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Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 23. Juni 1989
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung „Rohrmaar bei Scharfbillig“.
§ 2
Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 2,21 ha und umfasst in der Gemarkung
Scharbillig, Flur 3, die Flurstücke Nrn. 78/1 und 79.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung, Sicherung und Entwicklung eines nährstoffreichen
Feuchtgebietes im Bitburger Gutland als Lebensraum und Rückzugsgebiet
charakteristischer und in ihrem Bestand bedrohter Feuchtlandbewohner,
insbesondere Vogel- und Insektenarten.
§ 4
Im
Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. die geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,
2. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,
3. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern,
4. Abfälle aller Art einzubringen oder das
Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. in
den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu
einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie
das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zu Tage zu fördern oder zu
entnehmen,
6. Pflanzen
aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder
abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
7. Tiere
auszusetzen oder anzusiedeln,
8. Pflanzen
oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
9. wildlebenden
Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu
filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen
oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu
beschädigen,
10. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu
betreiben,
11. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
12. Hunde frei laufen zu lassen oder
auszubilden.
§ 5
Der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen
hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer
Maßnahmen zu dulden.
§ 6
§
4 ist nicht anzuwenden auf
1. die
von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und
Pflanzenwelt sowie
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd im westlichen Fichtenbestand mit Ausnahme von
baulichen Anlagen aller Art sowie der Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen
und Fasanenschüttungen; auf der eigentlichen Rohrmaarfläche ist nur die
jagdrechtlich gebotene Nachsuche einschließlich des Erlegens zulässig.
§ 7
Ordnungswidrig
im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder
befährt,
2. § 4 Nr. 2 irgendeine Art der Nutzung betreibt,
3. § 4
Nr. 3 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder
Aufschüttungen verändert,
4. § 4
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4
Nr. 5 in den Wasserhaushalt eingreift,
6. § 4
Nr. 6 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder
abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
7. § 4
Nr. 7 Tiere aussetzt oder ansiedelt,
8. § 4
Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
9. § 4
Nr. 9 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder
durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
10. § 4 Nr. 10 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
11. § 4 Nr. 11 Feuer anzündet oder unterhält,
12. § 4 Nr. 12 Hunde frei laufen lässt oder
ausbildet.
§ 8
Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Trier,
den 23. Juni 1989
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer