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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Bühnchen bei Peffingen“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 23. November 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Im Bühnchen bei Peffingen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 8,8 ha und umfasst in der Gemarkung Peffingen, Flur 5, die Flurstücke Nr. 39 teilweise (die Teilfläche, die in der Flurkarte als Unland ausgewiesen ist), Nr. 43 teilweise (mit Ausnahme der Teilfläche, die in der Flurkarte als Gebäudefläche ausgewiesen ist) und den Weg Flurstück Nr. 63 teilweise (die Teilfläche, die westlich einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke Nr. 43, 44 und 63 und dem gegenüber liegenden Wegeknickpunkt liegt).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der nahezu vegetationslosen Keuperscharren und der extensiv genutzten Kalk-Magerrasen mit ihren angrenzenden Gebüsch-Formationen und Streuobstwiesen als Lebensraum zahlreicher wärmeliebender in ihrem Bestand äußerst gefährdeter Tier- und Pflanzenarten (insbesondere aus der Gruppe der Insekten) und deren Lebensgemeinschaften.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

7. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

8. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

9. forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

10.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

11.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

12.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

13.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

14.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

16.    mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

17.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

18.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

19.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

20.    Wildäcker anzulegen,

21.    die geschützten Flächen zu betreten.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Exkursionen durchzuführen,

3. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,

4. Viehtränken zu errichten.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 20 und ausgenommen die Errichtung von Jagdhütten, Hochsitzen und Wildsalzleckstellen, die Anlage von Wildfutterstellen und Fasanenschüttungen,

2. eine extensive Bewirtschaftung des Grünlandes und der Streuobstwiesen im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Nrn. 10 und 1 und

3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Nr. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 forstwirtschaftliche Nutzungen betreibt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 Feuer anzündet oder unterhält,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Wildäcker anlegt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 die geschützten Flächen betritt,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Exkursionen durchführt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Viehtränken errichtet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

 

 

Trier, den 23. November 1987                                      Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer