23203

 

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Ourschleife/Falkenstein“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

6. September 1984

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66), BS 791/1, in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792/1), wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt.

Es trägt die Bezeichnung „Ourschleife/Falkenstein“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 270 ha und umfasst Teile der Gemarkung Waldhof-Falkenstein.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am südlichsten Punkt des Flurstückes 270, Flur 4, Gemarkung Waldhof-Falkenstein (Ausgangspunkt) verläuft die Grenze in nördlicher Richtung entlang der Deutsch-Luxemburgischen Staatsgrenze bis zur Gemarkungsgrenze Bauler/Waldhof-Falkenstein, entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Weg Flurstück 196/1, Flur 4, Gemarkung Waldhof-Falkenstein, in der Flur 4 entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 188/Flurstück 189, entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 188/Flurstück 300/184, von dort in ostwärtiger Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 188/Flurstück 300/184, Flurstück 188/Flurstück 299/184, Flurstück 188/Flurstück 298/184 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 298/184/Flurstück 361/187, entlang dieser Flurstücksgrenze in nordwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 290/139/Flurstück 361/187, von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 290/139 mit den Flurstücken 361/187, 360/187, 359/186, 358/186, 356/186, 355/185 und 354/185 bis zur Gemarkungsgrenze Bauler/Waldhof-Falkenstein, entlang dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 287/133/Flurstück 290/139, Flur 4; von dort in westlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 287/133/Flurstück 290/139, Flurstück 287/133/Flurstück 291/139, Flurstück 288/133/Flurstück 291/139, Flurstück 289/133/Flurstück 291/139, Flurstück 289/133/ Flurstück 292/139, Flurstück 289/133/Flurstück 293/139, Flurstück 289/133/Flurstück 140 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 289/133/Flurstück 335/134; von dort weiter in westlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 289/133 mit den Flurstücken 335/134 und 334/134 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 126/Flurstück 289/133; entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 127/Flurstück 289/133; in nördlicher Richtung weiter entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 127 mit den Flurstücken 289/133, 288/133 und 287/133 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 86/Flurstück 332/132; von dort in ostwärtiger Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 86/Flurstück 332/132, Flurstück 86/Flurstück 274/131 und Flurstück 85 mit den Flurstücken 274/131, 130, 129 und 128 bis zur Gemarkungsgrenze Bauler/Waldhof-Falkenstein, entlang dieser Gemarkungsgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 64/3/Flurstück 64/4, Flur 4; von dort in nördlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 64/3/Flurstück 64/4, Flurstück 64/1/Flurstück 64/2, Flurstück 57/Flurstück 337/58, Flurstück 57/Flurstück 336/58 und Flurstück 57/Flurstück 280/56 bis zur Gemarkungsgrenze Bauler/

Waldhof-Falkenstein; entlang dieser Gemarkungsgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 4/Flurstück 280/56, Flur 4; entlang dieser Flurstücksgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 4/Flurstück 5; von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 4 mit den Flurstücken 5, 6, 7, 8, 9 und 10 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 3/Flurstück 11; entlang dieser Flurstücksgrenze in nördlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 3/Flur 4, entlang dieser Flurgrenze bis zur Gemarkungsgrenze Bauler/Waldhof-Falkenstein, entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 55/Flurstück 57, Flur 3; in der Flur 3 entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 55/Flurstück 57, Flurstück 55/Flurstück 56, Flurstück 55/Flurstück 60, Flurstück 54/2/Flurstück 60, Flurstück 54/2/Flurstück 136/61, Flurstück 130/50/Flurstück 136/61, Flurstück 129/50/Flurstück 135/61 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 127/50/Flurstück 129/50; von dort in nördlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 129/50 mit den Flurstücken 127/50, 128/50, 122/46, 123/45 und 44, weiter entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 44/Flurstück 129/50, Flurstück 44/Flurstück 130/50, Flurstück 44/Flurstück 131/50 und Flurstück 43/Flurstück 131/50 bis zur Gemarkungsgrenze Bauler/

