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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Primerköpfchen bei Ingendorf“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 23. November 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Primerköpfchen bei Ingendorf“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1,7 ha und umfasst in der Gemarkung Ingendorf, Flur 3, die Flurstücke Nr. 45 teilweise (die Teilfläche zwischen der Flurstücksgrenze Flurstück 45/Flurstück Nr. 46/1 und einer gedachten Linie, die 50 m südwestlich parallel zu der v. g. Flurstücksgrenze verläuft), 46/1, 46/2, 46/3 und 65/2 teilweise (die Teilfläche, entlang den Südostgrenzen des Flurstücks Nr. 46/1 und der vorstehend beschriebenen Teilfläche des Flurstücks Nr. 45).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Keuperscharren und Kalk-Magerrasen als Lebensraum zahlreicher wärmeliebender in ihrem Bestand äußerst gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Lothringer Lein-Variante des Enzian-Halbtrockenrasens.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. die geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,

2. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

3. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

4. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

5. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

6. nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

8. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

10.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Exkursionen durchzuführen,

2. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von baulichen Anlagen aller Art sowie der Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen und Fasanenschüttungen.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile einbringt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

11.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen durchführt,

12.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

 

 

Trier, den 23. November 1987

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer