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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Niesenberg bei Weinsheim“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 17. September 1985

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66, BS 791-1), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Niesenberg bei Weinsheim“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8,5 ha und umfasst in der Gemarkung Weinsheim, Flur 11, die Flurstücke 36, 37, 38 und 49.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung des Niesenbergs mit seinem artenreichen Kalkmagerrasen und Kiefernbestand als Lebensraum seltener und bestandgefährdeter wildwachsender Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und wildlebender Tierarten sowie aus geologischen Gründen.

 

§ 4

 

(1) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 

2. Materiallagerplätze anzulegen (einschließlich Schrottlagerplätze),

 

3. nach Fossilien zu schürfen,

 

4. Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen,

 

6. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

 

7. die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art zu befahren oder zu betreten,

 

8. zu zelten,

 

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

 

10.    Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

11.    Einfriedungen aller art zu errichten oder zu erweitern,

 

12.    Straßen oder Wege neu zu bebauen oder auszubauen,

 

13.    landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Düngung zu betreiben,

 

14.    Flächen erstmalig aufzuforsten oder den vorhandenen Kiefernbestand durch eine andere Baumart zu ersetzen,

 

15.    chemische Mittel zu verwenden,

 

16.    Abfälle aller Art einzubringen,

 

17.    Pflanzen aller Art zu entfernen, abzubrennen oder zu beschädigen,

 

18.    nicht standorttypische Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

 

19.    gebietsfremde Tiere einzubringen,

 

20.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie mutwillig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu beschädigen oder zu zerstören oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

 

21.    Modellfahrzeuge zu betreiben oder zu lärmen,

 

22.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

 

23.    Wildäcker anzulegen.

 

(2) In dem Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten, Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

 

1.  die von der oberen Landespflegebehörde angeordneten oder gebilligten Landespflegerischen Maßnahmen,

 

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit den Einschränkungen der Nummern 1, 19 und 23,

 

3. das Befahren des befestigten Weges durch das Flurstück 36 zur Bewirtschaftung der an das Naturschutzgebiet angrenzenden Grundstücke,

 

4. das Abbrennen des Martinsfeuers auf einer Anschüttungsfläche am Westrand des Niesenberges,

 

5. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf dem Flurstück Nr. 37 im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise.

 

(2) § 4 Abs. 1 Nr. 7 gilt nicht für die Nutzung des Parkplatzes auf dem Flurstück 36.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 Landespflegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen aller Art errichtet,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallagerplätze anlegt,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 nach Fossilien schürft,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschüttungen verändert oder sonstige Erdaufschlüsse anlegt,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 die geschützten Flächen mit Fahrzeugen aller Art befährt oder betritt,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 reitet,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 landwirtschaftliche Nutzung einschließlich der Düngung betreibt,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Flächen erstmalige aufforstet oder den vorhandenen Kiefernbestand durch eine andere Baumart ersetzt,

 

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 chemische Mittel verwendet,

 

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 Abfälle aller Art einbringt,

 

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Pflanzen aller Art entfernt, abbrennt oder beschädigt,

 

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 nicht standorttypische Pflanzen oder ihre vermehrungsfähigen Teile einbringt,

 

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 gebietsfremde Tiere einbringt,

 

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie mutwillig beunruhigt oder ihre Eier, Larven oder Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, beschädigt oder zerstört oder sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen stört,

 

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Modellfahrzeuge betreibt oder lärmt,

 

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

 

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Wildäcker anlegt,

 

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt.


 

§ 8

 

Diese Verordnung tritt nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 17. September 1985

 

 

Bezirksregierung Trier

In Vertretung

gez. Meurer