Waldhof-Falkenstein, entlang dieser Gemarkungsgrenze in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 36/29/Flurstück 43; entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 43 mit den Flurstücken 36/29, 36/27, 36/9, 36/8 und 161/36 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 119/42/Flurstück 161/36; von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 119/42/Flurstück 161/36, Flurstück 119/42/Flurstück 151/37, Flurstück 118/42/Flurstück 151/37, Flurstück 117/42/Flurstück 151/37 und Flurstück 151/37/Flurstück 152/42 bis zum Weg Flurstück 37/1; entlang dem Weg Flurstück 37/1 bis zur Flurstücksgrenze 37/4/Flurstück 156/38, von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 37/4/Flurstück 156/38, Flurstück 29/14/Flurstück 156/38, Flurstück 22/Flurstück 29/14, Flurstück 7/Flurstück 22, Flurstück 7/Flurstück 8, Flurstück 6/3/Flurstück 8, Flurstück 5/2/Flurstück 8, Flurstück 4/4/Flurstück 8, Flurstück 3/4/Flurstück 8, Flurstück 3/4/Flurstück 9, Flurstück 3/6/Flurstück 9, Flurstück 2/2/Flurstück 9 und Flurstück 2/2/Flurstück 145/10 bis zum Weg Flurstück 146/10; entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 104/11, Flur 2; in der Flur 2 entlang dem Weg Flurstück 104/11 in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 2/Flur 3, entlang dieser Flurgrenze bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 24/Flurstück 69/27, Flur 2, von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 24/Flurstück 69/27, Flurstück 24/Flurstück 70/27, Flurstück 25/Flurstück 70/27, Flurstück 26/Flurstück 70/27, Flurstück 26/Flurstück 28, Flurstück 21/Flurstück 28, Flurstück 21/Flurstück 110/29, Flurstück 112/30/Flurstück 110/29, Flurstück 112/30/Flurstück 111/30, Flurstück 112/30/Flurstück 30/1 bis zum Weg Flurstück 19, entlang diesem Weg in südlicher Richtung bis zu seinem Ende; von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 17/Flurstück 31, Flurstück 16/Flurstück 31, Flurstück 9/2/Flurstück 31, Flurstück 9/2/Flurstück 93/32, Flurstück 8/Flurstück 93/32, Flurstück 8/Flurstück 94/32, Flurstück 4/2/Flurstück 94/32, Flurstück 88/2/Flurstück 94/32, Flurstück 87/2/Flurstück 94/32, Flurstück 87/2/Flurstück 101/33, Flurstück 87/2/Flurstück 102/33, Flurstück 87/2/Flurstück 96/33, Flurstück 86/2/Flurstück 96/33 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 34/Flurstück 86/2; von dort entlang den Grenzen des Flurstücks 34 mit den Flurstücken 86/2, 83/2, 84/2, 62/2 und 61/2 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 35/Flurstück 61/2; von dort entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 35/Flurstück 61/2, Flurstück 36/Flurstück 61/2, Flurstück 37/2/Flurstück 61/2, Flurstück 1/2/Flurstück 37/2 bis zur Gemarkungsgrenze Keppeshausen/Waldhof-Falkenstein; entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Deutsch-Luxemburgischen Staatsgrenze, entlang der deutschen Staatsgrenze am linken Stauufer flussabwärts bis zum Ausgangspunkt.

 

(3)    Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Zweck der Unterschutzstellung ist die Erhaltung

 

-   des Laubwaldökosystems mit seiner gut ausgeprägten Vegetationszonierung und dem herausragenden Insektenreichtum sowie der mosaikartig verzahnten Trockenrasen- und Heideflächen mit ihren typischen Lebensgemeinschaften,

-   der natürlichen Bachläufe mit ihrer Flora und Fauna,

-   des landschaftsprägenden Charakters der Ourschleife.

