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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Römersköpfchen bei Messerich“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom Datum 23. November 1987

 

Auf Grund des § 21 de Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Römersköpfchen bei Messerich“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8 ha und umfasst in der Gemarkung Messerich, Flur 1, die Flurstücke Nr. 1, 2 und den Weg Flurstück Nr. 30 teilweise (die Teilfläche, die durch das Flurstück Nr. 1 führtr).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Keuperscharren und der Kalk-Magerrasen mit angrenzenden Gebüsch- und Mischwaldformationen als Lebensraum zahlreicher wärmeliebender, in ihrem Bestand äußerst gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Lothringer Lein-Variante des Enzian-Halbtrockenrasens.

 

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

 1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

 2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

 3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

 4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

 6. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 7. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

 8. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

 9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

10.    Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

11.    organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

12.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

13.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

14.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringe,

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

16.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

17.    die Wege zu verlassen,

18.    zu reiten,

19.    zu lärmen,

20.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

21.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

22.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

23.    Wildäcker anzulegen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 1. Exkursionen durchzuführen,

 2. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.

 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 1. eine extensive Grünlandnutzung im Ostteil des Flurstücks Nr. 1 im bisherigen Umfang,

 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Festsetzung „außer regelmäßigem Betrieb“,

 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 23 und der Anlage von Schwarzwildkirrungen.

 

 

§ 7

 

 1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

 2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

 3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

 4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

 8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

 9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder Teile von Ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

15.    § 4 Abs. 1 Ne. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 die Wege verlässt,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 reitet,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 lärmt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Feuer anzündet oder unterhält,

22.    § 4 Abs. 1 Nr. 22 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

23.    § 4 Abs. 1 Nr. 23 Wildäcker anlegt,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen durchführt,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.

 

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 23. November 1987

 

 

                               Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

Meurer