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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Rohrmaar bei Scharfbillig“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 23. Juni 1989

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Rohrmaar bei Scharfbillig“.

 

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 2,21 ha und umfasst in der Gemarkung Scharbillig, Flur 3, die Flurstücke Nrn. 78/1 und 79.

 

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung eines nährstoffreichen Feuchtgebietes im Bitburger Gutland als Lebensraum und Rückzugsgebiet charakteristischer und in ihrem Bestand bedrohter Feuchtlandbewohner, insbesondere Vogel- und Insektenarten.

 

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

 1. die geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,

 2. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

 3. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern,

 4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

 5. in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu entnehmen,

 6. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

 7. Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

 8. Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

 9. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

10.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

11.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

12.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

 

§ 6

 

§ 4 ist nicht anzuwenden auf

 

 1. die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt sowie

 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im westlichen Fichtenbestand mit Ausnahme von baulichen Anlagen aller Art sowie der Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen und Fasanenschüttungen; auf der eigentlichen Rohrmaarfläche ist nur die jagdrechtlich gebotene Nachsuche einschließlich des Erlegens zulässig.

 

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr.  8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

 1. § 4 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,

 2. § 4 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,

 3. § 4 Nr. 3 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert,

 4. § 4 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

 5. § 4 Nr. 5 in den Wasserhaushalt eingreift,

 6. § 4 Nr. 6 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

 7. § 4 Nr. 7 Tiere aussetzt oder ansiedelt,

 8. § 4 Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

 9. § 4 Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

10.    § 4 Nr. 10 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

11.    § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält,

12.    § 4 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Trier, den 23. Juni 1989

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

In Vertretung

Meurer