 

§ 4

 

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

    1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten,

2.    Materiallagerplätze anzulegen, einschließlich Schrottlagerplätze,

3.    Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

4.    zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

5.    Abfälle aller Art zu lagern oder abzulagern,

6.    die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten,

7.    Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8.    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9.    fließende oder stehende Gewässer anzulegen, auszubauen oder zu verändern oder ihre Ufer zu verändern,

10.                      in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen oder das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

11.                      Wald zu roden oder Flächen erstmalig aufzuforsten,

12.                      Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

13.                      Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

14.                      wildwachsende Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

15.                      gebietsfremde Tiere oder nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

16.                      wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

17.                      mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen die Zuwegung zur Burganlage für Besitzer und Anlieger der Burg Falkenstein sowie der Ouruferweg von der Gemarkungsgrenze Keppeshausen/Waldhof-Falkenstein bis zum Bereich „Aufm untersten Ewent“,

18.                      zu reiten,

19.                      zu lärmen,

20.                      Modellfahrzeuge zu betreiben,

21.                      Feuer anzuzünden oder zu unterhalten.

 

(1)    Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der oberen Landespflegebehörde verboten:

 

1.    Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2.    Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3.    Baumaßnahmen durchzuführen, die im Zusammenhang mit der Ver- und Entsorgung stehen,

4.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

5.    Biozide oder Herbizide zu verwenden,

6.    Erholungsanlagen zu errichten,

7.    Gestein für die Restaurierung der Burganlage zu entnehmen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf

Anordnung der oberen Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden. Dies gilt nicht für den Bereich der Burganlage Falkenstein (Gemarkung Waldhof-Falkenstein, Flur 3, Flurstücke 90 bis 95 und Flur 4, Flurstücke 37 und 38).

 

 

§ 6

 

(1)    § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

1.    die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung mit den Einschränkungen der Nrn. 11 und 12,

2.    eine extensive Grünlandbewirtschaftung (Wiese, Weide, Streuobstanbau) im bisherigen Umfang und in der bisherigen Nutzungsweise,

3.    die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören; die Anlage von Äsungsflächen bedarf der Genehmigung der oberen Landespflegebehörde,

4.    die Instandhaltung der Freileitungen einschließlich der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs.

 

(2)    § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.    die im Staatsvertrag über die Errichtung von Wasserkraftanlagen an der Our zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Land Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 1958 bereits getroffenen Vereinbarungen und Regelungen, insbesondere in Bezug auf den Ausbau, den Betrieb und die Unterhaltung des Pumpspeicherwerks einschließlich der Arbeiten in Verbindung mit dem Vermessungsnetz und etwaigem ordnungsgemäßen Anlegen bzw. Abbauen von Deponien im Interesse von Baumaßnahmen im Ourtal,

2.    den Bereich der Burganlage Falkenstein (Gemarkung Waldhof-Falkenstein, Flur 3, Flurstücke 90 bis 95 und Flur 4, Flurstücke 37 und 38), ausgenommen hiervon ist eine gewerbliche Nutzung, diese bedarf der Genehmigung der oberen Landespflegebehörde,

3.    die Instandhaltung von Wanderwegen und Erholungsanlagen durch die Ortsgemeinde Waldhof-Falkenstein

4.    die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Handlungen.

 

(3)    § 4 Abs. 1 Nr. 9 gilt unabhängig von nach anderen gesetzlichen Vorschriften notwendigen Genehmigungen nicht für die Speisung des Burgweihers aus einer Quelle aus dem Gebiet „in der Weindell“ in der bisherigen Form einschließlich notwendiger Erhaltungsmaßnahmen sowie die Sicherung eines ordnungsgemäßen Abflusses des Baches, der im „Borndell“ entspringt und über „auf der Mühlbach“ zur Our fließt.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze) anlegt,

3. § 4 Abs. 1 nr. 3 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert oder sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 fließende oder stehende Gewässer anlegt, ausbaut oder verändert oder ihre Ufer verändert,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 in den Wasserhaushalt eingreift, insbesondere Entwässerungsmaßnahmen durchführt, Oberflächen- oder Grundwasser ableitet bzw. zutage fördert oder entnimmt,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Wald rodet oder Flächen erstmalig aufforstet,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 wildwachsende Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere oder nichtstandorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört

oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 reitet,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 lärmt,

2o.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Modellfahrzeuge betreibt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Baumaßnahmen durchführt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 Biozide oder Herbizide verwendet,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 6 Erholungsanlagen errichtet,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 7 Gestein für die Restaurierung der Burganlage entnimmt.

 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

Trier, den 6. September 1984                                      Bezirksregierung Trier

Az.: 554 – 333                                                  In Vertretung

                                                                       Meurer