23207
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 13. November 1987
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Weiherwiese bei St. Thomas“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4 ha und
umfasst in der Gemarkung St. Thomas, Flur 9, die Flurstücke Nrn. 3/2, 3/3,
317/3, 7/1, 7/5, 313/48, 291/49, 292/49, 311/49 und 312/49.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von
Feuchtland-Ökosystemen im Kylltal, insbesondere Quellfluren, Weidengebüsche,
Großseggenrieder, Bachröhrichte und Hochstaudenfluren sowie von Ruderal-Standorten
als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten,
vor allem Amphibien-, Vogel- und Insektenarten.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. die geschützten Flächen zu
betreten,
2. jegliche Art der Nutzung zu
betreiben,
3. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
4. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
5. Straßen oder Wege neu zu bauen,
6. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
7. ein Gewässer herzustellen, zu
beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
8. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung
oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten, Zutage zu fördern oder zu entnehmen,
9. Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
10. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
11. nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
12. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
13. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
14. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Exkursionen durchzuführen,
2. wissenschaftliche Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt auszuüben,
3. Straßen auszubauen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen
zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. Maßnahmen, die zur sicheren Durchführung des
Eisenbahnbetriebes, insbesondere auch zur ordnungsgemäßen Entwässerung des
Gleiskörpers erforderlich werden,
2. die ordnungsgemäße Unterhaltung
der Landesstraße (L) 24 und
3. die jagdrechtlich gebotene
Nachsuche einschließlich des Erlegens.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 die geschützten
Flächen betritt,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 irgendeine Art
der Nutzung betreibt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller
Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Straßen oder
Wege neu baut,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 ein Gewässer
herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 in den
Wasserhaushalt eingreift,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt,
entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn-
oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche
Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13
Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
15. § 4 Abs. 2 Nr. Exkursionen durchführt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 2
wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- oder Pflanzenwelt
ausübt,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Straßen
ausbaut.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 13. November 1987 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer