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Rechtsverordnung

über das Naturschutzgebiet

 

„Langenberg und Bocksberg bei Wallendorf“

 

Landkreis Bitburg-Prüm

vom 18. Februar 1991

 

Auf Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70, BS 791-1), und des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird verordnet:

 

§ 1

 

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Langenberg und Bocksberg bei Wallendorf“.

 

§ 2

 

Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 47,5 ha und umfasst in der

Gemarkung Wallendorf,

Flur 11,

die Flurstücke Nrn. 1-4, 6-17, 19, 21, 24 teilweise (die Teilfläche entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 29-33), 29-33, 35, 36,

Flur 12,

die Flurstücke Nrn. 1, 3, 4 teilweise (die Teilfläche entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 9), 9, 48, 49 teilweise (die Teilfläche entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 48), 50-52, 57 teilweise (die Teilfläche entlang den Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 64 und 65), 64, 66,

Flur 13,

die Flurstücke Nrn. 88, 96 und 97 sowie

Flur 14,

die Flurstücke Nrn. 1-7, 10-12, 17 teilweise (die Teilfläche entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 5), 18, 29, 30 und 127.

 

§ 3

 

Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von südexponierten Halbtrockenrasen in extremer Steillage, Glatthaferwiesen in extrem trockener Ausprägung, Streuobstwiesen, Trockenmauern, Gebüschformationen, Laubmischwald-Bereichen, die sich zum Teil zum Niederwald und zum Teil aus Resten von Eichen-Elsbeerenwäldern zusammensetzen, sowie Quellmulden mit angrenzenden Feuchtwiesen als Lebensräume zahlreicher bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Darüber hinaus soll auch der Charakter einer Kulturlandschaft in ihrer früheren kleinstrukturierten Nutzungsweise erhalten werden.

 

§ 4

 

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:

1. jegliche Art der Nutzung zu betreiben,

2. Abfälle aller Art einzubringen oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,

3. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,

4. Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

5. gebietsfremde Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,

6. nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,

7. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

8. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,

9. die Wege zu verlassen,

10.    zu reiten,

11.    zu lärmen,

12.    Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge zu betreiben,

13.    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,

14.    Hunde frei laufen zu lassen oder auszubilden,

15.    in den Wasserhaushalt einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen- oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen.

 

(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde verboten:

1. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen,

2. Ver- oder Entsorgungsleitungen zu verlegen,

3. Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung durchzuführen.

 

§ 5

 

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.

 

§ 6

 

(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.

 

(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:

1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich der Errichtung einfacher landschaftsangepasster Hochsitze außerhalb von Halbtrockenrasen sowie der Durchführung von Wildfütterungen in den Laubwaldbereichen in Notzeiten mit Ausnahme der Anlage von Wildäckern, des Einbringens von organischem oder mineralischem Dünger und des Aufstellens von Fallen,

2. die Unterhaltung der öffentlichen Straßen und Wege,

3. das Befahren der im Naturschutzgebiet liegenden Wirtschaftswege, soweit dies zur Bewirtschaftung der an das Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen notwendig ist,

4. die der Deutschen Bundespost zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz,

5. den Betrieb und die Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen,

6. die Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung an gesprengten ehemaligen Westwallbunkern, soweit diese mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind.

 

§ 7

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 irgend eine Art der Nutzung betreibt,

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfälle aller Art einbringt oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt,

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Pflanzen aller Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt, entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 gebietsfremde Tiere aussetzt oder ansiedelt,

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 nicht standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 mit Kraftfahrzeugen aller Art fährt,

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Wege verlässt,

10.    § 4 Abs. 1 Nr. 10 reitet,

11.    § 4 Abs. 1 Nr. 11 lärmt,

12.    § 4 Abs. 1 Nr. 12 Modellflugzeuge oder Modellfahrzeuge betreibt,

13.    § 4 Abs. 1 Nr. 13 Feuer anzündet oder unterhält,

14.    § 4 Abs. 1 Nr. 14 Hunde frei laufen lässt oder ausbildet,

15.    § 4 Abs. 1 Nr. 15 in den Wasserhaushalt eingreift,

16.    § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut,

17.    § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder Entsorgungsleitungen verlegt,

18.    § 4 Abs. 2 Nr. 3 Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung durchführt.

 

 

§ 8

 

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Trier, den 18. Februar 1991

 

 

                                                                       Bezirksregierung Trier

                                                                       In Vertretung