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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rohrvenn“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 20. September 1983

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791 – 1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792 – 1), wird verordnet:

 

§ 1

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

 

Es trägt die Bezeichnung „Rohrvenn“.

 

§ 2

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 28 ha und umfasst in der Gemarkung Rodt, Flur 4, die Flurstücke 5/2 teilweise (den südostwärts des Vennweges gelegenen Teil), 4/7 teilweise (nordwestliche Begrenzung durch Vennweg, im Süden bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 14/Flurstück 40/2), 21/4, 32/5, 40/2 teilweise (nördliche Begrenzung durch Vennweg), 58/27 und 273/19.

 

§ 3

Zweck der Unterschutzstellung ist die –Erhaltung einer für die Schneeeifel typischen Feuchtheide mit ihrer seltenen und schutzwürdigen Flora und Fauna.

 

§ 4

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

  1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in Abs. 2 Nr. 2 genannten,

  2.   Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,

  3.   Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern,

  4.   Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

  5.   zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

  6.   die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

  7.   die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,

  8.   zu reiten,

  9.   Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

10.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

11.    Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

12.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

13.    fließende oder stehende Gewässer anzulegen, auszubauen oder zu verändern oder ihre Ufer zu verändern,

14.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,

15.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

16.    Biozide zu verwenden,

17.    Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

18.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu verletzen, sie zu fangen oder zu töten, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie mutwillig zu beunruhigen, insbesondere sie beim Brutgeschäft zu fotografieren, zu filmen, an der Brutstelle Tonaufnahmen herzustellen oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise zu stören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

19.    landwirtschaftliche Nutzung auszuüben,

20.    Modellflugzeuge zu betreiben,

21.    zu lärmen,

22.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

  1.   Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen,

  2.   bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit der Wassergewinnung stehen, zu errichten oder zu erweitern,

  3.   Exkursionen durchzuführen,

  4.   wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.

 

§ 5

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 (1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1.   die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Anlage von Wildäckern sowie die Durchführung von Wildfütterungen,

  2.   die ordnungsgemäße Ausübung der Forstwirtschaft, ausgenommen das Erstaufforsten von Flächen,

  3.   die öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange,

  4.   Instandsetzungsmaßnahmen an den bestehenden Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen sowie dem vorhandenen Postfernmeldekabel.

 

(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.

 

§ 7

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

  2.   § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,

  3.   § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert oder ablagert,

  4.   § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

  5.   § 4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

  6.   § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

  7.   § 4 Abs. 1 Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,

  8.   § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet,

  9.   § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen erstmals aufforstet,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 fließende oder stehende Gewässer anlegt, ausbaut oder verändert oder ihre Ufer verändert,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder das Oberflächen- oder Grundwasser ableitet, zu Tage fördert oder entnimmt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Biozide verwendet,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren nachstellt, sie verletzt, fängt oder tötet, Vorrichtungen zu ihrem Fang anbringt, sie mutwillig beunruhigt, insbesondere sie beim Brutgeschäft fotografiert oder filmt, an der Brutstelle Tonaufnahmen herstellt oder das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise stört, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut- oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 landwirtschaftliche Nutzung ausübt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Modellflugzeuge betreibt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen

  1.   § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- und Entsorgungsleitungen verlegt,

  2.   § 4 Abs. 2 Nr. 2 bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit der Wassergewinnung stehen, errichtet oder erweitert,

  3.   § 4 Abs. 2 Nr. 3 Exkursionen durchführt,

  4.   § 4 Abs. 2 Nr. 4 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.

 

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 20. September 1983                                     Bezirksregierung Trier

Az.: 554 – 329                                                  In Vertretung

                                                                       Meurer