23204
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 17. September 1985
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66, BS 791-1), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung „Niesenberg bei Weinsheim“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8,5 ha
und umfasst in der Gemarkung Weinsheim, Flur 11, die Flurstücke 36, 37, 38 und
49.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung des Niesenbergs mit
seinem artenreichen Kalkmagerrasen und Kiefernbestand als Lebensraum seltener
und bestandgefährdeter wildwachsender Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und
wildlebender Tierarten sowie aus geologischen Gründen.
§ 4
(1) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten,
auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallagerplätze anzulegen (einschließlich
Schrottlagerplätze),
3. nach Fossilien zu schürfen,
4. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben,
Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
anzulegen,
6. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
7. die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller
Art zu befahren oder zu betreten,
8. zu zelten,
9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
10. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit
sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
11. Einfriedungen aller art zu errichten oder zu
erweitern,
12. Straßen oder Wege neu zu bebauen oder
auszubauen,
13. landwirtschaftliche Nutzung einschließlich
der Düngung zu betreiben,
14. Flächen erstmalig aufzuforsten oder den
vorhandenen Kiefernbestand durch eine andere Baumart zu ersetzen,
15. chemische Mittel zu verwenden,
16. Abfälle aller Art einzubringen,
17. Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen
oder zu beschädigen,
18. nicht standorttypische Pflanzen oder ihre
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
19. gebietsfremde Tiere einzubringen,
20. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier,
Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
21. Modellfahrzeuge zu betreiben oder zu lärmen,
22. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
23. Wildäcker anzulegen.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist es ohne
Genehmigung der Landespflegebehörde verboten, Ver- oder Entsorgungsleitungen zu
verlegen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die von der oberen Landespflegebehörde
angeordneten oder gebilligten Landespflegerischen Maßnahmen,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den
Einschränkungen der Nummern 1, 19 und 23,
3. das Befahren des befestigten Weges durch das
Flurstück 36 zur Bewirtschaftung der an das Naturschutzgebiet angrenzenden
Grundstücke,
4. das Abbrennen des Martinsfeuers auf einer
Anschüttungsfläche am Westrand des Niesenberges,
5. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung
auf dem Flurstück Nr. 37 im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise.
(2) § 4 Abs. 1 Nr. 7 gilt nicht für die Nutzung des
Parkplatzes auf dem Flurstück 36.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8
Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art
errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 nach Fossilien schürft,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschüttungen verändert oder sonstige
Erdaufschlüsse anlegt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 die geschützten Flächen mit
Fahrzeugen aller Art befährt oder betritt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 landwirtschaftliche
Nutzung einschließlich der Düngung betreibt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Flächen erstmalige
aufforstet oder den vorhandenen Kiefernbestand durch eine andere Baumart
ersetzt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 chemische Mittel verwendet,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Abfälle aller Art
einbringt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art
entfernt, abbrennt oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 nicht standorttypische
Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere
einbringt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre
Eier, Larven oder Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt
oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Modellfahrzeuge betreibt
oder lärmt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Wildäcker anlegt,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt.
§ 8
Diese Verordnung tritt nach ihrer Verkündung in
Kraft.
Trier, den 17. September 1985
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
gez.
Meurer