23218
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
15. September 1989
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes
vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70), BS 791-1, und des § 43 Abs. 2 des
Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete
Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung
Naturschutzgebiet „Mittleres Ourtal zwischen Dreiländereck und Rellesmühle“.
§ 2
(1) Das
Naturschutzgebiet hat eine Größe von 490 ha und umfasst Teile der Gemarkungen
Dahnen, Dasburg und Sevenig.
(2)
Die Grenze des Naturschutzgebietes verläuft wie folgt:
Beginnend
am Grenzpunkt der Our mit der Gemarkungsgrenze Dahnen/Sevenig (Ausgangspunkt)
verläuft sie entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zum Flurstück Gemarkung
Sevenig, Flur 2, Nr. 231/136; von dort läuft sie um das Flurstück 231/136 herum
bis sie wieder auf die Gemarkungsgrenze Dahnen/Sevenig auftrifft und verläuft
weiter entlang dieser Gemarkungsgrenze bis zur Flurgrenze Gemarkung Dahnen,
Flur 11/Flur 12, entlang dieser Flurgrenze in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze
Flur 10/Flur 12, entlang dieser Flurgrenze unter Einschluss der Flurstücke Flur
12, Nrn. 430/104 und 431/104 bis zur Flurstücksgrenze Flur 10, Flurstück
449/17/Flurstück 450/17, entlang dieser Flurstücksgrenze in südwestlicher
Richtung bis zum Flurstück 223/3, entlang der Grenze des Flurstücks 223/3,
zunächst in nördlicher, dann in westlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 29/Flurstück 276/18, von dort in nördlicher Richtung entlang den
Westgrenzen der Flurstücke 276/18, 277/18, 278/18 und 24 bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 23/Flurstück 316/19, von dort entlang der Ost- und Nordgrenze des
Flurstücks 23, der Nordgrenze des Flurstücks 22/1 und der Nord- und Westgrenze
des Flurstücks 45/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 70/Flurstück 73, von
dort in südlicher Richtung entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 70/Flurstück
73 und Flurstück 71/Flurstück 332/72 bis zum Flurstück 149, entlang der
Nordgrenze des Flurstücks 149 in ostwärtiger und der Ostgrenze des Flurstücks
149 in südlicher Richtung bis zum Flurstück 151, entlang den Nordgrenzen der Flurstücke 151 und 324/162 in
ostwärtiger Richtung, den Nordost- bzw. Ostgrenzen der Flurstücke 161 und 160
in südost- bzw. südwärtiger Richtung bis zum Weg Flurstück 194/2, nach
Überquerung dieses Weges entlang der Nordgrenze des Flurstücks 186/2 in
westlicher und der Westgrenze in südlicher Richtung bis zum Flurstück 180/2,
entlang der Westgrenze des Flurstücks 180/2 in südlicher Richtung bis zur
Flurgrenze Flur 9/Flur 10, entlang dieser Flurgrenze in ostwärtiger Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flur 9, Flurstück 92/1/Flurstück 344/90, entlang
dieser Flurstücksgrenze in südlicher Richtung bis zum Weg Flurstück 84/2, nach
Überquerung dieses Weges entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 96/Flurstück
126/2, Flurstück 96/Flurstück 413/121 und Flurstück 120/Flurstück 413/121 bis
zum Flurstück 126/2, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 126/2 in westlicher
Richtung bis zum Flurstück 128, entlang der Nord- bzw. Westgrenze des
Flurstücks 128 und der Südostgrenze des Flurstücks 451/281 bis zum Flurstück
280, entlang der Südostgrenze des Flurstücks 280 bis zum Flurstück 152, von
dort in nordwestlicher Richtung entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke 280,
283, 284, 309/285, 310/285, 424/286, 423/286 und 363/286 bis zur
Flurstücksgrenze Flurstück 551/267/Flurstück 552/262, entlang dieser
Flurstücksgrenze in westlicher Richtung bis zur Kreisstraße (K) 148, entlang
der K 148 in südwestlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
558/198/Flurstück 560/199, entlang dieser Flurstücksgrenze in südlicher
Richtung bis zum Flurstück 302/189, entlang den Südwestgrenzen der Flurstücke
302/189 und 188 in südostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
186/Flurstück 341/187, entlang dieser Flurstücksgrenze in südlicher Richtung
bis zur Flurstücksgrenze Flur 8, Flurstück 438/270/Flurstück 271, von dort in
südlicher Richtung entlang den Westgrenzen der Flurstücke 271, 390/272,
391/272, 275 und 282 bis zum Weg Flurstück 286/1, entlang diesem Weg in
nordostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 489/5/Flurstück
569/6, von dort in südostwärtiger Richtung entlang den Nordostgrenzen der
Flurstücke 489/5 und 180/1 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 180/1/Flurstück
423/186, von dort in südwestlicher bzw. westlicher Richtung entlang der Ost-
bzw. Südgrenze des Flurstücks 180/1 bis zum Flurstück 288/1, von dort entlang
den Nordwestgrenzen der Flurstücke 331/203 und 429/202 in südlicher Richtung
bis zum Flurstück 204, entlang der Nordostgrenze des Flurstücks 204 in
südostwärtiger Richtung bis zum Flurstück 198, entlang der Nordwest- bzw.
Südwestgrenze des Flurstücks 198 bis zum Flurstück 556/141, entlang der
Nordwestgrenze dieses Flurstücks bis zum Flurstück 138, von dort in
südostwärtiger Richtung entlang den Nordostgrenzen der Flurstücke 138, 139 und
140 bis zum Flurstück 125, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 125 in
ostwärtiger und der Ostgrenze des Flurstücks 125 in südlicher Richtung bis zum
Flurstück 121, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 121 in westlicher und der
Westgrenze in südlicher Richtung bis zum Flurstück 120, entlang der Westgrenze
des Flurstücks 120 in südlicher Richtung bis zur Flurgrenze Flur 7/Flur 8,
entlang dieser Flurgrenze in südostwärtiger Richtung bis zur Flurgrenze Flur
5/Flur 7, entlang dieser Flurgrenze in südlicher Richtung bis zur Südgrenze des
Flurstücks Flur 7, Nr. 439/45, von dort in westlicher Richtung entlang den
Südgrenzen der Flurstücke 439/45, 462/36 und 34 in westlicher Richtung bis zum
Flurstück 33, von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Ostgrenze des
Flurstücks 33 bis zum Flurstück 64, von dort in westlicher Richtung entlang den
Südgrenzen der Flurstücke 64, 63, 332/62, 333/62, 406/227 und 404/226 bis zur
Westgrenze des Flurstücks 79, entlang dieser Westgrenze in südlicher Richtung
bis zur Nordgrenze des Flurstücks 225, von dort in ostwärtiger Richtung entlang
der Nordgrenze des Flurstücks 225 bis zum Flurstück 80, von dort in westlicher
Richtung entlang den Nordgrenzen der Flurstücke 80 und 224 bis zur Nordgrenze
des Flurstücks 397/207, entlang der Nordgrenze des Flurstücks 397/207 in
ostwärtiger Richtung bis zum Flurstück 320/206, von dort in südlicher Richtung
entlang den Flurstücksgrenzen Flurstück 320/206/Flurstück 397/207, Flurstück
320/206/Flurstück 260/203, Flurstück 260/203/Flurstück 319/206 und Flurstück
260/203/Flurstück 436/204 bis zum Weg Flurstück 204/1, entlang diesem Weg in
südostwärtiger Richtung bis zur Südgrenze des Flurstücks 433/150, von dort in
westlicher Richtung entlang den Südgrenzen der Flurstücke 433/150, 434/150,
289/151 und 290/151 bis zur Flurgrenze Flur 6/Flur 7, entlang dieser Flurgrenze
in westlicher Richtung bis zum Flurstück 165, entlang der Nordgrenze des
Flurstücks 165 in westlicher Richtung bis zur Westgrenze des Flurstücks 158, entlang
der Westgrenze des Flurstücks 158 in nördlicher Richtung bis zur Flurstücksgrenze
Flurstück 162/Flurstück 303/159, von dort in westlicher Richtung entlang der
Nordgrenze der Flurstücke 162 und 172 bis zur Flurstücksgrenze Flurstück
175/Flurstück 337/174, von dort in nordwestlicher Richtung entlang der Südwestgrenze
des Flurstücks 175 bis zur Südgrenze des Flurstücks 375/174, entlang dieser
Flurstücksgrenze in westlicher Richtung bis zur Ostgrenze des Flurstücks 182,
von dort entlang den Ostgrenzen der Flurstücke 182 und 181 in südlicher Richtung
bis zur Gemarkungsgrenze Dahnen/Dasburg, entlang dieser Gemarkungsgrenze in
ostwärtiger Richtung bis zur Flurstücksgrenze Flurstück 25/1/Flurstück 124/47,
von dort zunächst in südlicher Richtung entlang der Ost-, dann in nördlicher
Richtung entlang der Westgrenze des Flurstücks 25/1 bis zur Our, von dort in
nördlicher Richtung entlang dem deutschen Our-Ufer bis zum Ausgangspunkt.
(3)
Zum Naturschutzgebiet gehören nicht die es begrenzenden Straßen und Wege.
§ 3
Schutzzweck
ist die Erhaltung einer naturnahen submontanen Tallandschaft im westlichen
Mitteleuropa als Lebensraum seltener, bestandsbedrohter Tier- und Pflanzenarten
und ihrer Gesellschaften, insbesondere von an saubere Fließgewässer mit
Stillwasserzonen, an Feuchtland und an naturnahe Laubwald-, Niederwald- und
Fels-Ökosysteme gebundene Tierarten aus den Gruppen der Amphibien, Vögel, Feldermäuse,
Käfer, Schmetterlinge, Libellen, Köcherfliegen und weiteren Wirbellosen.
§ 4
(1)
Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. bauliche
Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
2. Materiallager-,
Abstell-, Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel-, Zelt- oder Campingplätze
anzulegen,
3. zu lagern,
zu zelten oder Wohnwagen, Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen,
4. Abfälle
aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
5. die bisherige Bodengestalt durch Abgrabungen,
Auffüllungen oder Aufschüttungen zu verändern sowie sonstige Erdaufschlüsse
vorzunehmen,
6. Einfriedungen
aller Art zu errichten oder zu erweitern,
7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder
aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der
Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
8. Wald zu
roden mit Ausnahme im Bereich der Talsohle,
9. Flächen im
Bereich der Talsohle erstmalig aufzuforsten,
10. ein
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder seine Ufer zu
verändern,
11. in den Wasserhaushalt einzugreifen,
insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer
Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser
abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen,
12. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen
abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen
oder sonst zu beschädigen,
13. gebietsfremde
Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
14. nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
15. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten
aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu
stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen,
zu zerstören oder zu beschädigen,
16. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
17. außerhalb
der hierzu ausgewiesenen Wege zu reiten,
18. zu
lärmen,
19. Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge zu betreiben,
20. Feuer
anzuzünden oder zu unterhalten,
21. Hunde
frei laufen zu lassen oder auszubilden.
(2) Im
Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:
1. Ver-
und Entsorgungsleitungen zu verlegen,
2. Straßen
oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,
3. mit Ausnahme von Herbiziden, die hiermit
ausdrücklich zugelassen werden, flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-,
Pflanzenschutz- oder Pflanzenvernichtungsmittel zu verwenden; auch die nicht
flächenhafte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird ausdrücklich zugelassen,
4. wissenschaftliche
Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt auszuüben,
5. Laubwald in
Nadelwald umzuwandeln,
6. Flächen im
Bereich der Hanglagen erstmalig aufzuforsten.
§ 5
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen haben auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen
Maßnahmen.
(2) § 4
Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung einschließlich der Errichtung von Viehunterständen mit Ausnahme
der Nr. 11,
2. die
ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
3. die
ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung unter Beachtung des Schutzzwecks,
4. den Betrieb des vorhandenen Steinbruchs in der
Gemarkung Dasburg im genehmigten Umfang sowie
5. die
ordnungsgemäße Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege.
(3) § 4
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sind nicht anzuwenden auf die ordnungsgemäße
forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich des Wegebaus mit Ausnahme der Nrn.
8 und 9 des Absatzes 1.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4
Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen errichtet,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Materiallager-, Abstell-,
Park-, Ausstellungs-, Sport-, Spiel, Zelt- oder Campingplätze anlegt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 lagert, zeltet oder Wohnwagen,
Wohnmobile oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt,
4. § 4 Abs. 1
Nr. 4 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 die bisherige Bodengestalt
durch Abgrabungen, Auffüllungen oder Aufschüttungen verändert sowie sonstige
Erdaufschlüsse vornimmt,
6. § 4 Abs. 1
Nr. 6 Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert,
7. § 4 Abs. 1
Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,
8. § 4 Abs. 1
Nr. 8 Wald rodet,
9. § 4 Abs. 1
Nr. 9 Flächen erstmalig aufforstet,
10. § 4
Abs. 1 Nr. 10 ein Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder seine
Ufer verändert,
11. § 4
Abs. 1 Nr. 11 in den Wasserhaushalt eingreift,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Pflanzen aller Art oder
Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt
oder auf sonstige Weise beschädigt,
13. § 4
Abs. 1 Nr. 13 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,
14. § 4
Abs. 1 Nr. 14 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen
Teile einbringt,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 wildlebenden Tieren
nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut- oder Zufluchtsstätten
aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre
Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder
beschädigt,
16. § 4
Abs. 1 Nr. 16 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
17. § 4
Abs. 1 Nr. 17 außerhalb der hierzu ausgewiesenen Wege reitet,
18. § 4
Abs. 1 Nr. 18 lärmt,
19. § 4
Abs. 1 Nr. 19 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,
20. § 4
Abs. 1 Nr. 20 Feuer anzündet oder unterhält,
21. § 4
Abs. 1 Nr. 21 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,
22. § 4
Abs. 2 Nr. 1 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,
23. § 4
Abs. 2 Nr. 2 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,
24. § 4
Abs. 2 Nr. 3 flächenhaft Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- oder
Pflanzenvernichtungsmittel verwendet,
25. § 4
Abs. 2 Nr. 4 wissenschaftliche Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und
Pflanzenwelt ausübt,
26. § 4
Abs. 2 Nr. 5 Laubwald in Nadelwald umwandelt,
27. § 4
Abs. 2 Nr. 6 Flächen im Bereich der Hanglagen erstmalig aufforstet.
§ 8
(1) Diese
Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
wird die Rechtsverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des Naturschutzgebietes
„Mittleres Ourtal zwischen Dreiländereck und Rellesmühle“ vom 26. September
1984 (Staatsanzeiger Nr. 39, S. 889) aufgehoben.
Trier, den 15. September 1989
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung
Meurer