23202
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 20. September 1983
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66), BS 791 – 1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5.
Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792 – 1), wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Es
trägt die Bezeichnung „Rohrvenn“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 28 ha und umfasst in der Gemarkung
Rodt, Flur 4, die Flurstücke 5/2 teilweise (den südostwärts des Vennweges
gelegenen Teil), 4/7 teilweise (nordwestliche Begrenzung durch Vennweg, im
Süden bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 14/Flurstück 40/2), 21/4, 32/5, 40/2
teilweise (nördliche Begrenzung durch Vennweg), 58/27 und 273/19.
§ 3
Zweck
der Unterschutzstellung ist die –Erhaltung einer für die Schneeeifel typischen
Feuchtheide mit ihrer seltenen und schutzwürdigen Flora und Fauna.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
mit Ausnahme der in Abs. 2 Nr. 2 genannten,
2. Materiallagerplätze
anzulegen, einschließlich von Schrottlagerplätzen,
3. Abfälle
aller Art zu lagern oder abzulagern,
4. Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
5. zu
lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände
aufzustellen,
6. die
bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu
verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
7. die
geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
8. zu
reiten,
9. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
10. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
11. Straßen oder Wege neu zu bauen oder
auszubauen,
12. Flächen erstmalig aufzuforsten,
13. fließende oder stehende Gewässer anzulegen,
auszubauen oder zu verändern oder ihre Ufer zu verändern,
14. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,
15. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
16. Biozide zu verwenden,
17. Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen
oder zu beschädigen,
18. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
verletzen, sie zu fangen oder zu töten, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anzubringen, sie mutwillig zu beunruhigen, insbesondere sie beim Brutgeschäft
zu fotografieren, zu filmen, an der Brutstelle Tonaufnahmen herzustellen oder
das Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise zu stören, ihre
Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen
Brut- oder Wohnstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
19. landwirtschaftliche Nutzung auszuüben,
20. Modellflugzeuge zu betreiben,
21. zu lärmen,
22. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver-
und Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. bauliche
Anlagen, die im Zusammenhang mit der Wassergewinnung stehen, zu errichten oder
zu erweitern,
3. Exkursionen
durchzuführen,
4. wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Anlage von Wildäckern sowie
die Durchführung von Wildfütterungen,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Forstwirtschaft, ausgenommen das Erstaufforsten von
Flächen,
3. die
öffentliche Grundwasserförderung im genehmigten Umfange,
4. Instandsetzungsmaßnahmen
an den bestehenden Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen sowie dem
vorhandenen Postfernmeldekabel.
(2)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen oder Handlungen.
§ 7
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze
(einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art lagert
oder ablagert,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
5. §
4 Abs. 1 Nr. 5 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
6. §
4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
7. §
4 Abs. 1 Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt,
8. §
4 Abs. 1 Nr. 8 reitet,
9. §
4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Flächen erstmals
aufforstet,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 fließende oder stehende
Gewässer anlegt, ausbaut oder verändert oder ihre Ufer verändert,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 in den Wasserhaushalt
eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder das Oberflächen-
oder Grundwasser ableitet, zu Tage fördert oder entnimmt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Biozide verwendet,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie verletzt, fängt oder tötet, Vorrichtungen zu ihrem Fang
anbringt, sie mutwillig beunruhigt, insbesondere sie beim Brutgeschäft
fotografiert oder filmt, an der Brutstelle Tonaufnahmen herstellt oder das
Brutgeschäft oder die Aufzucht der Jungen auf andere Weise stört, ihre Puppen,
Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen, Nester oder sonstigen Brut-
oder Wohnstätten wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 landwirtschaftliche
Nutzung ausübt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Modellflugzeuge betreibt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet.
(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt
ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung entgegen
1. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- und
Entsorgungsleitungen verlegt,
2. §
4 Abs. 2 Nr. 2 bauliche Anlagen, die im Zusammenhang mit der Wassergewinnung
stehen, errichtet oder erweitert,
3. §
4 Abs. 2 Nr. 3 Exkursionen durchführt,
4. §
4 Abs. 2 Nr. 4 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und
Pflanzenwelt ausübt.
§ 8
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier,
den 20. September 1983 Bezirksregierung
Trier
Az.:
554 – 329 In
Vertretung
Meurer