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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Mittleres Ourtal zwischen Dreiländereck

und Rellesmühle“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

15. September 1989

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung Naturschutzgebiet „Mittleres Ourtal zwischen Dreiländereck und Rellesmühle“.

 

§ 2

 

(1)    Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 490 ha und umfasst Teile der Gemarkungen Dahnen, Dasburg und Sevenig.

 

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:

 

Beginnend am Grenzpunkt der Our mit der Gemarkungsgrenze Dahnen/Sevenig (Ausgangspunkt) verläuft sie entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Flurstück Gemarkung Sevenig, Flur 2, Nr. 231/136; von dort läuft sie um das Flurstück 231/136 herum bis sie wieder auf die Gemarkungsgrenze Dahnen/Sevenig auftrifft und verläuft weiter entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Flurgrenze Gemarkung Dahnen, Flur 11/Flur 12, entlang dieser Flurgrenze in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 10/Flur 12, entlang dieser Flurgrenze unter Einschluss der Flurstücke Flur 12, Nrn. 430/104 und 431/104 bis zur Flurstücksgrenze Flur 10, Flurstück 449/17/Flurstück 450/17, entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher Richtung bis zum Flurstück 223/3, entlang der Grenze des Flurstücks 223/3, zunächst in nördlicher, dann in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 29/Flurstück 276/18, von dort in nördlicher Richtung entlang den Westgrenzen der Flurstücke 276/18, 277/18, 278/18 und 24 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 23/Flurstück 316/19, von dort entlang der Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 23, der Nordgrenze des Flurstücks 22/1 und der Nord- und Westgrenze des Flurstücks 45/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 70/Flurstück 73, von dort in südlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 70/Flurstück 73 und Flurstück 71/Flurstück 332/72 bis zum Flurstück 149, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 149 in ostwärtiger und der Ostgrenze des Flurstücks 149 in südlicher Richtung bis zum Flurstück 151, entlang den Nordgrenzen  der Flurstücke 151 und 324/162 in ostwärtiger Richtung, den Nordost- bzw. Ostgrenzen der Flurstücke 161 und 160 in südost- bzw. südwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 194/2, nach Überquerung dieses Weges entlang der Nordgrenze des Flurstücks 186/2 in westlicher und der Westgrenze in südlicher Richtung bis zum Flurstück 180/2, entlang der Westgrenze des Flurstücks 180/2 in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 9/Flur 10, entlang dieser Flurgrenze in ostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flur 9, Flurstück 92/1/Flurstück 344/90, entlang dieser Flurstücksgrenze in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 84/2, nach Überquerung dieses Weges entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 96/Flurstück 126/2, Flurstück 96/Flurstück 413/121 und Flurstück 120/Flurstück 413/121 bis zum Flurstück 126/2, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 126/2 in westlicher Richtung bis zum Flurstück 128, entlang der Nord- bzw. Westgrenze des Flurstücks 128 und der Südostgrenze des Flurstücks 451/281 bis zum Flurstück 280, entlang der Südostgrenze des Flurstücks 280 bis zum Flurstück 152, von dort in nordwestlicher Richtung entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke 280, 283, 284, 309/285, 310/285, 424/286, 423/286 und 363/286 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 551/267/Flurstück 552/262, entlang dieser Flurstücksgrenze in westlicher Richtung bis zur Kreisstraße (K) 148, entlang der K 148 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 558/198/Flurstück 560/199, entlang dieser Flurstücksgrenze in südlicher Richtung bis zum Flurstück 302/189, entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke 302/189 und 188 in südostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 186/Flurstück 341/187, entlang dieser Flurstücksgrenze in südlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flur 8, Flurstück 438/270/Flurstück 271, von dort in südlicher Richtung entlang den Westgrenzen der Flurstücke 271, 390/272, 391/272, 275 und 282 bis zum Weg Flurstück 286/1, entlang diesem Weg in nordostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 489/5/Flurstück 569/6, von dort in südostwärtiger Richtung entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke 489/5 und 180/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 180/1/Flurstück 423/186, von dort in südwestlicher bzw. westlicher Richtung entlang der Ost- bzw. Südgrenze des Flurstücks 180/1 bis zum Flurstück 288/1, von dort entlang den Nordwestgrenzen der Flurstücke 331/203 und 429/202 in südlicher Richtung bis zum Flurstück 204, entlang der Nordostgrenze des Flurstücks 204 in südostwärtiger Richtung bis zum Flurstück 198, entlang der Nordwest- bzw. Südwestgrenze des Flurstücks 198 bis zum Flurstück 556/141, entlang der Nordwestgrenze dieses Flurstücks bis zum Flurstück 138, von dort in südostwärtiger Richtung entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke 138, 139 und 140 bis zum Flurstück 125, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 125 in ostwärtiger und der Ostgrenze des Flurstücks 125 in südlicher Richtung bis zum Flurstück 121, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 121 in westlicher und der Westgrenze in südlicher Richtung bis zum Flurstück 120, entlang der Westgrenze des Flurstücks 120 in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 7/Flur 8, entlang dieser Flurgrenze in südostwärtiger Richtung bis zur Flurgrenze Flur 5/Flur 7, entlang dieser Flurgrenze in südlicher Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks Flur 7, Nr. 439/45, von dort in westlicher Richtung entlang den Südgrenzen der Flurstücke 439/45, 462/36 und 34 in westlicher Richtung bis zum Flurstück 33, von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Ostgrenze des Flurstücks 33 bis zum Flurstück 64, von dort in westlicher Richtung entlang den Südgrenzen der Flurstücke 64, 63, 332/62, 333/62, 406/227 und 404/226 bis zur Westgrenze des Flurstücks 79, entlang dieser Westgrenze in südlicher Richtung bis zur Nordgrenze des Flurstücks 225, von dort in ostwärtiger Richtung entlang der Nordgrenze des Flurstücks 225 bis zum Flurstück 80, von dort in westlicher Richtung entlang den Nordgrenzen der Flurstücke 80 und 224 bis zur Nordgrenze des Flurstücks 397/207, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 397/207 in ostwärtiger Richtung bis zum Flurstück 320/206, von dort in südlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 320/206/Flurstück 397/207, Flurstück 320/206/Flurstück 260/203, Flurstück 260/203/Flurstück 319/206 und Flurstück 260/203/Flurstück 436/204 bis zum Weg Flurstück 204/1, entlang diesem Weg in südostwärtiger Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 433/150, von dort in westlicher Richtung entlang den Südgrenzen der Flurstücke 433/150, 434/150, 289/151 und 290/151 bis zur Flurgrenze Flur 6/Flur 7, entlang dieser Flurgrenze in westlicher Richtung bis zum Flurstück 165, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 165 in westlicher Richtung bis zur Westgrenze des Flurstücks 158, entlang der Westgrenze des Flurstücks 158 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 162/Flurstück 303/159, von dort in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze der Flurstücke 162 und 172 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 175/Flurstück 337/174, von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Südwestgrenze des Flurstücks 175 bis zur Südgrenze des Flurstücks 375/174, entlang dieser Flurstücksgrenze in westlicher Richtung bis zur Ostgrenze des Flurstücks 182, von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke 182 und 181 in südlicher Richtung bis zur Gemarkungsgrenze Dahnen/Dasburg, entlang dieser Gemarkungsgrenze in ostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 25/1/Flurstück 124/47, von dort zunächst in südlicher Richtung entlang der Ost-, dann in nördlicher Richtung entlang der Westgrenze des Flurstücks 25/1 bis zur Our, von dort in nördlicher Richtung entlang dem deutschen Our-Ufer bis zum Ausgangspunkt.

 

(3) Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung einer naturnahen submontanen Tallandschaft im westlichen Mitteleuropa als Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Gesellschaften, insbesondere von an saubere Fließgewässer mit Stillwasserzonen, an Feuchtland und an naturnahe Laubwald-, Niederwald- und Fels-Ökosysteme gebundene Tierarten aus den Gruppen der Amphibien, Vögel, Feldermäuse, Käfer, Schmetterlinge, Libellen, Köcherfliegen und weiteren Wirbellosen.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

 

1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

2. Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze anzulegen,

3. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,

4. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse vorzunehmen,

6. Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern,

7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

8. Wald zu roden mit Ausnahme im Bereich der Talsohle,

9. Flächen im Bereich der Talsohle erstmalig aufzuforsten,

10.    ein Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu verändern,

11.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,

12.    Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

13.    gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

14.    nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

15.    wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

16.    mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

17.    außerhalb der hierzu ausgewiesenen Wege zu reiten,

18.    zu lärmen,

19.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

20.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

21.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden.

 

(2)    Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

 

1. Ver- und Entsorgungsleitungen zu verlegen,

2. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

3. mit Ausnahme von Herbiziden, die hiermit ausdrücklich zugelassen werden, flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden; auch die nicht flächenhafte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird ausdrücklich zugelassen,

4. wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,

5. Laubwald in Nadelwald umzuwandeln,

6. Flächen im Bereich der Hanglagen erstmalig aufzuforsten.

 

§ 5

 

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen haben auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1)    § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen.

 

(2)    § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

 

1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der Errichtung von Viehunterständen mit Ausnahme der Nr. 11,

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,

3. die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung unter Beachtung des Schutzzwecks,

4. den Betrieb des vorhandenen Steinbruchs in der Gemarkung Dasburg im genehmigten Umfang sowie

5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege.

 

(3)    § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sind nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich des Wegebaus mit Ausnahme der Nrn. 8 und 9 des Absatzes 1.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

 

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige Erdaufschlüsse vornimmt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Wald rodet,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine Ufer verändert,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 in den Wasserhaushalt eingreift,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

16.    § 4 Abs. 1 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

17.    § 4 Abs. 1 Nr. 17 außerhalb der hierzu ausgewiesenen Wege reitet,

18.    § 4 Abs. 1 Nr. 18 lärmt,

19.    § 4 Abs. 1 Nr. 19 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

20.    § 4 Abs. 1 Nr. 20 Feuer anzündet oder unterhält,

21.    § 4 Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

22.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

23.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

24.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,

25.    § 4 Abs. 2 Nr. 4 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt ausübt,

26.    § 4 Abs. 2 Nr. 5 Laubwald in Nadelwald umwandelt,

27.    § 4 Abs. 2 Nr. 6 Flächen im Bereich der Hanglagen erstmalig aufforstet.

 

§ 8

 

(1)    Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes „Mittleres Ourtal zwischen Dreiländereck und Rellesmühle“ vom 26. September 1984 (Staatsanzeiger Nr. 39, S. 889) aufgehoben.

 

 

 

 

 

Trier, den 15. September 1989

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung

                                                                       Meurer