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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Scharren bei Dockendorf“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 28. Februar 1983

 

Auf Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05.Februar 1979 (GVBl. S. 36), BS 791 –1) wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

Es trägt die Bezeichnung „Scharren bei Dockendorf“.

 

§ 2

Das Naturschutzgebiet umfasst in der Gemarkung Dockendorf, Flur 5, die Flurstücke 65 und 95.

 

 

§ 3

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung der Keupterkuppe mit ihren Hängen aus geologischen Gründen und als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter Tier und Pflanzen.

 

 

§ 4

Im Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:

 

 1. Bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

 2. Stell-, Park-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;

 3. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen;

 4. Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen zu errichten;

 5. Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme zu verlegen;

 6. Materiallagerplätze anzulegen oder zu erweitern, einschließlich von Schrottlagerplätzen;

 7. feste oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise zu verunreinigen;

 8. Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern sowie sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern;

 9. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern;

10.    Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;

11.    Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern;

12.    zu zelten oder zu lagern sowie Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen;

13.    die geschützten Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren;

14.    bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze oder Felsen zu beseitigen oder zu beschädigen;

15.    wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, wie Larven, Puppen und Eier oder ihre Nester oder sonstigen Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

17.    mit organischem oder mineralischen Dünger zu düngen oder Biozide zu verwenden;

18.    forstwirtschaftliche Nutzung auszuüben sowie jedwedes Holz zu beseitigen;

19.    landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben;

20.    zu reiten.

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen, die das Landschaftsbild

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und Handlungen.

 

§ 7

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder ändert;

 2. § 4 Nr. 2 Stell-, Park- sowie Zelt- oder Campingplätze anlegt oder erweitert;

 3. § 4 Nr. 3 Straßen und Wege neu baut oder ausbaut;

 4. § 4 Nr. 4 Energiefreileitungen oder sonstige freie Drahtleitungen errichtet;

 5. § 4 Nr. 5 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme verlegt;

 6. § $ Nr. 6 Materiallagerplätze (einschl. Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert;

 7. § 4 Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das Schutzgebiet auf sonstige Weise verunreinigt;

 8. § 4 Nr. 8 Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert;

 9. § 4 Nr. 9 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;

10.    § 4 Nr. 10 Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert;

11.    § 4 Nr. 11 Bodenbestandteile einbringt oder abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere Weise verändert;

12.§ 4 Nr. 12 zeltet oder lagert, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;

13.    § 4 Nr. 13 die geschützten Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art befährt;

14.    § 4 Nr. 14 bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze oder Felsen beseitigt oder beschädigt;

15.    § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt;

16.    § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt oder tötet, ihre Larven, Puppen oder Einer oder ihre Nester oder sonstigen Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;

17.    § 4 Nr. 17 mit organischem oder mineralischen Dünger düngt oder Biozide verwendet;

18.    § 4 Nr. 18 forstliche Nutzung ausübt oder jedwedes Holz (einschl. Totholz) entfernt, verbrennt oder auf sonstige Weise beseitigt;

19.    § 4 Nr. 19 landwirtschaftliche Nutzung betreibt;

20.    § 4 Nr. 20 reitet.

 


§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 28.02.1983

Az.: 554 – 331

                                                               Bezirksregierung Trier

                                                               (G. Schwetje)

                                                               Regierungspräsident