23206

Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

“Ginsterheiden im Irsental bei Daleiden“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 24. Juli 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Ginsterheiden im Irsental bei Daleiden“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 76 ha und umfasst in den Gemarkungen

 

Daleiden,

Flur 7,

die Flurstücke Nrn. 14, 20 bis 22, 28 bis 30, 32, 34, 37 bis 39, 42 bis 47, 59 teilweise (von der B 410 bis zu einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 27, 28 und 59 und dem gegenüberliegenden Wegeknickpunkt), 61 teilweise (von der B 410 bis zu einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 25, 31 und 61 und dem gegenüberliegenden Wegeknickpunkt), 63, 64 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 40 und 41 verläuft), 65 bis 67 und

 

Flur 8,

die Flurstücke Nrn. 28 und 29, 30/2, 70 teilweise (von einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 64, Flur 7, 29 und 70, Flur 8, und dem gegenüberliegenden Straßengrenzpunkt der K 142 bis zum Flurstück Nr. 83), 74, 82;

 

Irrhausen,

Flur 9,

die Flurstücke Nrn. 1, 31 und 32;

 

Olmscheid,

Flur 1,

die Flurstücke Nrn. 12/2, 13/1, 27 bis 29, 100/1 teilweise (von der K 142 bis zu einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nrn. 21, 27 und 100/1 und dem gegenüberliegenden Wegeknickpunkt) und 111/3 teilweise (die Teilfläche, die entlang dem Flurstück Nr. 82, Flur 8, Gemarkung Daleiden, verläuft).


§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung

1. der Ginsterheiden im Irsental, der Fels-, Magerrasen-, Laubwald- und Fließgewässer-Ökosysteme sowie verschiedener Feucht- und Saumbiotope als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter artenreicher Tier- und Pflanzengemeinschaften sowie

2. der fossilienführenden Sedimentschichten aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern; auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Wald zu roden,

9. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

10.    Flächen erstmalig aufzuforsten,

11.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

12.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

13.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

14.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

15.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

16.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

17. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

18.    die Wege zu verlassen,

19.    außerhalb ausgewiesener Reitwege zu reiten,

20.    zu lärmen,

21.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

22.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

23.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

24.    Wildäcker anzulegen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Erholungsanlagen zu errichten,

3. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

4. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

5. flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Nrn. 8, 9 und 10,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 24 und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen außerhalb des Waldes, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten,

3. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung

4. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen einschl. der Beseitigung von unerwünschtem Aufwuchs,

5. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege.

 

(3) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sind nicht anzuwenden auf die der Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz.

 

(§ 4) § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 und 5 sind nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet oder erweitert,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 in den Wasserhaushalt eingreift,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Wege verlässt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 lärmt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Feuer anzündet oder unterhält,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

24.    § 4 Abs. 1 Nr. 24 Wildäcker anlegt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Erholungsanlagen errichtet,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

28.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

29.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet.


§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 24. Juli 1987                                               Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer