23205
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 01. Dezember 1986
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983
(GVBl. S. 66, BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5.
Februar 1979 (kGVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichn ung Naturschutzgebiet „Truffvenn bei Burbach“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 6,4 ha und
umfasst im Staatswald, Forstamt Gerolstein, Forstrevier Neustraßburg, die
Unterabteilungen 79c und 101b.
§ 3
Schutzzweck ist
1. die Erhaltung eines Hochmoorkomplexes in der
Kyllburger Waldeifel mit seinen seltenen und in ihrem Bestand bedrohten moortypischen
Tier- und Pflanzengesellschaften sowie
2. die Erhaltung der Torfdecke aus
wissenschaftlichen Gründen.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. das Gebiet zu betreten,
2. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
3. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
4. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung
oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten, Zutage zufördern oder zu entnehmen,
5. Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
6. gebietsfremde Tiere auszusetzen
oder anzusiedeln,
7. nicht standorttypische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
8. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
9. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
10. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
§ 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die von
der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen,
2. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der festgelegten Wirtschaftsform
„Wirtschaftswald außer regelmäßigem Betrieb“ und
3. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd mit Ausnahme der Anlage von Wildäckern und Wildsalzleckstellen, der
Durchführung von Wildfütterungen sowie der Errichtung von Jagdhütten.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 das Gebiet betritt,
2. § 4 Nr. 2 Abfälle aller Art
einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
3. § 4 Nr. 3 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
4. § 4 Nr. 4 in den Wasserhaushalt
eingreift,
5. § 4 Nr. 5 Pflanzen aller Art
oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt,
entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
6. § 4 Nr. 6 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
7. § 4 Nr. 7 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
9. § 4 Nr. 9 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
10. § 4 Nr. 10 Hunde frei laufen
lässt oder ausbildet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 01. Dezember 1986
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer