23203
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
6. September 1984
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) –
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66),
BS 791/1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar
1979 (GVBl. S. 23, BS 792/1), wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.
Es
trägt die Bezeichnung „Ourschleife/Falkenstein“.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca.
270 ha und umfasst Teile der Gemarkung Waldhof-Falkenstein.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend am südlichsten
Punkt des Flurstückes 270, Flur 4, Gemarkung Waldhof-Falkenstein
(Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in nördlicher Richtung entlang der
Deutsch-Luxemburgischen Staatsgrenze bis zur Gemarkungsgrenze
Bauler/Waldhof-Falkenstein, entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Weg
Flurstück 196/1, Flur 4, Gemarkung Waldhof-Falkenstein, in der Flur 4 entlang
diesem Weg in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
188/Flurstück 189, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis
zur Flurstücksgrenze Flurstück 188/Flurstück 300/184, von dort in ostwärtiger
Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 188/Flurstück 300/184,
Flurstück 188/Flurstück 299/184, Flurstück 188/Flurstück 298/184 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 298/184/Flurstück 361/187, entlang dieser
Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
290/139/Flurstück 361/187, von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück
290/139 mit den Flurstücken 361/187, 360/187, 359/186, 358/186, 356/186,
355/185 und 354/185 bis zur Gemarkungsgrenze Bauler/Waldhof-Falkenstein, entlang
dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 287/133/Flurstück 290/139, Flur 4; von dort in westlicher Richtung
entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 287/133/Flurstück 290/139, Flurstück
287/133/Flurstück 291/139, Flurstück 288/133/Flurstück 291/139, Flurstück
289/133/Flurstück 291/139, Flurstück 289/133/ Flurstück 292/139, Flurstück
289/133/Flurstück 293/139, Flurstück 289/133/Flurstück 140 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 289/133/Flurstück 335/134; von dort weiter in westlicher Richtung
entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 289/133 mit den Flurstücken 335/134 und
334/134 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 126/Flurstück 289/133; entlang
dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 127/Flurstück 289/133; in nördlicher Richtung weiter entlang den Flurstücksgrenzen
Flurstück 127 mit den Flurstücken 289/133, 288/133 und 287/133 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 86/Flurstück 332/132; von dort in ostwärtiger
Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 86/Flurstück 332/132, Flurstück
86/Flurstück 274/131 und Flurstück 85 mit den Flurstücken 274/131, 130, 129 und
128 bis zur Gemarkungsgrenze Bauler/Waldhof-Falkenstein, entlang dieser Gemarkungsgrenze
in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 64/3/Flurstück 64/4,
Flur 4; von dort in nördlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück
64/3/Flurstück 64/4, Flurstück 64/1/Flurstück 64/2, Flurstück 57/Flurstück
337/58, Flurstück 57/Flurstück 336/58 und Flurstück 57/Flurstück 280/56 bis zur
Gemarkungsgrenze Bauler/
Waldhof-Falkenstein;
entlang dieser Gemarkungsgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 4/Flurstück 280/56, Flur 4; entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 4/Flurstück 5; von dort entlang den
Flurstücksgrenzen Flurstück 4 mit den Flurstücken 5, 6, 7, 8, 9 und 10 in
nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 3/Flurstück 11; entlang
dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur
4, entlang dieser Flurgrenze bis zur Gemarkungsgrenze
Bauler/Waldhof-Falkenstein, entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 55/Flurstück 57, Flur 3; in der Flur 3 entlang den
Flurstücksgrenzen Flurstück 55/Flurstück 57, Flurstück 55/Flurstück 56, Flurstück
55/Flurstück 60, Flurstück 54/2/Flurstück 60, Flurstück 54/2/Flurstück 136/61,
Flurstück 130/50/Flurstück 136/61, Flurstück 129/50/Flurstück 135/61 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 127/50/Flurstück 129/50; von dort in nördlicher
Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 129/50 mit den Flurstücken 127/50,
128/50, 122/46, 123/45 und 44, weiter entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück
44/Flurstück 129/50, Flurstück 44/Flurstück 130/50, Flurstück 44/Flurstück
131/50 und Flurstück 43/Flurstück 131/50 bis zur Gemarkungsgrenze Bauler/
Waldhof-Falkenstein,
entlang dieser Gemarkungsgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 36/29/Flurstück 43; entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 43 mit
den Flurstücken 36/29, 36/27, 36/9, 36/8 und 161/36 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 119/42/Flurstück 161/36; von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück
119/42/Flurstück 161/36, Flurstück 119/42/Flurstück 151/37, Flurstück
118/42/Flurstück 151/37, Flurstück 117/42/Flurstück 151/37 und Flurstück 151/37/Flurstück
152/42 bis zum Weg Flurstück 37/1; entlang dem Weg Flurstück 37/1 bis zur
Flurstücksgrenze 37/4/Flurstück 156/38, von dort entlang den Flurstücksgrenzen
Flurstück 37/4/Flurstück 156/38, Flurstück 29/14/Flurstück 156/38, Flurstück
22/Flurstück 29/14, Flurstück 7/Flurstück 22, Flurstück 7/Flurstück 8,
Flurstück 6/3/Flurstück 8, Flurstück 5/2/Flurstück 8, Flurstück 4/4/Flurstück
8, Flurstück 3/4/Flurstück 8, Flurstück 3/4/Flurstück 9, Flurstück
3/6/Flurstück 9, Flurstück 2/2/Flurstück 9 und Flurstück 2/2/Flurstück 145/10
bis zum Weg Flurstück 146/10; entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zum
Weg Flurstück 104/11, Flur 2; in der Flur 2 entlang dem Weg Flurstück 104/11 in
südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3, entlang dieser Flurgrenze
bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 24/Flurstück 69/27, Flur 2, von dort entlang
den Flurstücksgrenzen Flurstück 24/Flurstück 69/27, Flurstück 24/Flurstück
70/27, Flurstück 25/Flurstück 70/27, Flurstück 26/Flurstück 70/27, Flurstück
26/Flurstück 28, Flurstück 21/Flurstück 28, Flurstück 21/Flurstück 110/29,
Flurstück 112/30/Flurstück 110/29, Flurstück 112/30/Flurstück 111/30, Flurstück
112/30/Flurstück 30/1 bis zum Weg Flurstück 19, entlang diesem Weg in südlicher
Richtung bis zu seinem Ende; von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück
17/Flurstück 31, Flurstück 16/Flurstück 31, Flurstück 9/2/Flurstück 31, Flurstück
9/2/Flurstück 93/32, Flurstück 8/Flurstück 93/32, Flurstück 8/Flurstück 94/32,
Flurstück 4/2/Flurstück 94/32, Flurstück 88/2/Flurstück 94/32, Flurstück
87/2/Flurstück 94/32, Flurstück 87/2/Flurstück 101/33, Flurstück 87/2/Flurstück
102/33, Flurstück 87/2/Flurstück 96/33, Flurstück 86/2/Flurstück 96/33 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 34/Flurstück 86/2; von dort entlang den Grenzen des
Flurstücks 34 mit den Flurstücken 86/2, 83/2, 84/2, 62/2 und 61/2 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 35/Flurstück 61/2; von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück
35/Flurstück 61/2, Flurstück 36/Flurstück 61/2, Flurstück 37/2/Flurstück 61/2,
Flurstück 1/2/Flurstück 37/2 bis zur Gemarkungsgrenze Keppeshausen/Waldhof-Falkenstein;
entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Deutsch-Luxemburgischen Staatsgrenze,
entlang der deutschen Staatsgrenze am linken Stauufer flussabwärts bis zum
Ausgangspunkt.
(3) Zum
Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung
-
des Laubwaldökosystems mit seiner gut
ausgeprägten Vegetationszonierung und dem herausragenden Insektenreichtum sowie
der mosaikartig verzahnten Trockenrasen- und Heideflächen mit ihren typischen
Lebensgemeinschaften,
- der
natürlichen Bachläufe mit ihrer Flora und Fauna,
- des
landschaftsprägenden Charakters der Ourschleife.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten,
2. Materiallagerplätze
anzulegen, einschließlich Schrottlagerplätze,
3. Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
4. zu lagern, zu zelten
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
5. Abfälle aller Art zu
lagern oder abzulagern,
6. die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern
sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen, mit Ausnahme der in Abs. 2
genannten,
7. Einfriedungen aller Art
zu errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. fließende oder stehende
Gewässer anzulegen, auszubauen oder zu verändern oder ihre Ufer zu verändern,
10.
in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen
durchzuführen oder das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu
fördern oder zu entnehmen,
11.
Wald zu roden oder Flächen erstmalig aufzuforsten,
12.
Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,
13.
Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,
14.
wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,
15.
gebietsfremde Tiere oder nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
16.
wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu
töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu
fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu
zerstören oder zu beschädigen,
17.
mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen die Zuwegung zur
Burganlage für Besitzer und Anlieger der Burg Falkenstein sowie der Ouruferweg
von der Gemarkungsgrenze Keppeshausen/Waldhof-Falkenstein bis zum Bereich „Aufm
untersten Ewent“,
18.
zu reiten,
19.
zu lärmen,
20.
Modellfahrzeuge zu betreiben,
21.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten.
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver- und
Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen oder Wege neu zu
bauen oder auszubauen,
3. Baumaßnahmen
durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Ver- und Entsorgung stehen,
4. organischen oder
mineralischen Dünger einzubringen,
5. Biozide oder Herbizide
zu verwenden,
6. Erholungsanlagen zu
errichten,
7. Gestein für die
Restaurierung der Burganlage zu entnehmen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf
Anordnung der oberen Landespflegebehörde die
Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden. Dies gilt nicht für den
Bereich der Burganlage Falkenstein (Gemarkung Waldhof-Falkenstein, Flur 3,
Flurstücke 90 bis 95 und Flur 4, Flurstücke 37 und 38).
§ 6
(1) §
4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Bodennutzung mit den Einschränkungen der Nrn. 11 und 12,
2. eine extensive Grünlandbewirtschaftung
(Wiese, Weide, Streuobstanbau) im bisherigen Umfang und in der bisherigen
Nutzungsweise,
3. die ordnungsgemäße
Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des
Waldes, die das Landschaftsbild stören; die Anlage von Äsungsflächen bedarf der
Genehmigung der oberen Landespflegebehörde,
4. die Instandhaltung der
Freileitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs.
(2) §
4 ist nicht anzuwenden auf
1. die im Staatsvertrag
über die Errichtung von Wasserkraftanlagen an der Our zwischen dem
Großherzogtum Luxemburg und dem Land Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 1958 bereits
getroffenen Vereinbarungen und Regelungen, insbesondere in Bezug auf den
Ausbau, den Betrieb und die Unterhaltung des Pumpspeicherwerks einschließlich
der Arbeiten in Verbindung mit dem Vermessungsnetz und etwaigem ordnungsgemäßen
Anlegen bzw. Abbauen von Deponien im Interesse von Baumaßnahmen im Ourtal,
2. den Bereich der
Burganlage Falkenstein (Gemarkung Waldhof-Falkenstein, Flur 3, Flurstücke 90 bis
95 und Flur 4, Flurstücke 37 und 38), ausgenommen hiervon ist eine gewerbliche
Nutzung, diese bedarf der Genehmigung der oberen Landespflegebehörde,
3. die Instandhaltung von
Wanderwegen und Erholungsanlagen durch die Ortsgemeinde Waldhof-Falkenstein
4. die von der oberen
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Handlungen.
(3) § 4 Abs. 1 Nr. 9 gilt unabhängig von nach
anderen gesetzlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen nicht für die
Speisung des Burgweihers aus einer Quelle aus dem Gebiet „in der Weindell“ in
der bisherigen Form einschließlich notwendiger Erhaltungsmaßnahmen sowie die
Sicherung eines ordnungsgemäßen Abflusses des Baches, der im „Borndell“
entspringt und über „auf der Mühlbach“ zur Our fließt.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,
3. § 4
Abs. 1 nr. 3 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
7. § 4
Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 fließende oder stehende
Gewässer anlegt, ausbaut oder verändert oder ihre Ufer verändert,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 in den Wasserhaushalt
eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt, Oberflächen- oder
Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt,
11. §
4 Abs. 1 Nr. 11 Wald rodet oder Flächen erstmalig aufforstet,
12. §
4 Abs. 1 Nr. 12 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
13. §
4 Abs. 1 Nr. 13 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
14. §
4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere oder
nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt,
sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört
oder ihre Eier, Larven,
Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
17. §
4 Abs. 1 Nr. 17 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
18. §
4 Abs. 1 Nr. 18 reitet,
19. §
4 Abs. 1 Nr. 19 lärmt,
2o. §
4 Abs. 1 Nr. 20 Modellfahrzeuge betreibt,
21. §
4 Abs. 1 Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält,
22. §
4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
23. §
4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
24. §
4 Abs. 2 Nr. 3 Baumaßnahmen durchführt,
25. §
4 Abs. 2 Nr. 4 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
26. §
4 Abs. 2 Nr. 5 Biozide oder Herbizide verwendet,
27. §
4 Abs. 2 Nr. 6 Erholungsanlagen errichtet,
28. §
4 Abs. 2 Nr. 7 Gestein für die Restaurierung der Burganlage entnimmt.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Trier, den 6. September 1984 Bezirksregierung
Trier
Az.: 554 – 333 In Vertretung
Meurer