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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Im Odendell bei Bettingen“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

23. Juni 1989

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Im Odendell bei Bettingen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 1,4 ha und umfasst in der Gemarkung Bettingen, Flur 1, die Flurstücke Nrn. 174/4, 174/6, 958/174 und 971/174 teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des Flurstückes 174/4).

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung von wertvollen orchideenreichen Halbtrockenrasen mit angrenzenden wärmeliebenden Gebüschsäumen als Lebensraum seltener, in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel- und Insektenarten.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. die geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,

2. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

3. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

4. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

5. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

6. nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

8. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

10.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf

Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf

 

1. von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt sowie

2. ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von baulichen Anlagen aller Art sowie der Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen und Fasanenschüttungen.

 

(2) § 4 Nr. 1 ist nicht anzuwenden auf das Befahren des im Naturschutzgebiet liegenden Weges Nr. 971/174, soweit dies zur forstwirtschaftlichen und jagdlichen Nutzung und zur Bewirtschaftung der an das Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen notwendig ist.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,

2. § 4 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,

3. § 4 Nr. 3 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

4. § 4 Nr. 4 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

5. § 4 Nr. 5 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

6. § 4 Nr. 6 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

7. § 4 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

8. § 4 Nr. 8 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

9. § 4 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,

10.    § 4 Nr. 10 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Trier, den 23. Juni 1989

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer