23210
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 23. November 1987
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Obig den Scharren bei Peffingen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4,7 ha und
umfasst in der Gemarkung Peffingen, Flur 5 das Flurstück Nr. 51 teilweise (die
Teilfläche südlich einer Verbindung zwischen dem gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke 51 und 62, Flur 5, und 47, Flur 7, und dem Grenzpunkt der auf der
Flurstücksgrenze Flurstück Nr. 68/Flurstück Nr. 51 liegt, und zwar 80 m südlich
des gemeinsamen Grenzpunktes der Flurstücke Nrn. 51, 67 und 68).
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der nahezu
vegetationslosen Keuperscharren und der extensiv genutzten Kalk-Magerrasen mit
ihren angrenzenden Gebüsch-Formationen und Streuobstwiesen als Lebensraum
zahlreicher wärmeliebender in ihrem Bestand äußerst gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten (insbesondere aus der Gruppe der Insekten) und deren Lebensgemeinschaften.
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige
Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
7. Einfriedungen aller Art zu
errichten oder zu erweitern,
8. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
9. forstwirtschaftliche Nutzung zu
betreiben,
10. Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
11. organischen oder
mineralischen Dünger einzubringen,
12. Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben,
zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
13. gebietsfremde Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
14. nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
15. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
16. mit Kraftfahrzeugen aller
Art zu fahren,
17. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
18. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
19. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
20. Wildäcker anzulegen,
21. die geschützten Flächen zu
betreten.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
2. Exkursionen durchzuführen,
3. wissenschaftliche Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,
4. Viehtränken zu errichten.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 20 und ausgenommen die
Errichtung von Jagdhütten, Hochsitzen und Wildsalzleckstellen, die Anlage von
Wildfutterstellen und Fasanenschüttungen und
2. eine
extensive Bewirtschaftung des Grünlandes und der Streuobstwiesen im bisherigen
Umfange mit Ausnahme der Nrn. 10 und 11.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche
Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet
oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller
Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert
sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder
Wege neu baut oder ausbaut,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Einfriedungen
aller Art errichtet oder erweitert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bild- oder
Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9
forstwirtschaftliche Nutzungen betreibt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10
Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel
verwendet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11
organischen oder mineralischen Dünger einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt,
ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15
wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch
ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 mit
Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17
Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 Feuer
anzündet oder unterhält,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Wildäcker
anlegt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 die
geschützten Flächen betritt,
22. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
23. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Exkursionen
durchführt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 3
wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt
ausübt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Viehtränken
errichtet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 23. November 1987 Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer