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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Truffvenn bei Burbach“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 01. Dezember 1986

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 66, BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (kGVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichn ung Naturschutzgebiet „Truffvenn bei Burbach“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 6,4 ha und umfasst im Staatswald, Forstamt Gerolstein, Forstrevier Neustraßburg, die Unterabteilungen 79c und 101b.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist

1. die Erhaltung eines Hochmoorkomplexes in der Kyllburger Waldeifel mit seinen seltenen und in ihrem Bestand bedrohten moortypischen Tier- und Pflanzengesellschaften sowie

2. die Erhaltung der Torfdecke aus wissenschaftlichen Gründen.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. das Gebiet zu betreten,

2. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

3. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

4. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, Zutage zufördern oder zu entnehmen,

5. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

6. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

7. nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

8. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

9. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

10.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf

1. die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der festgelegten Wirtschaftsform „Wirtschaftswald außer regelmäßigem Betrieb“ und

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Anlage von Wildäckern und Wildsalzleckstellen, der Durchführung von Wildfütterungen sowie der Errichtung von Jagdhütten.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Nr. 1 das Gebiet betritt,

2. § 4 Nr. 2 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

3. § 4 Nr. 3 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

4. § 4 Nr. 4 in den Wasserhaushalt eingreift,

5. § 4 Nr. 5 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

6. § 4 Nr. 6 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

7. § 4 Nr. 7 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

8. § 4 Nr. 8 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

9. § 4 Nr. 9 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

10.    § 4 Nr. 10 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 01. Dezember 1986

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer