23206
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 24. Juli 1987
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Ginsterheiden im Irsental bei Daleiden“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 76 ha und umfasst in den Gemarkungen
Daleiden,
Flur
7,
die
Flurstücke Nrn. 14, 20 bis 22, 28 bis 30, 32, 34, 37 bis 39, 42 bis 47, 59
teilweise (von der B 410 bis zu einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen
Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 27, 28 und 59 und dem gegenüberliegenden
Wegeknickpunkt), 61 teilweise (von der B 410 bis zu einer Verbindung zwischen
dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 25, 31 und 61 und dem
gegenüberliegenden Wegeknickpunkt), 63, 64 teilweise (mit Ausnahme der
Teilfläche, die entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 40 und 41
verläuft), 65 bis 67 und
Flur
8,
die
Flurstücke Nrn. 28 und 29, 30/2, 70 teilweise (von einer Verbindung zwischen
dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 64, Flur 7, 29 und 70, Flur 8,
und dem gegenüberliegenden Straßengrenzpunkt der K 142 bis zum Flurstück Nr.
83), 74, 82;
Irrhausen,
Flur
9,
die
Flurstücke Nrn. 1, 31 und 32;
Olmscheid,
Flur
1,
die
Flurstücke Nrn. 12/2, 13/1, 27 bis 29, 100/1 teilweise (von der K 142 bis zu
einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 21, 27
und 100/1 und dem gegenüberliegenden Wegeknickpunkt) und 111/3 teilweise (die
Teilfläche, die entlang dem Flurstück Nr. 82, Flur 8, Gemarkung Daleiden,
verläuft).
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung
1. der Ginsterheiden im Irsental, der Fels-,
Magerrasen-, Laubwald- und Fließgewässer-Ökosysteme sowie verschiedener Feucht-
und Saumbiotope als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter
artenreicher Tier- und Pflanzengemeinschaften sowie
2. der fossilienführenden Sedimentschichten aus
wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen.
§ 4
(1) Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu
erweitern; auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-,
Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Wald zu roden,
9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,
10. Flächen erstmalig aufzuforsten,
11. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen
oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
12. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder
Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
13. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
14. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
15. nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
16. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
17. mit
Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen oder Wege zu fahren,
18. die Wege zu verlassen,
19. außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,
20. zu lärmen,
21. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
22. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
23. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
24. Wildäcker anzulegen.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Erholungsanlagen zu errichten,
3. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
4. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
5. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet
liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Nrn. 8, 9 und 10,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 24 und ausgenommen die
Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören,
und von Jagdhütten,
3. die
ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung
4. den Betrieb
und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschl. der
Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,
5. die
Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege.
(3) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sind nicht anzuwenden auf die der
Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz.
(§ 4) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf die
ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der
seitherigen Nutzungsweise.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen errichtet oder erweitert,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald
umwandelt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig
aufforstet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 in den Wasserhaushalt
eingreift,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 außerhalb ausgewiesener
Reitwege reitet,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 lärmt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Feuer anzündet oder
unterhält,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Wildäcker anlegt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
26. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Erholungsanlagen errichtet,
27. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
28. § 4 Abs. 2 Nr. 4 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
29. § 4 Abs. 2 Nr. 5 flächenhaft
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier, den 24. Juli 1987 Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer