23212
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom Datum 23. November
1987
Auf
Grund des § 21 de Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Römersköpfchen bei Messerich“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8 ha und umfasst in der Gemarkung
Messerich, Flur 1, die Flurstücke Nr. 1, 2 und den Weg Flurstück Nr. 30
teilweise (die Teilfläche, die durch das Flurstück Nr. 1 führtr).
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung der Keuperscharren und der Kalk-Magerrasen mit angrenzenden
Gebüsch- und Mischwaldformationen als Lebensraum zahlreicher wärmeliebender, in
ihrem Bestand äußerst gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren
Lebensgemeinschaften, insbesondere der Lothringer Lein-Variante des
Enzian-Halbtrockenrasens.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch
wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile
oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die
bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu
verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,
6. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
7. Ver-
oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
8. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
9. Bild-
oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den
Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
10. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
11. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
12. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
13. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
14. nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringe,
15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
16. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
17. die Wege zu verlassen,
18. zu reiten,
19. zu lärmen,
20. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
21. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
22. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden,
23. Wildäcker anzulegen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten:
1. Exkursionen durchzuführen,
2. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung
der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten
landespflegerischen Maßnahmen.
(2)
§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. eine extensive Grünlandnutzung im Ostteil des
Flurstücks Nr. 1 im bisherigen Umfang,
2. die
ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Festsetzung „außer
regelmäßigem Betrieb“,
3. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 23 und der Anlage von
Schwarzwildkirrungen.
§ 7
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4
Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-,
Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4
Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare
Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4
Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst
verunreinigt,
5. § 4
Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4
Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
7. § 4 Abs.
1 Nr. 7 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
8. § 4
Abs. 1 Nr. 8 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
9. § 4
Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder
Teile von Ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
15. § 4 Abs. 1 Ne. 15 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller
Art fährt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 die Wege verlässt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 reitet,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 lärmt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Wildäcker anlegt,
24. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen durchführt,
25. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier,
den 23. November 1987
Bezirksregierung Trier
In
Vertretung
Meurer