Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
vom 23. Juni 1989
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
„Scharren beim Urmeskreuzchen“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 1,93 ha
und umfasst in der Gemarkung Messerich, Flur 3, fas Flurstück Nr. 7.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung der Keuperscharren
und der Kalk-Magerrasen mit angrenzenden Gebüsch- und Mischwaldformationen als
Lebensraum zahlreicher wärmeliebender, in ihrem Bestand äußerst gefährdeter
Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften, insbesondere der
Lothringer Lein-Variante des Enzian-Halbtrockenrasens.
§ 4
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. die geschützten Flächen zu
betreten oder zu befahren,
2. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
3. die bisherige Bodengestalt durch
Abgrabungen , Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern,
4. Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
5. Tiere auszusetzen oder
anzusiedeln,
6. Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
7. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
8. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
9. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
10. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf
1. die von der Landespflegebehörde
angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und
wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt,
2. die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen
Nutzungsweise,
3. die ordnungsgemäße Ausübung der
Jagd mit Ausnahme der Errichtung von baulichen Anlagen aller Art sowie der
Anlage von Wildäckern, Wildfutterstellen und Fasanenschüttungen,
4. den Betrieb und die
Instandhaltung der Mineralölfernleitung.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Nr. 1 die geschützten Flächen betritt oder
befährt,
2. § 4 Nr. 2 Abfälle aller Art einbringt oder das
Schutzgebiet sonst verunreinigt,
3. § 4 Nr. 3 die bisherige
Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert,
4. § 4 Nr. 4 Pflanzen aller Art
oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt,
entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
5. § 4 Nr. 5 Tiere aussetzt oder
ansiedelt,
6. § 4 Nr. 6 Pflanzen oder deren
vermehrungsfähigen Teile einbringt,
7. § 4 Nr. 7 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen
stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen
wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
8. § 4 Nr. 8 Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge betreibt,
9. § 4 Nr. 9 Feuer anzündet oder
unterhält,
10. § 4 Nr. 10 Hunde frei laufen
lässt oder ausbildet.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 23. Juni 1989
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer