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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 08. Juli 1988
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Scharren am Altenhof bei Bettingen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 6,7 ha und
umfasst in der Gemarkung Bettingen,
Flur 8,
das Flurstück Nr. 162/3 teilweise, und zwar den
Teil, der in der Flurkarte als Gehölzfläche ausgewiesen ist, und den Teil des
Wegeflurstückes Nr. 425/162 der begrenzt wird durch die vorgenannte
Gehölzfläche und die Senkrechten vom jeweiligen Endpunkt der Gehölzfläche auf
die gegenüberliegende Wegegrenze;
Flur 9,
die Flurstücke Nrn. 3/1, 34/1 und9/1 jeweils
teilweise (und zwar die Flächen westlich einer Linie, die sich vom nördlichsten
Grenzpunkt des Flurstückes 68, Flur 13, bis zum gemeinsamen Grenzpunkt der
Flurstücke 3/1, Flur 9, sowie 184/1 und 425/162, Flur 8, erstreckt) und
die Flurstücke Nrn. 66, 67 teilweise (und zwar der
nordwestliche Teil bis zur südwestlichen Verlängerung der Flurstücksgrenze
zwischen den Flurstücken 68 und 94), 68 teilweise (die Grünlandfläche sowie die
sich nordwestlich anschließende Mischwaldfläche) und 69.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Scharren mit den
angrenzenden wertvollen orchideenreichen Halbtrockenrasen, wärmeliebenden
Gebüschsäumen und Mischwaldformationen als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand
bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel- und Insektenarten.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
2. Materiallager-, Abstell-, Park-,
Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,
3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellen,
4. Abfälle aller Art einzubringen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Straßen oder Wege neu zu bauen,,
7. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,
8. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu
erweitern,
9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
10. Flächen erstmalig aufzuforsten,
11. landwirtschaftliche Nutzung zu betreiben,
12. Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden,
13. organischen oder mineralischen Dünger
einzubringen,
14. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
15. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
16. nicht standorttypische Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
17. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
18. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren,
19. die Wege zu verlassen,
20. zu reiten,
21. zu lärmen,
22. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
23. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
24. Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,
25. Wildäcker anzulegen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung
der Landespflegebehörde verboten, Wege auszubauen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
§ 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
1. die von der Landespflegebehörde angeordneten
oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt,
2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit
Ausnahme der Nr. 25, der Anlage von Wildsalzleckstellen, der Durchführung von
Wildfütterungen sowie der Errichtung von Jagdhütten,
4. den Betrieb und die Instandhaltung von
Fernmeldeanlagen,
5. das Befahren der im Naturschutzgebiet
liegenden Wege, soweit dies zur forstlichen und jagdlichen Nutzung und zur
Bewirtschaftung der an das Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlichen
Nutzflächen notwendig ist.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1
Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder
Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Straßen oder Wege neu baut,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Einfriedungen aller Art
errichtet oder erweitert,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Flächen erstmalig aufforstet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 landwirtschaftliche Nutzung
betreibt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 organischen oder
mineralischen Dünger einbringt,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder
auf sonstige Weise beschädigt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 gebietsfremde Tiere aussetzt
oder ansiedelt,
16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 nicht standorttypische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 mit Kraftfahrzeugen aller Art
fährt,
19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 die Wege verlässt,
20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 reitet,
21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 lärmt,
22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 Feuer anzündet oder
unterhält,
24. § 4 Abs. 1 Nr. 24 Hunde frei laufen lässt
oder ausbildet,
25. § 4 Abs. 1 Nr. 25 Wildäcker anlegt,
26. § 4 Abs. 2 Wege ausbaut.
§ 8
(1) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur
einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Scharren am Altenhof bei
Bettingen“ vom 20. Mai 1986 (Staatsanzeiger Nr. 22, S. 590, vom 16. Juni 1986)
aufgehoben.
Trier, den 08. Juli 1988
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer