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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 10. Dezember 1987
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Tongruben bei Niederprüm“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 3,5 ha und umfasst in der Gemarkung
Niederprüm, Flur 3, die Flurstücke Nr. 299/6, 628/301, 629/301, 307/1, 308,
311/2, 953/312, 319/2, 319/5, 319/7, 321/11, 321/12, 321/14, 329/13.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der ehemaligen Tongruben und deren
Umland als Sekundär-Lebensraum für zahlreiche, seltene, bestandsbedrohte
wildlebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten und deren
Lebensgemeinschaften, insbesondere an offene Stillwasserflächen angepassten
Biozönosen.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. das Gebiet zu betreten,
2. ,jegliche Art der Nutzung zu betreiben,
3. Abfälle aller Art einzubringen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
4. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
5. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
6. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
7. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder
umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,
8. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
9. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
10. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
11. nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
12. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
13. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
14. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden.
(2) Im Naturschutzgebiet
ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Exkursionen durchzuführen,
2. wissenschaftliche Tätitigkeiten zur Erforschung
der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1)
§ 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die von der Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen,
2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd außerhalb
der Brutzeit (1. April bis 31. Juli) mit Ausnahme der Durchführung von
Gesellschaftsjagden, der Anlage von Wildäckern und Wildfutterstellen und ausgenommen
die Errichtung von Hochsitzen, die das Landschaftsbild stören, und von
Jagdhütten.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 das Gebiet betritt,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung
betreibt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Straßen oder Wege neu baut
oder ausbaut,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Ver- oder Entsorgungsleitungen
verlegt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 ein Gewässer herstellt,
beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 in den Wasserhaushalt
eingreift,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder
auf sonstige Weise beschädigt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 gebietsfremde Tiere
aussetzt oder ansiedelt,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 nicht standorttypische
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
15. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen durchführt,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier,
den 10. Dezember 1987
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
gez.:
Meurer