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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Tongruben bei Niederprüm“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 10. Dezember 1987

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Tongruben bei Niederprüm“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 3,5 ha und umfasst in der Gemarkung Niederprüm, Flur 3, die Flurstücke Nr. 299/6, 628/301, 629/301, 307/1, 308, 311/2, 953/312, 319/2, 319/5, 319/7, 321/11, 321/12, 321/14, 329/13.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der ehemaligen Tongruben und deren Umland als Sekundär-Lebensraum für zahlreiche, seltene, bestandsbedrohte wildlebende Tier- und wildwachsende Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere an offene Stillwasserflächen angepassten Biozönosen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1.   das Gebiet zu betreten,

 

2. ,jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

 

3. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 

4. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

 

5. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

 

6. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

 

7. ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

 

8. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

 

9. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

 

10.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

 

11.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

 

12.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

 

13.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

 

14.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Exkursionen durchzuführen,

 

2. wissenschaftliche Tätitigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1.   die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen,

 

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd außerhalb der Brutzeit (1. April bis 31. Juli) mit Ausnahme der Durchführung von Gesellschaftsjagden, der Anlage von Wildäckern und Wildfutterstellen und ausgenommen die Errichtung von Hochsitzen, die das Landschaftsbild stören, und von Jagdhütten.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1.   § 4 Abs. 1 Nr. 1 das Gebiet betritt,

 

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,

 

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

 

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

 

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

 

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

 

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 in den Wasserhaushalt eingreift,

 

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

 

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

 

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

 

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

 

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

 

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

 

15.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Exkursionen durchführt,

 

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 10. Dezember 1987

 

 

                                                               Bezirksregierung Trier

                                                               In Vertretung

                                                               gez.: Meurer