23211
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 23. November 1987
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 05. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 05. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1,
wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Primerköpfchen bei Ingendorf“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 1,7 ha und umfasst in der Gemarkung
Ingendorf, Flur 3, die Flurstücke Nr. 45 teilweise (die Teilfläche zwischen der
Flurstücksgrenze Flurstück 45/Flurstück Nr. 46/1 und einer gedachten Linie, die
50 m südwestlich parallel zu der v. g. Flurstücksgrenze verläuft), 46/1, 46/2,
46/3 und 65/2 teilweise (die Teilfläche, entlang den Südostgrenzen des
Flurstücks Nr. 46/1 und der vorstehend beschriebenen Teilfläche des Flurstücks
Nr. 45).
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Keuperscharren
und Kalk-Magerrasen als Lebensraum zahlreicher wärmeliebender in ihrem Bestand
äußerst gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften,
insbesondere der Lothringer Lein-Variante des Enzian-Halbtrockenrasens.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. die
geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,
2. jegliche
Art der Nutzung zu betreiben,
3. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
4. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
5. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
6. nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
8. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
10. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Exkursionen durchzuführen,
2. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung
der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.
§ 5
Der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf
Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden
auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten
landespflegerischen Maßnahmen.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von baulichen
Anlagen aller Art sowie der Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen und
Fasanenschüttungen.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des §
40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,
2. § 4 Abs. 1
Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,
3. § 4 Abs. 1
Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder
auf sonstige Weise beschädigt,
5. § 4 Abs. 1
Nr. 5 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähige Teile
einbringt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
11. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen durchführt,
12. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Trier,
den 23. November 1987
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer