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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Scharren am Altenhof bei Bettingen“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 08. Juli 1988

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Scharren am Altenhof bei Bettingen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 6,7 ha und umfasst in der Gemarkung Bettingen,

Flur 8,

das Flurstück Nr. 162/3 teilweise, und zwar den Teil, der in der Flurkarte als Gehölzfläche ausgewiesen ist, und den Teil des Wegeflurstückes Nr. 425/162 der begrenzt wird durch die vorgenannte Gehölzfläche und die Senkrechten vom jeweiligen Endpunkt der Gehölzfläche auf die gegenüberliegende Wegegrenze;

Flur 9,

die Flurstücke Nrn. 3/1, 34/1 und9/1 jeweils teilweise (und zwar die Flächen westlich einer Linie, die sich vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstückes 68, Flur 13, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 3/1, Flur 9, sowie 184/1 und 425/162, Flur 8, erstreckt) und

Flur 13

die Flurstücke Nrn. 66, 67 teilweise (und zwar der nordwestliche Teil bis zur südwestlichen Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 68 und 94), 68 teilweise (die Grünlandfläche sowie die sich nordwestlich anschließende Mischwaldfläche) und 69.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Scharren mit den angrenzenden wertvollen orchideenreichen Halbtrockenrasen, wärmeliebenden Gebüschsäumen und Mischwaldformationen als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel- und Insektenarten.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1.  bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,

2.  Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3.  zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellen,

4.  Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5.  die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6.  Straßen oder Wege neu zu bauen,,

7.  Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

8.  Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

9.  Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

10. Flächen erstmalig aufzuforsten,

11. landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,

12. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,

13. organischen oder mineralischen Dünger einzubringen,

14. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

16. nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

18. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,

19. die Wege zu verlassen,

20. zu reiten,

21. zu lärmen,

22. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

24. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

25. Wildäcker anzulegen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten, Wege auszubauen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

1.  die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt,

2.  die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

3.  die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Nr. 25, der Anlage von Wildsalzleckstellen, der Durchführung von Wildfütterungen sowie der Errichtung von Jagdhütten,

4.  den Betrieb und die Instandhaltung von Fernmeldeanlagen,

5.  das Befahren der im Naturschutzgebiet liegenden Wege, soweit dies zur forstlichen und jagdlichen Nutzung und zur Bewirtschaftung der an das Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen notwendig ist.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.  § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2.  § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3.  § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4.  § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5.  § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6.  § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut,

7.  § 4 Abs. 1 Nr. 7 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

8.  § 4 Abs. 1 Nr. 8 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

9.  § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 landwirtschaftliche Nutzung betreibt,

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 organischen oder mineralischen Dünger einbringt,

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 die Wege verlässt,

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 reitet,

21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,

22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet oder unterhält,

24.      § 4 Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Wildäcker anlegt,

26. § 4 Abs. 2 Wege ausbaut.

 

 

§ 8

 

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Scharren am Altenhof bei Bettingen“ vom 20. Mai 1986 (Staatsanzeiger Nr. 22, S. 590, vom 16. Juni 1986) aufgehoben.

 

 

Trier, den 08. Juli 1988

 

 

                                             Bezirksregierung Trier

                                                                 In Vertretung

                                                                 Meurer