nr. 26 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
  7. § 4 Abs. 2 Nr. 1 wissenschaftliche Untersuchungen oder Exkursionen durchführt,
  8. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
  9. § 4 Abs.2 Nr. 3 Wege neu baut,
  10. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Flächen erstmals aufforstet.

 

                             § 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Koblenz, den 9. Dezember 2004

 

Az.: 424-1.231.11

Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Der Präsident

Hans Dieter Gassen

 

 

 

Staatsanzeiger vom 17.1.2005, Seite 4