23219
Rechtsverordnung
über das
Naturschutzgebiet
Landkreis Bitburg-Prüm
vom 18. Februar 1991
Auf
Grund des § 21 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979
(GVBl. S. 36) – zuletzt geändert durch das 1. Landesgesetz zur Änderung des
Landespflegegesetzes vom 27. März 1987 (GVBl. S. 70, BS 791-1), und des § 43
Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23), BS 792-1, wird
verordnet:
§ 1
Der
in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Karte
gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturschutzgebiet bestimmt. Es trägt
die Bezeichnung „Langenberg und Bocksberg bei Wallendorf“.
§ 2
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 47,5
ha und umfasst in der
Gemarkung Wallendorf,
Flur 11,
die Flurstücke Nrn. 1-4, 6-17, 19, 21, 24 teilweise
(die Teilfläche entlang den Nordgrenzen der Flurstücke Nrn. 29-33), 29-33, 35,
36,
Flur 12,
die Flurstücke Nrn. 1, 3, 4 teilweise (die
Teilfläche entlang der Südostgrenze des Flurstückes Nr. 9), 9, 48, 49 teilweise
(die Teilfläche entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 48), 50-52, 57
teilweise (die Teilfläche entlang den Südgrenzen der Flurstücke Nrn. 64 und
65), 64, 66,
Flur 13,
die Flurstücke Nrn. 88, 96 und 97 sowie
Flur 14,
die Flurstücke Nrn. 1-7, 10-12, 17 teilweise (die
Teilfläche entlang der Südwestgrenze des Flurstücks Nr. 5), 18, 29, 30 und 127.
§ 3
Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung von
südexponierten Halbtrockenrasen in extremer Steillage, Glatthaferwiesen in
extrem trockener Ausprägung, Streuobstwiesen, Trockenmauern,
Gebüschformationen, Laubmischwald-Bereichen, die sich zum Teil zum Niederwald
und zum Teil aus Resten von Eichen-Elsbeerenwäldern zusammensetzen, sowie
Quellmulden mit angrenzenden Feuchtwiesen als Lebensräume zahlreicher
bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Darüber hinaus soll auch der
Charakter einer Kulturlandschaft in ihrer früheren kleinstrukturierten
Nutzungsweise erhalten werden.
§ 4
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
1. jegliche Art der Nutzung zu
betreiben,
2. Abfälle aller Art einzubringen
oder das Schutzgebiet sonst zu verunreinigen,
3. Bild- oder Schrifttafeln
anzubringen oder aufzustellen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebietes
hinweisen oder der Kennzeichnung von Wanderwegen dienen,
4. Pflanzen aller Art oder Teile
von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu
entfernen oder sonst zu beschädigen,
5. gebietsfremde Tiere auszusetzen
oder anzusiedeln,
6. nicht standorttypische Pflanzen
oder deren vermehrungsfähigen Teile einzubringen,
7. wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie an ihren Nist-,
Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu fotografieren, zu filmen
oder durch ähnliche Handlungen zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen oder
sonstigen Entwicklungsformen wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
8. mit Kraftfahrzeugen aller Art
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen oder Wege zu fahren,
9. die Wege zu verlassen,
10. zu reiten,
11. zu lärmen,
12. Modellflugzeuge oder
Modellfahrzeuge zu betreiben,
13. Feuer anzuzünden oder zu
unterhalten,
14. Hunde frei laufen zu lassen
oder auszubilden,
15. in den Wasserhaushalt
einzugreifen, insbesondere Maßnahmen durchzuführen, die zu einer Entwässerung
oder einer Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sowie das Oberflächen-
oder Grundwasser abzuleiten, zutage zu fördern oder zu entnehmen.
(2) Im Naturschutzgebiet ist es ohne Genehmigung der Landespflegebehörde
verboten:
1. Straßen oder Wege neu zu bauen
oder auszubauen,
2. Ver- oder Entsorgungsleitungen
zu verlegen,
3. Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung
durchzuführen.
§ 5
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der im
Naturschutzgebiet liegenden Flächen hat auf Anordnung der Landespflegebehörde
die Durchführung landespflegerischer Maßnahmen zu dulden.
§ 6
(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der
Landespflegebehörde angeordneten oder genehmigten landespflegerischen Maßnahmen
und wissenschaftlichen Tätigkeiten zur Erforschung der Tier- und Pflanzenwelt.
(2) § 4 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich der Errichtung einfacher landschaftsangepasster Hochsitze
außerhalb von Halbtrockenrasen sowie der Durchführung von Wildfütterungen in
den Laubwaldbereichen in Notzeiten mit Ausnahme der Anlage von Wildäckern, des
Einbringens von organischem oder mineralischem Dünger und des Aufstellens von
Fallen,
2. die Unterhaltung der
öffentlichen Straßen und Wege,
3. das Befahren der im
Naturschutzgebiet liegenden Wirtschaftswege, soweit dies zur Bewirtschaftung
der an das Naturschutzgebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen
notwendig ist,
4. die der Deutschen Bundespost
zustehenden Rechte nach dem Telegraphenwegegesetz,
5. den Betrieb und die
Instandhaltung von Ver- oder Entsorgungsleitungen,
6. die Durchführung von Maßnahmen
zur Gefahrenbeseitigung an gesprengten ehemaligen Westwallbunkern, soweit diese
mit der Landespflegebehörde abgestimmt sind.
§ 7
Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 8 des
Landespflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 irgend eine Art der Nutzung
betreibt,
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfälle aller Art einbringt
oder das Schutzgebiet sonst verunreinigt,
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Bild- oder Schrifttafeln
anbringt oder aufstellt,
4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Pflanzen aller
Art oder Teile von ihnen abschneidet, abpflückt, aus- oder abreißt, ausgräbt,
entfernt oder auf sonstige Weise beschädigt,
5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 gebietsfremde
Tiere aussetzt oder ansiedelt,
6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 nicht
standorttypische Pflanzen oder deren vermehrungsfähigen Teile einbringt,
7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 wildlebenden
Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt, tötet, sie an ihren Nist-, Brut-, Wohn-
oder Zufluchtsstätten aufsucht, fotografiert, filmt oder durch ähnliche
Handlungen stört oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen
Entwicklungsformen wegnimmt, zerstört oder beschädigt,
8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 mit
Kraftfahrzeugen aller Art fährt,
9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 die Wege
verlässt,
10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 reitet,
11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 lärmt,
12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Modellflugzeuge
oder Modellfahrzeuge betreibt,
13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Feuer
anzündet oder unterhält,
14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 Hunde frei
laufen lässt oder ausbildet,
15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 in den
Wasserhaushalt eingreift,
16. § 4 Abs. 2 Nr. 1 Straßen
oder Wege neu baut oder ausbaut,
17. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Ver- oder
Entsorgungsleitungen verlegt,
18. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Maßnahmen
zur Gewässerunterhaltung durchführt.
§ 8
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Trier, den 18. Februar 1991
Bezirksregierung
Trier
In
Vertretung