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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Scharren beim Urmeskreuzchen“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 23. Juni 1989

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Scharren beim Urmeskreuzchen“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 1,93 ha und umfasst in der Gemarkung Messerich, Flur 3, fas Flurstück Nr. 7.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung der Keuperscharren und der Kalk-Magerrasen mit angrenzenden Gebüsch- und Mischwaldformationen als Lebensraum zahlreicher wärmeliebender, in ihrem Bestand äußerst gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Lothringer Lein-Variante des Enzian-Halbtrockenrasens.

 

§ 4

 

Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. die geschützten Flächen zu betreten oder zu befahren,

2. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

3. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen , Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern,

4. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

5. Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

6. Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

8. Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

10.  Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf

1. die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt,

2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise,

3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung von baulichen Anlagen aller Art sowie der Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen und Fasanenschüttungen,

4. den Betrieb und die Instandhaltung der Mineralölfernleitung.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder befährt,

2. § 4 Nr. 2 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

3. § 4 Nr. 3 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert,

4. § 4 Nr. 4 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

5. § 4 Nr. 5 Tiere aussetzt oder ansiedelt,

6. § 4 Nr. 6 Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

7. § 4 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

8. § 4 Nr. 8 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

9. § 4 Nr. 9 Feuer anzündet oder unterhält,

10.  § 4 Nr. 10 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet.

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 23. Juni 1989

 

 

                                             Bezirksregierung Trier

                                                                      In Vertretung

                                                                      Meurer