23215
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
23. Juni 1989
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Im Odendell bei Bettingen“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 1,4 ha und umfasst in der Gemarkung
Bettingen, Flur 1, die Flurstücke Nrn. 174/4, 174/6, 958/174 und 971/174
teilweise (die Teilfläche entlang der Nordgrenze des Flurstückes 174/4).
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung von wertvollen orchideenreichen Halbtrockenrasen mit
angrenzenden wärmeliebenden Gebüschsäumen als Lebensraum seltener, in ihrem
Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Vogel- und
Insektenarten.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. die
geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,
2. jegliche
Art der Nutzung zu betreiben,
3. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
4. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
5. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
6. nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche
Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
8. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
9. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
10. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf
Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung
landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist
nicht anzuwenden auf
1. von der Landespflegebehörde angeordneten oder
genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten
zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt sowie
2. ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme
der Errichtung von baulichen Anlagen aller Art sowie der Anlage von Wildäckern,
Wildfutterstellen und Fasanenschüttungen.
(2) § 4 Nr. 1 ist nicht anzuwenden auf das Befahren
des im Naturschutzgebiet liegenden Weges Nr. 971/174, soweit dies zur
forstwirtschaftlichen und jagdlichen Nutzung und zur Bewirtschaftung der an das
Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen notwendig ist.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,
2. § 4 Nr. 2
irgendeine Art der Nutzung betreibt,
3. § 4 Nr. 3
Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
4. § 4 Nr. 4 Pflanzen aller Art oder Teile von
ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf
sonstige Weise beschädigt,
5. § 4 Nr. 5
gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
6. § 4 Nr. 6
nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
7. § 4 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie
fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder
beschädigt,
8. § 4 Nr. 8
Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
9. § 4 Nr. 9
Feuer anzündet oder unterhält,
10. § 4 Nr.
10 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 23. Juni 1989
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer