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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Weiherwiese bei St. Thomas“

 

Landkreis Bitburg Prüm

vom 13. November 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Weiherwiese bei St. Thomas“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4 ha und umfasst in der Gemarkung St. Thomas, Flur 9, die Flurstücke Nrn. 3/2, 3/3, 317/3, 7/1, 7/5, 313/48, 291/49, 292/49, 311/49 und 312/49.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von Feuchtland-Ökosystemen im Kylltal, insbesondere Quellfluren, Weidengebüsche, Großseggenrieder, Bachröhrichte und Hochstaudenfluren sowie von Ruderal-Standorten als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vor allem Amphibien-, Vogel- und Insektenarten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. die geschützten Flächen zu betreten,

2. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

3. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

4. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

5. Straßen oder Wege neu zu bauen,

6. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

7. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

8. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, Zutage zu fördern oder zu entnehmen,

9. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

10.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

11.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

12.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

13.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

14.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Exkursionen durchzuführen,

2. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt auszuüben,

3. Straßen auszubauen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen  zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

1. Maßnahmen, die zur sicheren Durchführung des Eisenbahnbetriebes, insbesondere auch zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Gleiskörpers erforderlich werden,

2. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Landesstraße (L) 24 und

3. die jagdrechtlich gebotene Nachsuche einschließlich des Erlegens.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Straßen oder Wege neu baut,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 in den Wasserhaushalt eingreift,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

10.  § 4 Abs. 1 Nr. 10 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

11.  § 4 Abs. 1 Nr. 11 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

12.  § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

13.  § 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

14.  § 4 Abs. 1 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

15.  § 4 Abs. 2 Nr.  Exkursionen durchführt,

16.  § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt ausübt,

17.  § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen ausbaut.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 13. November 1987                                      Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer