23201
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 28. Februar 1983
Auf
Grund des § 21 des Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
(Landespflegegesetz – LPflG -) in der Fassung vom 05.Februar 1979 (GVBl. S.
36), BS 791 –1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Es
trägt die Bezeichnung „Scharren bei Dockendorf“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet umfasst in der Gemarkung Dockendorf, Flur 5, die Flurstücke
65 und 95.
§ 3
Zweck
der Unterschutzstellung ist die Erhaltung der Keupterkuppe mit ihren Hängen aus
geologischen Gründen und als Lebensraum seltener in ihrem Bestand bedrohter
Tier und Pflanzen.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet sind folgende Handlungen verboten:
1. Bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner
Baugenehmigung bedürfen;
2. Stell-,
Park-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen oder zu erweitern;
3. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen;
4. Energiefreileitungen
oder sonstige freie Drahtleitungen zu errichten;
5. Leitungen
unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder
Wärme zu verlegen;
6. Materiallagerplätze
anzulegen oder zu erweitern, einschließlich von Schrottlagerplätzen;
7. feste
oder flüssige Abfälle abzulagern, Autowracks abzustellen oder das Schutzgebiet
auf sonstige Weise zu verunreinigen;
8. Verkaufsstände
aufzustellen oder zu erweitern sowie sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten
oder zu erweitern;
9. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern;
10. Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern;
11. Bodenbestandteile einzubringen oder
abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen durchzuführen oder die Bodengestalt auf
andere Weise zu verändern;
12. zu zelten oder zu lagern sowie Wohnwagen oder
Wohnmobile aufzustellen;
13. die geschützten Flächen mit Kraftfahrzeugen
aller Art zu befahren;
14. bedeutsame Landschaftsbestandteile wie
Feldgehölze oder Felsen zu beseitigen oder zu beschädigen;
15. wildwachsende Pflanzen aller Art zu
entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen;
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsstadien, wie Larven, Puppen und Eier
oder ihre Nester oder sonstigen Brut- und Wohnstätten fortzunehmen oder zu
beschädigen;
17. mit organischem oder mineralischen Dünger zu
düngen oder Biozide zu verwenden;
18. forstwirtschaftliche Nutzung auszuüben sowie
jedwedes Holz zu beseitigen;
19. landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben;
20. zu reiten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen
Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen, die das
Landschaftsbild
(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen
und Handlungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder
ändert;
2. § 4 Nr. 2 Stell-, Park- sowie Zelt- oder
Campingplätze anlegt oder erweitert;
3. § 4 Nr. 3 Straßen und Wege neu baut oder
ausbaut;
4. § 4 Nr. 4 Energiefreileitungen oder sonstige
freie Drahtleitungen errichtet;
5. § 4
Nr. 5 Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl,
Elektrizität oder Wärme verlegt;
6. § $
Nr. 6 Materiallagerplätze (einschl. Schrottlagerplätze) anlegt oder erweitert;
7. § 4
Nr. 7 feste oder flüssige Abfälle ablagert, Autowracks abstellt oder das
Schutzgebiet auf sonstige Weise verunreinigt;
8. § 4
Nr. 8 Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen
errichtet oder erweitert;
9. § 4
Nr. 9 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert;
10. § 4 Nr. 10 Erdaufschlüsse anlegt oder
erweitert;
11. § 4 Nr. 11 Bodenbestandteile einbringt oder
abbaut, Sprengungen oder Bohrungen durchführt oder die Bodengestalt auf andere
Weise verändert;
12.§ 4 Nr.
12 zeltet oder lagert, Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt;
13. § 4 Nr. 13 die geschützten Flächen mit
Kraftfahrzeugen aller Art befährt;
14. § 4 Nr. 14 bedeutsame
Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze oder Felsen beseitigt oder beschädigt;
15. § 4 Nr. 15 wildwachsende Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt;
16. § 4 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie fängt oder tötet, ihre Larven, Puppen oder Einer oder ihre Nester oder
sonstigen Brut- und Wohnstätten fortnimmt oder beschädigt;
17. § 4 Nr. 17 mit organischem oder
mineralischen Dünger düngt oder Biozide verwendet;
18. § 4 Nr. 18 forstliche Nutzung ausübt oder
jedwedes Holz (einschl. Totholz) entfernt, verbrennt oder auf sonstige Weise
beseitigt;
19. § 4 Nr. 19 landwirtschaftliche Nutzung
betreibt;
20. § 4 Nr. 20 reitet.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in
Kraft.
Trier, den 28.02.1983
Az.: 554 – 331
Bezirksregierung
Trier
(G.
Schwetje)
Regierungspräsident